Daß die neue Familie des Unterhaltsverpflichteten bei Erfüllung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten unterhalb der "Sozialhilfeschwelle" leben muß, rechtfertigt für sich nicht, den Unterhaltsanspruch des mit den Familienangehörigen gleichrangigen Berechtigten aufgrund des § 1 579 Nr. 7 BGB herabzusetzen und ihn auf ergänzende Sozialhilfe zu verweisen. - Zwar darf grundsätzlich durch eine Unterhaltsleistung keine Sozialhilfebedürftigkeit eintreten. Dieser Grundsatz gilt jedoch nur zugunsten des Unterhaltsverpflichteten selbst, nicht auch zugunsten von Unterhaltsberechtigten, die mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Das Verhältnis mehrerer Unterhaltsberechtigter zueinander wird durch die Rangvorschriften der § § 1 582, 1 609 BGB bestimmt, die nicht nach der Haushaltszugehörigkeit der Berechtigten unterscheiden. So kann ein nachrangiger Berechtigter, in vielen Fällen der neue Ehepartner des Unterhaltsverpflichteten, im Falle beschränkter Leistungsfähigkeit des Verpflichteten mit seinem Unterhaltsanspruch ganz ausfallen. Anders ist es jedoch dann, wenn die frühere Ehefrau und die zweite Ehefrau des Klägers sowie die drei Kinder aus der neuen Ehe unterhaltsrechtlich den gleichen Rang haben. Dem gesetzlichen Gleichrang wird nur Rechnung getragen, wenn bei beschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten mehrere Unterhaltsgläubiger eine gleichmäßige Kürzung ihres Unterhaltsanspruchs hinzunehmen haben. Auch in Bezug auf die etwaige Inanspruchnahme ergänzender Sozialhilfe darf keiner bevorzugt behandelt werden. (10.07.1996 - XII ZR 121/95)