Das ändert sich zum 1. Januar 2005 Rentenversicherung Rentenbeitrag Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung, der je zur Hälfte von Bewertung von (Hoch-)Schulausbildung sowie beruflicher Ausbildung Mit dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz hat der Gesetzgeber die künftige Bewertung und Anrechnung von Schul- und Ausbildungszeiten neu geregelt. · Schrittweiser Abbau der Bewertung von (Hoch-)Schulausbildung Damit wird die bisherige rentenrechtliche Besserstellung von Versicherten mit Zeiten akademischer Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr beseitigt, die – bei typisierender Betrachtung – bereits durch ihre Ausbildung und die damit im Regelfall einhergehenden besseren Verdienstmöglichkeiten überdurchschnittliche Rentenanwartschaften aufbauen können. Beispielsweise hatte der Durchschnittsarbeitnehmer mit Lehre im Jahr 1998 ein Brutto-Monatseinkommen von 1.480 Euro, während ein durchschnitt-licher Akademiker auf einen Brutto-Monatsverdienst von 2.299 Euro kam. · Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nur noch Informationen zur Rentenversicherung: http://www.die-rente.info/ Zusätzliche Altersvorsorge Mit dem Alterseinkünftegesetz treten zum 1. Januar 2005 Neuerungen in Kraft, die die zusätzliche Altersvorsorge noch attraktiver machen. Die private „Riester-Rente“ • Berechtigte müssen künftig nicht mehr jährlich einen neuen Zulagenantrag stellen. Sie können ihre Anbieter bevollmächtigen, für sie den Zulagenantrag auf elektronischem Wege zu stellen. Eine entsprechende Bevollmächtigung des Anbieters kann bereits bei Vertragsabschluss erteilt werden und gilt bis auf Widerruf. Das papierlose Dauerzulageverfahren ist wesentlich unbürokratischer und damit bürgerfreundlicher.
• Der Verbraucherschutz wird verbessert. Im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten müssen die Anbieter künftig Angaben über die Anlagemöglichkeiten, die Struktur des Portfolios und das Risikopotential machen. Außerdem ermöglichen obligatorische Standardberechnungen seitens der Anbieter den Verbrauchern einen besseren Produktvergleich. • Für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 1.1.2006 abgeschlossen werden, sind geschlechtsneutrale Tarife, so genannte „Unisex-Tarife“ vorgeschrieben. Dies stellt sicher, dass Frauen und Männer bei gleichen Beiträgen auch die gleichen monatlichen Leistungen erhalten. • Bei geringerem Einkommen und hohem Zuzahlungsanspruch kann es passieren, dass bereits allein die Zulagen vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens erreichen oder übersteigen. Dann muss - um die volle Zulage zu erhalten - dennoch ein Sockelbetrag als Mindestbeitrag geleistet werden. Dieser Sockelbetrag, der sich bisher nach der Zahl der Kinder richtete, wird vereinheitlicht. Ab Januar • Im Jahr 2005 müssen 2% des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens in einen Riester-Vertrag eingezahlt werden, um die volle staatliche Förderung zu erhalten. Der Staat unterstützt dabei den Zulagenberechtigten mit 76 Euro. Paare bekommen 152 Euro Zulage, wenn der Zulagenberechtigte und der Ehepartner jeweils einen eigenen Riester-Vertrag abschließen. Für jedes Kind gibt es zusätzlich 92 Euro. Eine Familie mit zwei Kindern und einem Einkommen von 30.000 Euro/Jahr muss demnach einen Eigenbetrag von 264 Euro aufbringen und vom Staat gibt es 336 Euro hinzu. Das ergibt 600 Euro, also 2% von 30.000 Euro/Jahr. Darüber hinaus kann der gesamte Versorgungsaufwand (im Beispiel wären es 600 Euro) steuerlich geltend gemacht werden. (Maximal können 2005 1.050 Euro steuerlich geltend gemacht werden). Ist der Steuervorteil höher als die Gesamtzulage, erstattet das Finanzamt mit der Einkommenssteuererklärung den Differenzbetrag.
