Sozialrecht

 

Der erst während der mündlichen Verhandlung erteilte unzutreffende Hinweis, es obliege dem Beteiligten, für die Schlüssigkeit des aufgrund seines Antrags nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens selbst zu sorgen, verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens.
BSG, Beschl. v. 27.11.2007 - B 5a/5 R 80/06 B

Die bewusste oder unbewusste Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung, nach der die Revision zugelassen ist, obwohl das LSG-Urteil weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen eine Zulassungsentscheidung enthält, ist keine Zulassung. Eine vom LSG nicht in dem Urteil, sondern nachträglich in einem Beschluss zugelassene Revision ist unzulässig.
BSG, Beschl. v. 30.06.2008 - B 2 U 1/08 RH

2009

Weisungen und Gesetze der Bundesagentur für Arbeit zum Thema "SGB-II-Leistungen"

 

 

 

 

2010

 

Hartz IV verfassungswirdrig

  • Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.  
  • Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.  
  • Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.  
  • Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.
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