ZPO und anderes in 2004
 

 

2 0 0 5

  • Vollstreckung in der EU

  • Rechtsbehelf bei überlanger Verfahrensdauer

    Das Bundesjustizministerium hat am 26. August 2005 einen Gesetzentwurf <http://www.bmj.bund.de/enid/e2f53e03c63346e35f0f6171343aeaff,2b70ac707265737365617274696b656c5f6964092d0932323334093a096d795f79656172092d0932303035093a096d795f6d6f6e7468092d093038/Presse/Pressemitteilungen_58.html>vorgelegt, der neue Rechtsbehelfe vorsieht, wenn die Verfahren vor Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichten zu lange dauern. Bereits in einer Stellungnahme hat der DAV-Verwaltungsrechtausschuss im Jahre 2003 einen solchen Rechtsbehelf für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gefordert. In einer Pressemitteilung <http://www.anwaltverein.de/03/02/2005/34-05.html> äußert sich der DAV-Präsident, Rechtsanwalt Hartmut Kilger: "Gerade in diesen Gerichtsbarkeiten zeigt die Praxis, dass eine überlange Verfahrensdauer häufig einer Rechtschutzverweigerung gleich kommt". Gerade im Verwaltungsrecht erweise sich die häufig sehr lange Verfahrensdauer als ein erhebliches Hindernis bei der Durchsetzung der Rechte und Ansprüche des Bürgers.

     


EuGH-Urteil: Zustellung zwischen den Mitgliedstaaten
Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen kann der Empfänger die Annahme eines Schriftstücks verweigern, wenn die verwendete Sprache nicht die Amtsprache des Empfangsstaates oder eine sonstige Sprache ist, die vom Empfänger verstanden wird. Mit seinem Urteil vom 8. November 2005 stellte der EuGH nunmehr klar, dass der Absender des nach Art. 8 Abs. 1 berechtigterweise verweigerten Schriftstücks die Möglichkeit hat, diesen Form- und Zustellungsmangel durch schnellstmögliche und ordnungsgemäße Übersendung der Übersetzung zu heilen. Die Auswirkung der Übersendung einer ordnungsgemäßen Übersetzung auf den Zustellungszeitpunkt beurteilt der EuGH im Wege einer Analogie zum in Art. 9 der Verordnung aus-gestalteten System des doppelten Datums. Sofern der Zustellungszeitpunkt für den Antragsteller maß-geblich sei, könne er sich auf die Wirkung der ursprünglichen Zustellung berufen, wenn er das Erforderli-che für eine Heilung des Zustellungsmangels veranlasst habe. Sei dagegen der Zeitpunkt der Zustellung für den Empfänger von Bedeutung, so sei zum wirksamen Schutz des Empfängers nur der Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem er die Übersetzung des Schriftstücks erhalten habe. Über das Verfahren berich-teten wir auch in der Ausgabe 14 aus 2005 der Nachrichten aus Brüssel.


EGMR: Klagen wegen überlanger Verfahrensdauer in Deutschland
Deutschland muss sich wegen der langen Dauer eines Zivilgerichtsverfahrens seit dem 9. November 2005 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) (Sürmeli gegen Deutschland, englisch) verantworten. Der Kläger sieht sich in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK verletzt, wonach jede Person ein Recht auf ein faires Verfahren hat, welches öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt wird.
In einem anderen Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer liegt bereits seit dem 10. November 2005 ein Urteil vor: Darin verurteilt der EGMR die Bundesrepublik Deutschland wegen Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK, wonach jede Person während der Untersuchungshaft einen Anspruch auf ein Urteil innerhalb einer angemessenen Frist, oder auf Entlassung während des Verfahrens hat. Er weist die Kla-ge aber insoweit zurück, als dass eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 S. 1 gerügt wurde. Er führte dazu aus, dass die ausreichende Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer in der Strafzumessung dazu führe, dass die Opfereigenschaft des Klägers und damit die Beschwerdebefugnis gem. Art. 34 EMRK entfiele.

 

2006

BGH - LG Weiden - AG Weiden
20.12.2005
VII ZB 94/05

Beantragt ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die Zwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen.
 