• Durch die durchgängige Einführung der nachgelagerten Besteuerung wird das System der betrieblichen Altersversorgung auf lange Sicht einfacher, vergleichbarer und damit verbraucherfreundlicher. So sind künftig auch die Beiträge für eine Direktversicherung - wie derzeit bereits Zahlungen an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds – bis zu einer Grenze von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2005: 2.496 Euro) steuerfrei. Das gilt aber aus Gründen des Vertrauensschutzes nur für die ab Januar 2005 getroffenen Zusagen. Diese neue Möglichkeit kommt vor allem Kleinbetrieben entgegen. Die 2.496 Euro sind darüber hinaus sozialabgabenfrei. Für Beiträge, die im Wege der Entgeltumwandlung finanziert werden, gilt dies allerdings nur noch bis Ende 2008. Danach werden sie sozialabgabenpflichtig. Für neu erteilte Versorgungszusagen wird außerdem der Förderrahmen ab 2005 um weitere 1.800 Euro erweitert. Somit können ab Januar bei Neuzusagen insgesamt 4.296 Euro für die betriebliche Altersversorgung steuerfrei eingesetzt werden. • Mit dem Alterseinkünftegesetz werden die Mitnahmemöglichkeiten erworbener Betriebsrentenanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel erheblich verbessert. Die neuen Regelungen tragen den Ansprüchen einer mobilen Gesellschaft und den daraus resultierenden geänderten Erwerbsbiografien besser Rechnung. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann im Einvernehmen der Beteiligten die Betriebsrentenanwartschaft des Arbeitnehmers künftig weitgehend problemlos auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. In bestimmten Grenzen hat der Arbeitnehmer beim Arbeitgeberwechsel zudem das Recht, das für ihn gebildete Kapital in die Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers mitzunehmen. Dieses Recht gilt innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine • Die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung setzt voraus, dass auch tatsächlich Entgelt gezahlt wird. Während der Elternzeit oder des Kranken-geldbezugs ist das nicht der Fall. Künftig haben Beschäftigte deshalb das Recht, während dieser Zeiten eigene Beiträge zum Aufbau ihrer Betriebsrente zu leisten. Diese neue Regelung kommt besonders Frauen zugute, da die Elternzeit überwiegend von ihnen in Anspruch genommen wird. Die Broschüre „Zusätzliche Altersvorsorge“ (Bestellnummer: A 817) kann schriftlich (Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Referat Information, Publikation, Redaktion, Postfach 500, 53108 Bonn), am Telefon (0180 - 5 15 15 10), per Fax (0180 – 5 15 15 11) für jeweils 0,12 EUR / Minute oder über das Internet unter http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/publikationen/p_5.cfm.
Die Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung bringt mehr Wirtschaftlichkeit, mehr Effektivität und mehr Bürgernähe. Der Vorteil des neuen Systems ist, dass durch die Zuordnung der Auskunfts- und Beratungsstellen zu den Landesversicherungsanstalten alle Versicherten orts- und bürgernah nur noch eine Ansprechstelle haben. Die Neuregelungen zum 1. Januar 2005: • Für die Arbeitgeber bedeutet dies eine Entlastung, weil nur noch ein einheitlicher Rentenversicherungsbeitrag ohne Kennzeichnung an die Einzugsstellen abgeführt wird. • Für die Rentenversicherungsträger werden stabile Rahmenbedingungen geschaffen, weil die Zuständigkeit für neue Versicherte im Rahmen der zentralen Vergabe der Versicherungsnummer nach einer festen Quote zwischen den Regionalträgern (55%), der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (40%) sowie der Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse (zusammen 5%) festgelegt wird. Neue Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungs - Rechengrößen 2005 Eine detaillierte Übersicht finden Sie im Anhang. Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungspflichtgrenze West: 3.900 Euro/Monat (46.800 Euro/Jahr) Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt Bezugsgröße Bezugsgröße in der gesetzlichen
Der Wert für Verpflegung wird um 2,55 Euro auf 200,30 Euro angehoben. Für die Unterkunft in den alten Ländern erhöht sich der Wert um 2,50 Euro auf 194,20 Euro und in den neuen Ländern um 4,00 Euro auf 178,00 Euro. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sachbezugsverordnung jährlich neu festgelegt. Die Sachbezugsverordnung bestimmt den Wert der Sachbezüge, die Beschäftigte als Teil ihres Arbeitsentgelts erhalten. Der Wert der Sachbezüge, wie Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung wird für das kommende Jahr entsprechend der für 2005 erwarteten Steigerung des Preisindex für die privaten Konsumausgaben fortgeschrieben.
