AGB-Klausel im Versandhandel

Die im Versandhandel mit neuen Waren gegenüber Nichtkaufleuten verwendeten Klauseln:

1. Bei Lieferung gegen Nachnahme übernimmt der Käufer die Nachnahmekosten.

2. Offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware sind der Verkäuferin innerhalb einer Woche nach Erhalt vorzubringen.

Halten nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz stand.

Die erste Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 3 AGB-Gesetz unwirksam, weil dem Kunden die Möglichkeit genommen wird, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Die Vorschrift erfaßt auch solche Klauseln, in denen die Aufrechnung mit derartigen Forderungen zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach ausgeschlossen ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn -wie hier- die "Lieferung gegen Nachnahme" vorgesehen ist.

zu 2: In der zweiten Klausel ist die Formulierung, daß offensichtliche Mängel binnen Wochenfrist vorzubringen sind, nicht eindeutig. Um die Frist zu wahren, müßten die Kunde möglicherweise Mängelanzeigen zur rechten Zeit abgeben oder absenden, daß sie noch vor Büroschluß des letzten Tages der Frist im Unternehmen des Verwenders eingehen. Damit können die Kunden die mindestens erforderliche Prüfungs- und Überlegungsfrist von einer Woche nicht vollständig ausnutzen. Damit werden ihre Interessen unangemessen benachteiligt.

BGH vom 07.08.1998 VIII ZR 1/98.