2006

 

BFH zur gesonderten Berücksichtigung von Krankenversicherungskosten der Kinder und Fragen der Verfassungsmäßigkeit 

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hält die betragsmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen für verfassungswidrig, weil die gesetzlichen Höchstbeträge es dem Steuerpflichtigen nicht ermöglichen, in angemessenem Umfang Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Er hat diese Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Es soll prüfen, ob § 10 EStG verfassungsmäßig ist, obwohl die steuerliche Abziehbarkeit unabhängig davon begrenzt wird, ob unterhaltsberechtigte Kinder da sind oder nicht. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gebietet es das verfassungsrechtliche subjektive Nettoprinzip, dass existenznotwendige Aufwendungen des Steuerpflichtigen steuerlich verschont werden.

Soweit Eltern in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht für ihre Kinder Beiträge zu Krankenversicherungen aufbringen müssten, sei der Gesetzgeber zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Benachteiligung der Familie gehalten, diese Belastung angemessen steuerlich zu berücksichtigen. Das geltende Steuerrecht sehe eine entsprechende Entlastung der Eltern weder im Rahmen des Familienleistungsausgleichs noch beim Sonderausgabenabzug vor.

Az BFH X R 20/04, Beschluss vom 14.12.2005 (Link in der Pressemitteilung vom 12.1.2006)


2007

 

 

 

 

2008

  • Gewerbesteuerfreiheit für die freien Berufe verfassungsgemäß

     

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden, dass es mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei, dass die Einkünfte freier Berufe, der sonstigen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterlägen. Der Beschluss hebt hervor, dass u. a. bei den freien Berufen die besondere Bedeutung der persönlichen, eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung der Arbeit, verbunden mit einem häufig höchstpersönlichen Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber, auch heute noch signifikante Unterschiede zu den Gewerbetreibenden erkennen ließen. Zugleich hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Abfärberegelung bestätigt. Die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft unterliegen der Gewerbesteuer, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise gewerblich tätig ist. Die Pressemittelung des BVerfG vom 28. Mai 2008 und den Beschluss vom 15. Januar 2008 (1 BvL 2/04) finden Sie hier.

     

 

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