Ab 1. Januar 2005 müssen alle Alkopops den Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ haben.
An die Stelle des bisherigen prozentualen Anteils der gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten für Zahnersatz treten ab Januar 2005 befundbezogene Festzuschüsse. Befundbezogene Festzuschüsse stellen nicht auf die medizinische Versorgung im Einzelfall, sondern auf prothetische Regelversorgungen bei bestimmten Befunden ab. Mit der Einführung befundbezogener Festzuschüsse durch die Spitzenverbände der Krankenkassen wird sichergestellt, dass sich Versicherte für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden können, ohne den Anspruch auf den Festzuschuss zu verlieren. Die Regelversorgung orientiert sich dabei an medizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. Das beinhaltet eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen bei einem Befund nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse. Bei der Zuordnung der Regelversorgung zum Befund ist insbesondere die Funktionsdauer, die Stabilität und die Gegenbezahnung zu berücksichtigen. Die jeweiligen Befunde hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt. Die bundeseinheitlichen Festzuschüsse umfassen 50% der für die zahnärztliche Bonus Härtefälle Weitere Informationen:
Damit auch in Zukunft die für die Patientinnen und Patienten wirklich wichtigen Innovationen im Arzneimittelbereich bezahlbar bleiben, hat der Gesetzgeber auch für patentgeschützte Arzneimittel Festbeträge eingeführt - soweit sie nicht einen therapeutischen Zusatznutzen beinhalten. Die gesetzlichen Vorgaben stellen außerdem sicher, dass Hersteller, die erstmals neue Wirkstoffe oder neue Wirkprinzipien entwickeln, auch in Zukunft vom Festbetrag freigestellt bleiben, bis mindestens zwei weitere pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe auf den Markt kommen. Dadurch bleibt der Anreiz zur Entwicklung echter Innovationen nicht nur erhalten, sondern er wird gestärkt. Weitere Informationen: Fallpauschalen Ab dem nächsten Jahr wird die Umstellung der Vergütung von Krankenhausleistungen auf Fallpauschalen stufenweise direkt ökonomisch wirksam. In den Jahren 2003 und 2004 ist in über 1.500 Akutkrankenhäusern ein neues Vergütungssystem eingeführt worden, bei dem die Krankenhausleistungen nicht mehr nach Tagessätzen, sondern in Abhängigkeit von der durchgeführten Behandlung vergütet werden. Je Behandlungsfall wird eine Fallpauschale gezahlt, deren Höhe sich an der Schwere der Erkrankung (Diagnosen) und den ggf. durchgeführten Eingriffen (Prozeduren) bemisst. Dieses diagnoseorientierte Fallpauschalensystem (engl. Diagnosis Related Groups) wird im Jahr 2005 auch bei den rd. 300 bisher noch nicht umgestellten Akutkrankenhäusern eingeführt. Das DRG-Vergütungssystem wurde in den Jahren 2003 und 2004 budgetneutral eingeführt. Es hat in dieser Zeit bereits den Wettbewerb um Qualität und Leistungen in der stationären Versorgung gestärkt. Krankenhäuser haben begonnen, ihre Leistungsstrukturen zu optimieren und besser zusammenzuarbeiten sowie ihre Kosten und die Verweildauern der Patienten zu senken. Zum 1. Januar 2005 beginnt nun die sog. Konvergenzphase, in der die Fallpauschalen erstmals direkt ökonomisch wirksam werden. Die derzeit unterschiedlich hohen Krankenhausbudgets werden bis zum Jahr 2009 stufenweise auf ein landeseinheitliches Preisniveau angeglichen. Bei dieser leistungsorientierten Umstrukturierung werden Krankenhäuser Budgetanteile verlieren, andere Krankenhäuser Budgetzuwächse erhalten. Der mehrjährige Umstellungsprozess gibt den Krankenhäusern jedoch ausreichend Zeit, sich auf die neuen finanziellen Rahmenbedingungen einzustellen. Informationen zu Fallpauschalen:
