BFH zur gesonderten Berücksichtigung von Krankenversicherungskosten der Kinder und Fragen der Verfassungsmäßigkeit Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hält die betragsmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig, weil die gesetzlichen Höchstbeträge es dem Steuerpflichtigen nicht ermöglichen, in angemessenem Umfang Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Er hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Es soll prüfen, ob § 10 EStG verfassungsmäßig ist, obwohl die steuerliche Abziehbarkeit unabhängig davon begrenzt wird, ob unterhaltsberechtigte Kinder da sind oder nicht. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gebietet es das verfassungsrechtliche subjektive Nettoprinzip, dass existenznotwendige Aufwendungen des Steuerpflichtigen steuerlich verschont werden. Soweit Eltern in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht für ihre Kinder Beiträge zu Krankenversicherungen aufbringen müssten, sei der Gesetzgeber zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Benachteiligung der Familie gehalten, diese Belastung angemessen steuerlich zu berücksichtigen. Das geltende Steuerrecht sehe eine entsprechende Entlastung der Eltern weder im Rahmen des Familienleistungsausgleichs noch beim Sonderausgabenabzug vor. Az BFH X R 20/04, Beschluss vom 14.12.2005 (Link in der Pressemitteilung vom 12.1.2006)
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