BGH Urteil vom 6.10.2003, Az: II ZR 63/02

Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine
Immobilie als Altersruhesitz gemeinsam erworben und gleichzeitig das
Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer
ausgeschlossen, ist ihnen bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft
der Einwand des Fortfalls der Geschäftsgrundlage entzogen.



 

 

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