Ab 2005 gelten für Hilfsmittel wie orthopädische Einlagen, Hörgeräte, Kompressionsstrümpfe, Sehhilfen, Inkontinenzhilfen und Stoma-Artikel bundesweit einheitliche Festbeträge. Sie wurden von den Spitzenverbänden der Krankenkassen beschlossen. Damit erhalten die Versicherten in ganz Deutschland den gleichen Betrag von ihrer Krankenkasse für Hilfsmittel erstattet. Bis dahin gab es landesweit einheitliche Festbeträge mit großen Preisunterschieden. Warum wurden für eine Einlage z. B. in Sachsen 41,41 Euro, in Nordrhein-Westfalen 44,48 Euro und im Saarland 53,17 Euro gezahlt? Nun erhalten alle Versicherten 46,64 Euro von Ihrer Krankenkasse. Hinweis: Informationen Hilfsmittel: Die Broschüre „Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung“ (Bestellnummer: A 400) kann schriftlich (Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Referat Information, Publikation, Redaktion, Postfach 500, 53108 Bonn), am Telefon (0180 - 5 15 15 10), per Fax (0180 – 5 15 15 11) für jeweils 0,12 EUR/Minute oder über das Internet unter http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/publikationen/p_8.cfm.
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung liegt auch 2005 bei 1,7%. Zusätzlich zahlen Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung unter 65 Jahren ab 1. Januar 2005 einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten. Das Bundesverfassungsgerichts hat den Gesetzgeber verpflichtet, die Kinderziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Mit dem Kinderberücksichtigungs-Gesetz hat der Gesetzgeber das Urteil umgesetzt. Kinderlose Rentner, die vor dem Stichtag 1. Januar 1940 geboren sind (also die im Jahre 2005 über 65-Jährigen), werden von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Ausgenommen sind auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben gemeinsam Empfehlungen darüber beschlossen, welche Nachweise geeignet sind, die Elterneigenschaft des Mitglieds zu belegen. Diese Empfehlungen liegen bereits vor und können bei den Pflegekassen bezogen werden. Wer nicht nachweist, dass er ein Kind hat, gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos und muss den Beitragszuschlag tragen. Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Informationen zur Pflegeversicherung: www.bmgs.bund.de/deu/gra/themen/pflege/index.cfm
Integration des Bundessozialhilfegesetzes und des Grundsicherungsgesetzes (GSiG) ins SGB XII Erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger erhalten ab Januar 2005 Arbeitslosengeld II nach dem SGB II Weitere Informationen: Neben der Einbeziehung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in das SGB XII zeichnet sich das neue Sozialhilferecht insbesondere durch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Die bisher im Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) enthaltenen Vorschriften sind künftig im Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41 bis 46 SGB XII) enthalten. Die Leistungsvoraussetzungen werden dabei unverändert übernommen, ebenso das Erfordernis eines Antrags auf Grundsicherung sowie der Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff. Deshalb bleibt es auch dabei, dass der Anspruch auf Grundsicherung entfällt, wenn das jährliche Gesamteinkommen von Kindern oder Eltern mindestens 100.000 Euro überschreitet - dann besteht Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der mit einem Unterhaltsrückgriff verbunden sein kann. Für Leistungsumfang und Leistungshöhe führt die Integration der Grundsicherung ins SGB XII zu einer Erweiterung um Leistungen, die Grundsicherungsberechtigte bisher nur als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten konnten. Dies gilt insbesondere für die sogenannten Mehrbedarfszuschläge. Ferner gilt das neue Regelsatzsystem, das pauschaliert die bisherigen einmaligen Leistungen einbezieht, auch für die Grundsicherung. Die bisherige Pauschale in Höhe von 15 % des Regelsatzes