Mietrecht

2004

 

2005

 

 

2006

 

- Betriebskosten irrtümlich bezahlt - Geld zurück: Ein Mieter hatte die Nebenkosten-Abrechnung für das Jahr 2002 erst im Januar 2004 erhalten, die darin ausgewiesene Nachforderung aber bezahlt. Als er dann erfuhr, dass die Abrechnung verspätet erfolgt und die Nachforderung deshalb gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB verfallen war, forderte er das Geld zurück. Zu Recht, befand der BGH in einem Urteil vom 18.1.2006 (VIII ZR 94/05).

- Kündigungsverzicht und Staffelmiete: Mit Urteil vom 25.1.2006 (VIII ZR 3/05) klärte der BGH die Frage, ob ein Mieter mit einem Staffelmietvertrag (vorprogrammierte Mietsteigerungen) an den Vertrag gebunden ist, wenn das Kündigungsrecht per Formularklausel für mehr als 4 Jahre ausgeschlossen ist: Der BGH sagt, dass der längere Kündigungsverzicht (hier: für 5 Jahre) den Kündigungsausschluss insgesamt unwirksam macht. Die Mieter konnten deshalb den Mietvertrag schon bald nach dem Vertragsbeginn wieder kündigen.

- Mieterhöhung nach Austausch isolierverglaster Fenster: Nach einer so genannten energetischen Modernisierung kann der Vermieter die Miete erhöhen. Dazu muss er, so der BGH in einem Urteil vom 25.1.2006 (VIII ZR 47/05), nicht nur die Erhöhung vorrechnen, sondern dem Mieter auch erläutern, inwiefern die Baumaßnahme sich energiesparend auswirkt. Im vorliegenden Fall waren die vorhandenen Isofenster gegen neue ausgetauscht worden. Da der Vermieter dem Mieter nicht mitgeteilt hatte, worin die Verbesserung gegenüber den alten Fenstern lag, wurde er mit seiner Klage auf Zahlung des Modernisierungszuschlages abgewiesen.

- Schadensersatz wegen "Foggings": Wird eine Wohnung von Fogging (Niederschlag schwärzlicher Substanzen auf Wänden, Decken und Einrichtungsgegenständen) betroffen, so ist die Ursache oft schwer zu ermitteln. Verlangt der Mieter vom Vermieter Schadensersatz für die Beseitigung der Schäden, so muss er grundsätzlich beweisen, dass die Schäden vom Vermieter verursacht und verschuldet worden sind, so ein Beschluss vom 25.1.2006 (VIII ZR 223/04). Anders liegt es laut BGH dann, wenn feststeht, dass die Schadensursache im "Herrschafts- und Einflussbereich" des Vermieters liegt. In diesem Fall muss der Vermieter beweisen, dass er die Schäden nicht verschuldet hat. Hierzu ein Tipp: Die Broschüre „Attacke des schwarzen Staubes - das Phänomen „Schwarze Wohnungen“ - Ursachen - Wirkungen - Abhilfe“ kann im Internet unter http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-medien/index.htm eingesehen, als pdf-Dokument heruntergeladen oder auch kostenlos beim Umweltbundesamt (Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, Fax: 030-8903-2912) bestellt werden.

- Anspruch auf Untervermietung: Ein Mieter-Paar hat eine 114 qm große Wohnung gemietet und möchte 2 von den 3 1/2 Zimmern untervermieten. Grund ist, dass beide Mieter auswärts an verschiedenen Orten arbeiten; der eine Partner hat an seiner Arbeitsstelle eine zusätzliche Wohnung angemietet. Sie beabsichtigen, durch die teilweise Untervermietung ihrer gemeinsamen Wohnung ihre finanziellen Belastungen zu mindern. Der BGH sah dies Vorhaben mit Urteil vom 23.11.2005 als grundsätzlich berechtigt an. Darauf, ob die Mieter in der fraglichen Wohnung ihren Lebensmittelpunkt haben, kommt es nach Auffassung des BGH nicht an. (Aktenzeichen VIII ZR 4/05)
 

Quelle: Hamburger Mieterverein


BGH
18.1.2006
VIII ZR 94/05

Der sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergebende Bereicherungsanspruch eines Wohnungsmieters, der die wegen Versäumung der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Betriebskostennachforderung des Vermieters bezahlt hat, ist nicht in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB

ausgeschlossen.
 