BGH
Pressemitteilung
20.12.2005
VII ZB 48/05

Der Bundesgerichtshof die Pfändbarkeit eines Grabmals für zulässig erklärt

Nach dem Tode ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter beauftragten die Schuldner die Gläubigerin, einen Steinmetzbetrieb, ein Urnengrabmal zu fertigen und aufzustellen. Den Preis von 1.105 € blieben sie schuldig. Die Gläubigerin, die sich das Eigentum an dem Grabmal bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten hatte, erwirkte hinsichtlich ihres Zahlungsanspruchs einen Vollstreckungsbescheid. Nach mehreren erfolglosen Vollstreckungsversuchen hat sie den Gerichtsvollzieher beauftragt, das Grabmal zu pfänden. Das hat dieser abgelehnt, Amts- und Landgericht haben seine Entscheidung bestätigt.



Die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Pfändung des Grabmals zulässig ist. Die Unpfändbarkeit ergibt sich nicht aus § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind diejenigen Gegenstände der Pfändung nicht unterworfen, die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmt sind. Das ist entgegen einer in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht bei einem Grabmal oder einem Grabstein nicht der Fall. Diese Gegenstände finden nicht, wie etwa der Sarg, beim Vorgang der Bestattung unmittelbar Verwendung. Sie werden häufig erst geraume Zeit nach der Bestattung aufgestellt und dienen dem Andenken des Verstorbenen. Ob sich ein Pfändungsverbot außerhalb von § 811 ZPO generell aus Pietätsgründen ergeben kann, hat der Senat offen gelassen. Pietätsgründe müssen jedenfalls dann zurü ;cktreten, wenn, wie hier, der Steinmetz auch seinen Herausgabeanspruch aus dem vorbehaltenen Eigentum geltend machen könnte. Denn diesen Anspruch kann er durchsetzen, ohne dass der Schuldner sich auf ein gesetzliches oder übergesetzliches Pfändungsverbot berufen könnte. Es besteht dann kein Grund, den Zahlungsanspruch anders zu behandeln.

 


Verschiedene Familienangelegenheiten in der Beratungshilfe

Die Beratung über Kindesunterhalt, den Umgang mit gemeinschaftlichen Kindern, die elterliche Sorge und das eheliche Güterrecht sind als verschiedene „Angelegenheiten“ der Beratung im Sinne des BerHG anzusehen. Der beantragte Beratungshilfeschein darf nicht nur für „Ehescheidung und Folgesachen“ gelten, sondern für jede Angelegenheit ist ein extra Schein erforderlich.  

AG Brandenburg, Az 51 II 1060/05, Beschluss vom 24.11.2005


ZPO § 130 Nr. 6

Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestim-menden Schriftsatz genügt nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mit Hilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer versandt wurde.

BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 40/05


PKH Berufung Fristverlängerung

Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungs-kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zwar die Gewährung von Prozess-kostenhilfe beantragt, aber weder einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt noch seinen Prozesskostenhilfeantrag begründet hat und das Gericht über die Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Berufungsbe-gründungsfrist entscheidet (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586).

BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06

 

 

2007

 

  • ZPO § 765 a

    Pfändet der Gläubiger den dem Schuldner gemäß § 667 BGB zustehenden Auszah-lungsanspruch gegen den Drittschuldner wegen der auf ein Konto des Drittschuld-ners eingehenden, dem Schuldner zustehenden Sozialleistungen, kann der Schuld-ner unter den Voraussetzungen des § 765 a ZPO Vollstreckungsschutz beanspru-chen.

    BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 15/07

 

  • ZPO § 850 b

    a) Zu den Bezügen im Sinne des § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO gehören auch ein-malige Ansprüche des Schuldners gegen einen privaten Krankenversiche-rungsträger, die auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungsmaß-nahmen im Krankheitsfall gerichtet sind.

    b) Die Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Erstattung der Kosten für künftige ärztliche Behandlungsmaßnahmen gegen einen Krankenversicherer kommt aufgrund von Billigkeitserwägungen nach § 850 b Abs. 2 ZPO grund-sätzlich nicht in Betracht.

    BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 68/06

 

  • Pfändungsschutz: 1000 Euro bleiben unangetastet

    Schuldner können künftig ein Pfändungsschutzkonto beantragen. Damit können Gläubiger nicht auf das gesamte Guthaben zugreifen.

    http://www.focus.de/finanzen/banken/kredit/pfaendungsschutz_aid_131812.html
    Quelle: Focus,vzbv
  • 2008

  • LSG NRW - SG Köln
    04.06.2007
    L 1 B 7/07 AL

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    1. Ein Sachverständiger kann wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Erforderlich ist ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.

