2007

 

  • GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3; WEG § 51

Der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage bestimmt sich nach dem Verkehrs-wert des zu veräußernden Wohnungs- oder Teileigentums.

BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - V ZR 28/06

 

  • Kammergericht - LG Berlin
    26.02.2007
    12 W 16/07


    Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs des durch unerwünschte Zusendung einer Email in seinem beruflichen Bereich Beworbenen, für den die Kommunikation mittels Email von besonderer beruflicher Bedeutung ist, kann mit 7.500 € bemessen werden.

 

 

  • LG Bonn - AG Euskirchen
    21.03.2007
    6 T 63/07

    Faxwerbung, unerwünscht, Unterlassung, Streitwert

    Zum Streitwert des Unterlassungsbegehrens bezüglich unerwünschter Telefax-Werbung.

    Zulassung der weiteren Beschwerde insbesondere wegen der Frage, ob bei der Streitwertbemessung nur die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, oder ob auch generalpräventive Überlegungen dabei anzustellen sind.

 

Home   2010   2009   2008  2007   2006   2005    2004      Datenschutz   Impressum             © RA Zehentmeier