BGH: in der Regel hat der Mieter keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Vorlage der Kopien  der belege zur Nebenkostenabrechnung, er hat vielmehr sein Einsichtsrecht wahr zu nehmen. PRESSENOTIZ BGH


LG Bad Kreuznach
02.07.2001
1 S 21 / 01

Fristlose Kündigung wegen Kinderlärm

Kinder als solche sind keine Störung. Beeinträchtigungen, die damit natürlich verbunden sind, müssen vom Vermieter ebenso hingenommen werden wie von allen Mietern. Solche Beeinträchtigungen beginnen mit üblichem Babygeschrei, ersten Kinderunarten, gehen in unbeabsichtigte Störungen aller Art (z. B. Schlagen mit Gegenständen) über und enden bei bewussten kleineren Störungen, d. h. Gepolter, Gestampfe, Gespringe und Gehopse sind hinzunehmen.
 


BGH - LG Berlin - AG Schöneberg
27.1.2006
V ZR 26/05

a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt - wie § 1004 Abs. 1 BGB - voraus, dass der Anspruchsgegner als Störer zu qualifizieren ist.

b) Als mittelbarer Handlungsstörer kann der Eigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten.
 


 

ZPO § 855

Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149).

BGH, Beschl. v. 10. August 2006 - I ZB 135/05

 

GG Art. 13; ZPO §§ 758, 758a, 892

Der Zutritt zu einer Wohnung, um die Gasversorgung zu sperren, stellt keine Durchsuchung i.S. von Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 758, 758a ZPO dar. Dem Richter-vorbehalt zum Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist in einem solchen Fall dadurch genügt, dass dem Schuldner in einer von einem Richter erlassenen Entscheidung aufgegeben wurde, dem Gläubiger den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung zu dul-den.

BGH, Beschl. v. 10. August 2006 - I ZB 126/05

 

 

2007

  • Mieterinsolvenz und Nutzungsentschädigungsansprüche des Vermieters   (BGH, Urteil vom 21.12.2006, IX ZR 66/05)

 

  • BGH: Urteil vom 20.12.2006, Az: VIII ZR 112/06

    Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen können jedenfalls auch dann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn der Mieter die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand erhalten hat und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages darauf stützt, ein Mangel sei nachträglich eingetreten (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04).

     

  • Vermieterpfandrecht bei Insolvenz des Mieters
    (BGH, Urteil vom 14.12.2006, IX ZR 102/03)
     

  • BGH, VIII ZR 1/06: Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter die Gesamtkosten einer in die Abrechnung eingeflossenen Kostenart mitgeteilt werden, auch wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind; dem Mieter müsse nachvollziehbar sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind.

 

  • BGH, VIII ZR 123/06: Wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage (hier: Elektroanlage) entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung der Mietvertragsparteien als "sonstige Betriebskosten" im Sinne von § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung (bzw. Anlage 3 Nr. 17 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung) auf den Mieter umgelegt werden können.

 

  • a) Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer Werbegemeinschaft in Form einer GbR beizutreten, verstößt wegen des damit verbundenen Haftungsrisikos des Mieters gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

    b) In einem Formularmietvertrag muss die Höhe der Beiträge, die der Mieter in einem Einkaufszentrum an eine Werbegemeinschaft zu leisten hat, wegen der nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Transparenz bestimmbar sein; mindestens muss eine Höchstgrenze festgesetzt sein, damit der Mieter die auf ihn zu kommenden Kosten kalkulieren kann.

    BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - XII ZR 39/04

 

 

  • BGB § 556a Abs. 1

    Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt ge-nutzten Abrechnungseinheiten nach dem Flächenmaßstab ab, ohne einen Vorweg-abzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten vorzunehmen, so trägt der Mie-ter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Kosten zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter führen und deshalb ein Vorwegabzug der auf die Gewerbeflächen entfallenden Kosten geboten ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419).

    BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 251/05 -

     

  • LG Kassel
    01.03.1990
    1 S 885/89

    Mietvertrag: keine Winterdienstpflicht bei Schwerbehinderung

    Der Mieter wird wegen Alters oder Gebrechlichkeit nicht von der formularmietvertraglich übernommenen, auf das Hausgrundstück beschränkten Winterdienst frei.

 

 

  • BGH
    Pressemitteilung
    16. Mai 2007
    VIII ZR 207/04

    Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung

    Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung zulässig ist. Die Beklagten sind Mieter einer der Klägerin gehörenden Wohnung in Berlin, die mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist. Die Beklagten stellten auf dem Fußboden des Balkons ohne feste Verbindung zum Gebäude eine Parabolantenne auf. Mit ihrer im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Entfernung der Parabolantenne in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch den Mietvertrag sei der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung dahin eingeschränkt, dass die Beklagten außerhalb ihrer Wohnung keine Parabolantenne anbringen dürften.