    2. Das Ablehnungsgesuch ist grundsätzlich unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes zu stellen. Das Ablehungsgesuch ist aber dann nicht verspätet gestellt, wenn sich die Besorgnis der Befangenheit erst aus einer einheitlichen Auseinandersetzung mit dem schriftlichen Gutachten ergibt.

    3. Das Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln.

    SGG § 60 Abs 1
    SGG § 118 Abs 1 S 1
    ZPO § 42 Abs 1
    ZPO § 406 Abs 1 S 1


    Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
    http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=sozialrecht&nr=3774

2008

  • LSG NRW - SG Köln
    04.06.2007
    L 1 B 7/07 AL

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    1. Ein Sachverständiger kann wie ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Erforderlich ist ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.

    2. Das Ablehnungsgesuch ist grundsätzlich unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes zu stellen. Das Ablehungsgesuch ist aber dann nicht verspätet gestellt, wenn sich die Besorgnis der Befangenheit erst aus einer einheitlichen Auseinandersetzung mit dem schriftlichen Gutachten ergibt.

    3. Das Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unparteilichkeit, Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln.

    SGG § 60 Abs 1
    SGG § 118 Abs 1 S 1
    ZPO § 42 Abs 1
    ZPO § 406 Abs 1 S 1


    Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
    http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23658

  • Mit einer "antragsgemäßen“ Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist macht das Berufungsgericht den Fristverlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst, auch wenn die Frist im Antrag fehlerhaft berechnet ist.
    BGH, Beschl. v. 30.04.2008 - III ZB 85/07

  • Die Berufung einer Partei kann zulässig sein, wenn zwar nicht aus ihrer Berufungsschrift, wohl aber aus der beim Berufungsgericht bereits vorliegenden Berufung der Gegenseite und der deren Berufungsschrift beigefügten Abschrift des angefochtenen Urteils innerhalb der Berufungsfrist erkennbar ist, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter ist.
    BGH, Beschl. v. 09.04.2008 - VIII ZB 58/06

  • Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer E-Mail übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis genügt.
    BGH, Beschl. v. 15.07.2008 - X ZB 8/08

  • Bei der parteierweiternden Widerklage gilt der besondere Gerichtsstand der Widerklage nur für den widerbeklagten Kläger, nicht jedoch für einen bisher nicht am Verfahren beteiligten (Dritt-)Widerbeklagten. Die Bestimmung des Gerichts der Klage als gemeinsam zuständiges Gericht ist aber zulässig, wenn zumindest einer der Widerbeklagten dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
    BGH, Beschl. v. 24.06.2008 - X ARZ 69/08

  • BGH: Berufungsbegründung per E-Mail (Beschluss vom 15.07.2008 - X ZB 8/08)
    Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt.
    http://www.jurpc.de/rechtspr/20080125.htm

2010

  • VOLLSTRECKBARKEIT DES VOLLSTRECKUNGSTITELS – eugh

    Grundsätzlich können die Gerichte eines Mitgliedsstaats die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedsstaats nicht überprüfen. Dies entschied der EuGH am 14. Januar 2010 in seinem Urteil C-233/08. Rechtsbehelfe gegen die Zustellung hingegen sind nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308/EWG durchaus bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaats zu erheben, in dem die Empfängerbehörde ihren Sitz hat. Denn diese sei am besten in der Lage, die in ihrem Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszulegen und über die ordnungsgemäße Zustellung zu entscheiden. Gleichzeitig hat der Titel in der Amtsprache des Mitgliedsstaates zu erfolgen, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, um den Empfänger des Titels in die Lage zu versetzen, seine Rechte geltend zu machen. Dies folge aus dem Grundsatz der gegenseitigen Unterstützung, der sich in der Richtlinie 76/308/EWG manifestiere. Im vorliegenden Fall betraf eine vom Hauptzollamt Regensburg in die Tschechische Republik erlassenen Vollstreckungsbescheid.

     

 

 

Home   2010   2009   2008  2007   2006   2005    2004      Datenschutz   Impressum             © RA Zehentmeier