entfällt deshalb. Mit der neuen Regelsatzverordnung zum SGB XII wird den Sozialhilfeempfängern die Führung eines Lebens ermöglicht, das der Würde des Menschen entspricht. Die Regelsätze werden ab 1. Januar 2005 im Westen im Durchschnitt im Monat Mit der neuen Regelsatzverordnung werden außerdem die Leistungen für Familien durch Neufestsetzung der Altersabstufungen gerechter festgesetzt: Die bisher vorhandenen vier Altersstufen bei der Bemessung der für Haushaltsangehörige (Kinder) maßgebenden Regelsätze werden auf zwei Altersgruppen vermindert: Alte Regelung Neue Regelung Wegen der besonderen Situation von Alleinerziehenden erhalten diese nach der Neuregelung im SGB XII künftig einen Mehrbedarfszuschlag. Informationen Regelsatzverordnung: http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze/sozialhilfe/RSV2005.pdf Die Broschüren „Sozialhilfe“ (Bestellnummer: A 207) und „Das neue Sozialhilferecht“ (Bestellnummer: A 208) können schriftlich (Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Referat Information, Publikation, Redaktion, Postfach 500, 53108 Bonn), am Telefon (0180 - 5 15 15 10), per Fax (0180 – 5 15 15 11) für jeweils 0,12 EUR / Minute oder über das Internet unter http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/publikationen/p_15.cfm.
Um Härten für Heimbewohner mit Taschengeld zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine neue Regelung geschaffen, auf die sich das Bundessozialministerium, die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kommunalen Spitzenverbände geeinigt haben. Künftig kann der Zuzahlungshöchstbetrag gleichmäßig auf das ganze Jahr verteilt werden. Das bringt den Heimbewohnern Vorteile. Der örtlich zuständige Sozialhilfeträger gibt ab 2005 den in Heimen lebenden Sozialhilfeempfängern ein Darlehen in Höhe des jährlichen Zuzahlungshöchstbetrags. Im Jahr 2004 wurden Zuzahlungen zum Teil in kurzer Zeit fällig. Aufgrund von Arztbesuchen oder dem Erwerb von mehreren Medikamenten zum Jahresbeginn wurde manchen Heimbewohnern die Gesamtsumme von rund 72 Euro (oder 36 Euro bei Chronikern) in den ersten Wochen des Jahres vom Taschengeld abgezogen. Hierauf hat der Gesetzgeber reagiert. Informationen Zuzahlungen:
Ab dem 1. Januar 2005 sind die Sozialgerichte für das Arbeitslosengeld II und die Sozialhilfe zuständig. Das Siebente Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, das am 1. Oktober 2004 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde, enthält die notwendigen Folgeregelungen zur neuen Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Sozialhilfe, das Auf Wunsch der Länder eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, die Sozialgerichtsbarkeit durch besondere Spruchkörper der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte ausüben zu lassen (Optionslösung). Diese Option ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet. Innerhalb dieses Zeitraums können die Länder personalwirtschaftliche Maßnahmen treffen, um evtl. bestehende Auslastungsunterschiede zwischen der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit auszugleichen.
Durch das Gesetz, das zum 1. Januar 2005 in Kraft tritt, werden mehr ehrenamtlich Engagierte als bisher in den Schutz der Unfallversicherung einbezogen. Informationen zur Unfallversicherung im Ehrenamt: http://www.bmgs.bund.de/download/broschueren/A329.pdf Die Broschüre „Unfallversicherung im Ehrenamt“ (Bestellnummer: A 329) kann schriftlich (Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Referat Information, Publikation, Redaktion, Postfach 500, 53108 Bonn), am Telefon (0180 - 5 15 15 10), per Fax (0180 – 5 15 15 11) für jeweils 0,12 EUR / Minute oder über das Internet unter http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/publikationen/p_22.cfm.
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