    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die ständige Rechtsprechung, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung einer Parabolantenne gegeben ist, bestätigt. Er hat entschieden, dass der Vermieter aber wegen des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang von Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, der Aufstellung zuzustimmen, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist, sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht, beispielsweise weil sie auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt ist. Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu waren unzureichend. Das Berufungsgericht ist von einer Beein trächtigung des Erscheinungsbildes des Gebäudes ausgegangen, ohne Feststellungen zu der durch die Antenne konkret verursachten optischen Beeinträchtigung zu treffen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Urteil vom 16. Mai 2007 – VIII ZR 207/04

    AG Neukölln – Urteil vom 9. Februar 2004 - 4 C 302/03 ./. LG Berlin – Urteil vom 1. Juni 2004 - 64 S 117/04

    Quelle: Karlsruhe, den 16. Mai 2007
    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe

  • Urteil des Bundesgerichtshofs zur Mieterhöhung, wenn die vermietete Wohnung tatsächlich größer ist als vertraglich vereinbart

     

    Gemäß § 558 BGB kann der Vermieter vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zu örtlichen Vergleichsmiete verlangen. Maßgebend hierfür ist insbesondere die Größe der Wohnung (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob es für die Berechnung einer zulässigen Mieterhöhung auf die tatsächliche oder auf die im Vertrag angegebene Wohnfläche ankommt, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße die im Vertrag angegebene überschreitet.

    Im vorliegenden Fall war die Wohnfläche im Mietvertrag mit 121,49 m² angegeben. Tatsächlich beträgt sie 131,80 m². Durch Schreiben vom 31. Mai 2005 verlangte der Vermieter – auf der Grundlage der tatsächlichen Wohnungsgröße – die Zustimmung der Mieterin zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete von 494,24 € auf 521,80 €. Die Mieterin lehnte dies ab; nach ihrer Ansicht soll es auf die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße ankommen.

    Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichteten Klage des Vermieters stattgegeben. Die Berufung der beklagten Mieterin ist ohne Erfolg geblieben.

    Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es grundsätzlich auf die vertraglich vereinbarte Wohnfläche ankommt. Die Angabe der Wohnfläche von 121,49 m² im Mietvertrag der Parteien war - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - keine unverbindliche Objektbeschreibung, sondern eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung. Die davon abweichende tatsächliche Wohnungsgröße ist jedenfalls dann nicht maßgebend, wenn die Wohnflächenabweichung nicht mehr als 10% beträgt. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für den umgekehrten Fall eines Mieterhöhungsverlangens, bei dem die tatsächliche Wohnfläche geringer war als angegeben, entschieden (Urteil vom 7. Juli 2004 - VIII ZR 192/03, NJW 2004, 3115), und Gleiches gilt auch hier. Erst bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % kann es dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr zugemutet werden, an der vertraglichen Vereinbarung über die Wohnungsgröße festgehalten zu werden. Diese Grenze war im vorliegenden Fall jedoch nicht überschritten, so dass die zulässige Mieterhöhung nach der im Vertrag angegebenen Wohnfläche zu berechnen war.

    Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06

    AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - Urteil vom 18. November 2005 – 9 C 335/05

    LG Berlin – Urteil vom 20. April 2006 - 62 S 11/06

    Karlsruhe, den 20. Juni 2007

    Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

 

  • Zur Unwirksamkeit eines formularmäßigen Aufrechnungsverbots gegenüber einem Unternehmer mit Forderungen, die entweder rechtskräftig festgestellt sind oder zu denen der Vermieter im Einzelfall jeweils seine Zustimmung er-klärt.

    BGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - XII ZR 54/05

     

  • BGB § 565a (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung)
    Ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich man-gels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, kann auch nach dem 31. August 2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden.
    BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 257/06

 

 

  • Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung von Betriebskosten, die we-gen des Auszugs eines Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode entstehen, sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten, die in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelung dem Vermieter zur Last fallen. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 19/07

2008

  • Bei den Anforderungen an den Schallschutz gilt - soweit Ausstattungsmerkmale und Bauweise zu bewerten sind - grundsätzlich der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab. Werden aber an einem Gebäude erhebliche bauliche Maßnahmen durchgeführt, die zu Lärmimmissionen führen können, so kann der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2004, VIII ZR 355/03). Ob dabei - wie in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs - ein Wohnhaus um ein weiteres Wohngeschoss erweitert oder aber - wie hier - ein Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut wird, ist nicht entscheidend. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg - 49 C 319/06 - mit Urteil vom 14. Februar 2008.

