| I | USt-IdNr.: DE155271977 Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt wurde erworben in der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt unter anderem die BRAGO - Erläuterung hier - sowie die Berufsordnung jeweiliger Fassung. Link zu einem Kostenrechner etc.. Ab 01.07.2004 gilt das RVG. Ich bin zugehörig der Rechtsanwaltskammer Nürnberg, RA-Kammer Nürnberg, Fürther Str. 115,90429 Nürnberg und Mitglied in Deutschen Anwaltsverein Die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen sind die Bundesrechtsanwaltsordnung, die Berufsordnung, die Fachanwaltsordnung, die BRAGO und für den Bereich des internationalen Rechtsverkehrs die "Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft" Angaben gemäß § 6 TDG : BRAO , BORA , FAO , Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union  ab 1.1.2003: |
Fotos von Nürnberg | Gütestelle gem. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BaySchlG Anwaltsbriefbögen mit Hinweis „Zugelassen bei .......“ Durch das „Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft“ vom 26.03.07 (BGBl I 2007, 358 ff.), das seit 01.06.07 in Kraft ist, entfällt jegliche Zulassung bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Zulassung beim Bundesgerichtshof. Auch beim OLG kann also der von der Rechtsanwaltskammer zur Anwaltschaft zugelassene Kollege bzw. die Kollegin ohne weitere Zulassung sofort auftreten und ist dort postulationsfähig. Da es also keine „Zulassung“ zu einem OLG mehr gibt, sind Hinweise auf dem Briefbogen oder in anderen Kanzleidokumenten auf eine „Zulassung beim OLG“ unzutreffend und damit wettbewerbsrechtlich unter Umständen bedenklich. Viele Rechtsanwälte möchten aber zumindest in der Übergangszeit, bis sich die allgemeine Postulationsfähigkeit aller Rechtsanwälte bei allen Oberlandesgerichten in Deutschland auch beim Publikum herumgesprochen hat, auf diese Erweiterung des Aktionsradius der Anwälte hinweisen. Ob solche Hinweise zulässig sind und was dabei nach dem gegenwärtigen Meinungsstand zu beachten sein soll, finden Sie in der angehängten Übersicht „Hinweise auf Postulationsfähigkeit“. Neu: LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 05.03.2008, Az. 3 O 233/08)
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