Wohnungseigentumsrecht

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Kosten
Stiftungslehrstuhl Grundstücks- und Wohnungswirtschaft an der Uni Leipzig
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Frost
Abrechnung
Rechnungslegung durch Verwalter
Vollmachtloser Verwalter
Mehrheit -- Einheit

 

2005


2006

OLG Köln - LG Köln - AG Köln
08.06.2005
16 Wx 53/05

Ungeeignetheit eines Verwalters wegen fehlerhafter Abrechnungen

1. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung.

2. Ein Eigentümerbeschluss über die Neuwahl eines Verwalters widerspricht ordnungsgemäßer Verwalter, wenn von ihm erstellte Jahresabrechnungen grobe Mängel aufweisen und zudem weitere Tatsachen Zweifel an seiner Eignung aufkommen lassen.


OLG Köln - LG Köln - AG Köln
27.06.2005
16 Wx 58/05

bauliche Veränderung ? - Wanddurchbruch zu Bastlerraum – Kaninchengehege im Garten – Bewässerungskosten für Sondernutzungsfläche im Garten

1. Kosten der Bewässerung einer gärtnerisch angelegten Sondernutzungsfläche zählen zu den von dem Berechtigten alleine zu tragenden Kosten der Instandhaltung der Fläche. Dagegen handelt es sich bei dem Einbau eines Zwischenzählers zur getrennten Erfassung der

Bewässerungskosten um eine Angelegenheit der Gemeinschaft, dessen Kosten nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen sind.

2. Die Schaffung eines Wanddurchbruchs, durch den für einen Bastlerraum eine Nutzung zu Wohnzecken ermöglicht wird, stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

3. Nicht zustimmungsbedürftig ist dagegen ein kleines Kaninchengehege im Spielbereich eines einem Wohnungseigentümer zur Sondernutzung zugewiesenen Gartens, das den Gesamteindruck der Gartenanlage nur unerheblich verändert.
 


OLG Köln - LG Köln - AG Köln
27.06.2005
16 Wx 58/05

bauliche Veränderung ? - Wanddurchbruch zu Bastlerraum – Kaninchengehege im Garten – Bewässerungskosten für Sondernutzungsfläche im Garten

1. Kosten der Bewässerung einer gärtnerisch angelegten Sondernutzungsfläche zählen zu den von dem Berechtigten alleine zu tragenden Kosten der Instandhaltung der Fläche. Dagegen handelt es sich bei dem Einbau eines Zwischenzählers zur getrennten Erfassung der

Bewässerungskosten um eine Angelegenheit der Gemeinschaft, dessen Kosten nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen sind.

2. Die Schaffung eines Wanddurchbruchs, durch den für einen Bastlerraum eine Nutzung zu Wohnzecken ermöglicht wird, stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

3. Nicht zustimmungsbedürftig ist dagegen ein kleines Kaninchengehege im Spielbereich eines einem Wohnungseigentümer zur Sondernutzung zugewiesenen Gartens, das den Gesamteindruck der Gartenanlage nur unerheblich verändert.
 


2007

 

  • GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; WEG § 51

Der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage bestimmt sich nach dem Verkehrs-wert des zu veräußernden Wohnungs- oder Teileigentums.

BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - V ZR 28/06

 

  • OLG München - LG Nürnberg - AG Nürnberg
    09.03.2007
    32 Wx 177/06

    1. Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abrechnung beinhaltet ein Recht auf Einsichtnahme in fremde Einzelabrechnungen.

    2. Das Verlangen nach Erstellung von Kopien der Einzelabrechnungen ist in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich.

 

  • WEG § 18 Abs. 1

    a) Die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsan-sprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann den anderen Woh-nungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem säumigen Woh-nungseigentümer unzumutbar machen und die Entziehung des Wohnungseigen-tums nach § 18 Abs. 1 WEG rechtfertigen, wenn sie die ordnungsgemäße Verwal-tung nachhaltig beeinträchtigt.

    b) Bei einer Entziehung aus diesem Grund muss der säumige Wohnungseigentümer vor Beschlussfassung abgemahnt werden. Von einer Abmahnung kann nur abge-sehen werden, wenn sie den anderen Wohnungseigentümern unzumutbar ist oder keinen Erfolg verspricht.

    c) Ein wegen fehlender Abmahnung nicht ausreichender Entziehungsbeschluss stellt sich rechtlich als Abmahnung dar. Er erlaubt nach entsprechender Beschlussfas-sung eine Entziehungsklage, wenn der betroffene Wohnungseigentümer, und sei es auch nur einmal, die abgemahnten Pflichten versäumt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Dauer seines Wohlverhaltens, annehmen darf, die zur Abmahnung führenden Vorgänge hätten sich für die Gemeinschaft erledigt. - 2 -

    BGH, Urt. v. 19. Januar 2007 - V ZR 26/06

     

 

 


 

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