RVG* ab 01.07.2004 hat abgelöst die BRAGO** bis 30.06.2004 anhängige Beschwerden in Kostensachen ( BRAGO ) zum 31.05.2004 erledigte Beschwerden in Kostensachen, letzten 6 Monate zum 31.05.2004 Gesetzestext zum RVG Anwaltsgebühren - ein Leitfaden ( BRAGO ! ) Rechenbeispiele zum RVG RVGForum Streitwertliste aktuelle Verwaltungsrecht ab 2004
BVerfG: Keine Automatik zwischen ratenloser PKH und Festsetzung des Mindeststreitwerts in Ehesachen Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23. August 2005 (3. Kammer des Ersten Senats) die Praxis der Gerichte im Ausgangsverfahren und anderer Gerichte beanstandet, den Streitwert für eine Ehesache auf den Mindestwert von 2.000 € dann festzusetzen, wenn den Parteien PKH ohne Ratenzahlung bewilligt ist. Die fiskalischen Belange für den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit durch die PKH seien bei der Gebührenregelung für die in PKH-Sachen beigeordneten Rechtsanwälte bereits berücksichtigt. Sie könnten nicht durch die Rechtsprechung nochmals zur Rechtfertigung einer Reduzierung des Streitwerts herangezogen werden, um so die Vergütung der Rechtsanwälte noch weiter abzusenken. Außerdem seien die Vorschriften des GKG über den Streitwert in Ehesachen und die PKH-Regeln vom Gesetzgeber nicht aufeinander abgestimmt worden, sodass sich ein einfacher Schluss von durch die Gewährung von PKH sichtbar gemachten unzureichenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf die Festsetzung des Mindeststreitwerts verbiete. Der Verfassungsrechtsausschuss des DAV hatte in seiner Stellungnahme (pdf-Datei) aus Juni 2005 die Verfassungsbeschwerde für begründet gehalten. Az: 1 BvR 46/05
BGH: Auch nach Entziehung der PKH wegen Nichtzahlung der Raten ist Neubewilligung in derselben Instanz möglich
Wird die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten entzogen, so kommt für dieselbe Instanz gleichwohl eine Neubewilligung in Betracht, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verschlechtert haben. Dies hat der BGH in einem Beschluss des BGH vom 12. Juli 2005, Az: VI ZB 72/03, entschieden. Die Neubewilligung darf in diesem Fall nur dann abgelehnt werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Partei die Anordnung von Ratenzahlungen erneut missachten wird. Zum Beschluss: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&nr=34020 Eine Terminsgebühr entsteht auch, wenn bei einer rechtshängigen Angelegenheit die Rechtsanwälte ein Telefonat zur Erledigung des Rechtsstreits führen, ohne dass noch eine mündliche Verhandlung stattfindet. Gem. Vorbem. 3 III zu Teil 3 Anl. 1 RVG entsteht die Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Dies kann auch in einem Telefonat geschehen. Eine "körperliche Anwesenheit" der Rechtsanwälte ist hierfür nicht erforderlich. Beschluss vom 31.5.2005 (NJW-RR 2005, 1232)
Anteil der Gerichtskosten an den Gesamtkosten eines Prozesses In der Verbraucherpresse und auch bei Mandanten besteht oft die Vorstellung, der Löwenanteil der Prozesskosten entfalle auf die Anwaltsgebühren, die Gerichtskosten könne man relativ vernachlässigen. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt eine kleine Tabelle des DAV. Diese Tabelle weist den erheblichen Anteil der Gerichtskosten an den Gesamtkosten prozentual aus. Dargestellt wird der Gerichtskostenanteil bei Anwaltsvertretung nur einer Partei und auch bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien für einige Streitwerte zwischen 300 € und 125.000 €. Der je nach Prozessverlauf unterschiedliche Anfall weiterer Verfahrenskosten wie Reisekosten, Auslagen, Sachverständigenkosten, Zeugenentschädigung, Dolmetscher- oder Übersetzungskosten wurde nicht berücksichtigt. Erstaunlich ist, dass die Gerichtskosten gerade bei den niedrigen Streitwerten bis 300 € bei anwaltlicher Vertretung nur einer Partei 46,3 % ausmachen. Auch bei höheren Streitwerten (z.B. 125.000 €) klettert der Gerichtskostenanteil bei nur einer anwaltlich vertretenen Partei auf über 40 %. Die Tabelle finden Sie unter http://www.anwaltverein.de/01/depesche/texte05/Anwaltskosten.pdf.
2006 LAG Niedersachsen - ArbG Lingen 10.10.2005 10 Ta 282/05
schriftlicher Vergleich, Terminsgebühr
Durch den Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO wird eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG verdient.
SG Düsseldorf 26.07.2005 S 23 AL 311/04
Terminsgebühr bei Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Die Terminsgebühr der Nr 3106 RVG-VV fällt auch an, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne Termin endet.
2. Das Anerkenntnis ist kein Grund, die anwaltliche Tätigkeit bei der Bemessung der Terminsgebühr innerhalb des Betragsrahmens als gering zu bewerten.
SG Koblenz 19.08.2005 S 5 KR 351/04
Terminsgebühr bei Anerkenntnis im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Die Tatsache, dass kein Termin stattgefunden hat, führt nicht dazu, den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Rahmen der Terminsgebühr als unterdurchschnittlich zu bewerten.
2. Der Gesetzgeber hat eine gebührenrechtliche Gleichstellung der realen und der fiktiven Terminsgebühr bei Anerkenntnis vorgenommen, so dass sich keine Unterscheidung hinsichtlich der Über- oder Unterdurchschnittlichkeit im Bereich der fiktiven Terminsgebühr treffen lässt.
2007 - Hebegebühren bei Vergleichszahlung
- Gebühren 1,8
- Erfolgshonorar
- Terminsgebühr
- Abtretung Anwaltsgebühren
- Die Terminsgebühr für die Berufungsinstanz (RVG-VV Nr. 3202) entsteht nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist. In diesem Fall kann die Terminsgebühr auch nicht durch eine Be-sprechung der Rechtsanwälte ohne Beteiligung des Gerichts entstehen (Fortführung von Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 110/06, Rdn. 19).
BGH, Beschl. v. 15. März 2007 - V ZB 170/06
RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 a) Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr nach RVG Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3104 VV immer dann, wenn ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies im Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in ei-nem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Ver-handlung verzichten (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 31/05). b) Den Vergleich vorbereitende "Besprechungen" zwischen den Rechtsanwäl-ten finden in einem Rechtsstreit auch dann statt, wenn diese ihre unter-schiedlichen Vorstellungen über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits dem Gericht mitteilen und dieses die Vorschläge und die Ant-worten hierauf an den jeweils anderen Anwalt weiterleitet. BGH, Beschl. vom 10. Juli 2006 - II ZB 28/05
2008
OLG Brandenburg: Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für Rechtsanwalt
Dem beigeordneten Rechtsanwalt sind Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder zu vergüten, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Parteiinteressen erforderlich waren. Es kommt nicht darauf an, ob die Beauftragung des auswärtigen Anwalts notwendig im Sinne des § 91 II 1 ZPO war; vielmehr bestimmt sich der Umfang des Vergütungsanspruchs gemäß § 48 I RVG nach dem die Prozesskostenhilfe bewilligenden und die Beiordnung aussprechenden Beschluss. Wenn dieser keine das Mehrkostenverbot des § 121 III ZPO umsetzende Beschränkung enthält, sind diegeltend gemachten Reisekosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld festzusetzen. Az 13 WF 68/08, Beschluss vom 1.10.2008. *Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ** Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung |