Presserecht

 

2006

 

BGH - OLG Köln - LG Köln
22.11.2005
VI ZR 204/04

Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann.
 


OLG Karlsruhe - LG Freiburg
8.11.2005
14 U 169/05

Presserechtlicher Unterlassungsanspruch bei Wort- und Bildberichterstattung aus der Privatsphäre absoluter Personen der Zeitgeschichte

1. Stellt die Veröffentlichung von Äußerungen und Abbildungen durch die Presse einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, so ist dadurch in der Regel Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines presserechtlichen Unterlassungsanspruchs

begründet.

2. War die Presseveröffentlichung rechtmäßig, so kommt bei späterem Wegfall der Umstände, die den mit der Presseveröffentlichung verbundenen Eingriff in die Rechtssphäre des davon Betroffenen gerechtfertigt haben, ein Unterlassungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, sondern nur unter dem der Erstbegehungsgefahr in Betracht.

3. Die Intimsphäre ist absolut geschützt. Ihr sind insb. Vorgänge aus dem Sexualbereich zuzurechnen, wobei es darauf ankommt, wie weit auf Einzelheiten eingegangen wird.

4. Eine die – insb. den häuslichen und familiären Bereich umfassende – Privatsphäre berührende Presseveröffentlichung kann dann zulässig sein, wenn eine alle Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ggü. den Belangen des Betroffenen überwiegt.

5. Da das Vorhandensein männlicher Nachkommen des Thronfolgers für eine konstitutionelle Erbmonarchie von eminenter Bedeutung ist, überwiegt das Informationsinteresse der – nicht nur auf das betreffende Staatsvolk beschränkten – Öffentlichkeit zu dieser Frage

ggü. dem Interesse des Betroffenen an der Wahrung seiner Privatsphäre.

6. Die Veröffentlichung von Bildern aus der Privatsphäre einer absoluten Person der Zeitgeschichte kann dann gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet ist, den Wahrheitsgehalt einer zulässigen Berichterstattung zu unterstreichen.

GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2
BGB §§ 823, 1004
KUG §§ 22, 23
 


 

BGH - OLG Hamburg - LG Hamburg
8.11.2005
VI ZR 64/05

Zur Frage der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verwendung eines technisch manipulierten Fotos einer Person im Rahmen einer satirischen Bilddarstellung.
 


BGH - OLG München - LG München I
15.11.2005
VI ZR 274/04

Zur Frage, wann eine objektiv unwahre Wortberichterstattung einen Unterlassungsanspruch begründet.

 


 

 

2007

 

 

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