Religionsrecht

 

 

2006

 

Hessischer VGH - VG Wiesbaden
14.09.2005
7 UE 2223/04

Dachverband, Religionsgemeinschaft, Säkularität, Verfassungstreue,islamischer Religionsunterricht, umfassende Bekenntnispflege

Islamischer Religionsunterricht

1. Kooperationspartner des Staates im Sinne des Art. 7 Abs. 3 GG kann nur eine Religionsgemeinschaft sein, die auf Dauer angelegt ist und Gewähr für ihre Verfassungstreue bietet. Begründete Zweifel gehen zu Lasten der Religionsgemeinschaft.

2. Auch ein mehrstufiger Verband - eine Dachverbandsorganisation - kann eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG sein (im Anschluss an BVerwG, U. v. 23.02.2005 - 6 C 2.04 - NJW 2005, 2101).

3. Ziel einer Religionsgemeinschaft ist die umfassende Bekenntnispflege. Dieses Merkmal darf nicht gelöst vom jeweiligen Bekenntnis betrachtet werden. Auch wenn beim Islam kein unbedingtes religiöses Erfordernis für eine organisatorische Verbindung besteht, muss sich jedoch ein Verband, soweit er sich religiöser Aufgaben angenommen hat und Leistungsansprüche gegenüber dem Staat geltend machen will, an den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Begriffs der Religionsgemeinschaft messen lassen. Eine gemeinsame religiöse

Prägung und die Anerkennung gemeinsam bindender religiöser Vorstellungen allein reichen nicht aus, um den verfassungsrechtlichen Begriff der Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG zu erfüllen.

4. Der verfassungsrechtliche Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Einführung bekenntnisorientierten Religionsunterrichts wird zwar nach dem Wortlaut der Regelung in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG schrankenlos gewährleistet, unterliegt jedoch grundrechtsimmanenten

Schranken. Entsprechend dem Grundsatz der Einheit der Verfassung sind Beschränkungen auf der Verfassungsebene möglich.

5. Das ungeschriebene Kriterium der zu erwartenden Rechtstreue, das sich aus den mit dem Körperschaftsstatus eingeräumten Hoheitsbefugnissen rechtfertigt (vgl. BVerfG, U. v. 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, 370), gilt umso mehr im Bereich des Religionsunterrichts, mit dem im Vergleich zur Verleihung der Körperschaftsrechte eine viel engere Kooperation von Staat und Religionsgemeinschaft einhergeht. Das staatliche Kooperationsangebot

stellt eine Vergünstigung und Mitwirkungschance in Aussicht, die der Religionsgemeinschaft eine besondere Rechtstreue abverlangt. Religionsgemeinschaften, die im Bereich des Religionsunterrichts mit dem Staat zusammenwirken, treten aus dem reinen gesellschaftlichen

Bereich heraus und wirken im staatlichen Raum, dem der öffentlichen

Schule. Die besonderen Einflussmöglichkeiten in Staat und Gesellschaft verpflichten sie daher in besonderem Maße, die Grundrechte Dritter zu schützen und die Grundprinzipien der Verfassung zu achten.
 


Hessischer VGH - VG Darmstadt
01.06.2005
8 UZ 54/04

Kreuz im Kreistag, individuelle Glaubensfreiheit, staatliche Anordnung

Kreuz im Kreistag

Die im Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - (BVerfGE 108 S. 282 ff.) behandelte Fallgestaltung, dass eine Lehrerin durch das Tragen des Kopftuches ihre persönliche Identifikation als Muslime unter Berufung auf ihre individuelle Glaubensfreiheit deutlich machen wollte, ist im Hinblick auf die Wirkung religiöser Ausdrucksmittel von dem - hier zu beurteilenden - Fall zu unterscheiden, dass ein Kreistagsvorsitzender in amtlicher Funktion im Sitzungssaal des Kreistages ein Kreuz anbringen

lässt, dies damit nicht als persönliche Glaubenskundgabe anzusehen, sondern dieser mittelbar ist und dem sich ein Kreistagsmitglied auf Grund seiner Anwesenheitspflicht in den Sitzungen nicht entziehen kann.
 


Laizisierungsstufen und Laizität französischer Prägung

Centrum für Religiöse Studien der WWU Münster

Religionsrechtliche Bestimmungen in der Europäischen Union

Ethikrichtlinie


BFH - FG Düsseldorf
19.10.2005
I R 76/04

Kirchensteuer, besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. Januar 2001 nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt

nicht gegen Verfassungsrecht.
 


 

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