     

    Auf den zu diesem Zeitpunkt ebenfalls gültigen Bauprüfungsdienst 4/1992 mit dem Geschäftszeichen BOA 2/360.013.18, erlassen durch das Bauordnungsamt der Baubehörde Hamburg, könne dagegen nicht zurückgegriffen werden. Der Bauprüfdienst verfolge allein einen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zweck. Zur Bestimmung des vertragsgemäßen Zustands einer Mietsache im Hinblick auf die Trittschallisolierung von Wohnungstrenndecken ist er nach diesem Regelungszweck ungeeignet. Er normiert lediglich die Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten und begrenzt inhaltlich im Rahmen des Werkvertragsrechts die Verpflichtungen des Werkunternehmers gegenüber dem Besteller; eine Aussage über das nach den Regeln der Technik angemessene korrekte Maß an Schallschutz macht er damit gerade nicht.

     

    Wäschetrockner sind zwar als ortsveränderliche Geräte ausdrücklich von der DIN 4109 ausgenommen. Nach der fachkundigen Einschätzung des vom Gericht herangezogenen Sachverständigen kann die DIN 4109/1989, Tabelle 4 (sonstige haustechnische Anlagen) dennoch vergleichweise herangezogen werden.

    Quelle: Mieterverein Hamburg

 

  • Nebenkostenabrechnung: Abflussprinzip zulässig  BGH Urteil vom 20.02.2008 (VIII ZR 27/07

    a) Der Vermieter ist  nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip festgelegt; auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig.:  erbrachten Zahlungen zusammengestellt, während beim Leistungsprinzip abzugrenzen ist, für welchen Abrechnungszeitraum  Leistungen erbracht wurden.

     

     b) Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug für die nicht umlagefähigen Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vor und bestreitet der Mieter die Richtigkeit des Abzugs, so muss der Vermieter die Kosten nachvollziehbar so aufschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können.

     

    c) Die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten für die Heizungsanlage können geschätzt werden, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind. Bestreitet der Mieter den vom Vermieter angesetzten Betrag, hat dieser die Grundlagen seiner Schätzung darzulegen.

     

    d) Ist als Umlegungsmaßstab für die Nebenkosten das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses vereinbart, so muss ein im Keller belegener Hobbyraum, der zusammen mit einer Wohnung vermietetet ist, in die Fläche der Wohnung einbezogen werden.

     

    Quelle: Mieterverein Hamburg + BGH


  • Leitsatz   BGH, Beschl. v. 19.03.2008 - I ZB 56/07

    1. Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben.

    2. Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.


     

  • Schwarzstaubablagerungen in der Mietwohnung ("Fogging") infolge vertragsgemäßen Gebrauchs durch den Mieter

  • Abgrenzung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung bei Jahr für Jahr wechselnden Flächen- und Verbrauchsangaben

  • Verjährungsbeginn von Ansprüchen des Wohnraummieters gegen den früheren Vermieter bei Vermieterwechsel

  • Vorkaufsrecht eines Reihenhausmieters bei Realteilung des Grundstücks

  • BGH - OLG Brandenburg - LG Frankfurt/Oder
    9.4.2008
    XII ZR 89/06

    Ein Nachtragsvertrag wahrt die Schriftform eines Mietvertrages nur dann, wenn er eine Bezugnahme auf die Schriftstücke enthält, aus denen sich sämtliche wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen ergeben.

    BGB §§ 550, 566, 578 Abs. 1


    Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
    http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23694

  • BGH - LG Köln - AG Wermelskirchen
    9.4.2008
    VIII ZR 84/07

    a) Ist in der Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) der Verteilerschlüssel unverständlich, liegt ein formeller Mangel vor, der zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. November 2004 – VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 b).

    b) Auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar.

    BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1, § 556 Abs. 3


    Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
    http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23685
  • KG Berlin
    13.09.2007
    12 U 36/07

    1. Zur Wahrung der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB ist es in der Regel ausreichend, wenn das nach § 147 Abs. 2 BGB abgegebene Vertragsangebot der einen Mietpartei von der anderen Mietpartei binnen zwei bis drei Wochen angenommen wird.

    2. Die Schriftform des § 550 BGB ist dann Genüge getan, wenn sich die wesentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere Vertragsgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietverhältnisses - aus der Vertragsurkunde ergeben. Weitere Bestimmungen müssen in die Urkunde aufgenommen werden, wenn sie nach dem Willen der Vertragsparteien

    wichtige Bestandteile des Vertrages sein sollen.

    3. Da ein Übergabeprotokoll kein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist, kommt es für die Wahrung der Schriftform weder darauf an, daß diese Anlage nicht vom Mieter unterzeichnet ist noch darauf, daß der Mieter falsch bezeichnet ist.

    BGB § 147 Abs 2
    BGB § 550 S 1


    Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
    http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23659
  • AG Berlin-Hohenschönhausen
    10.07.2007
    9 C 120/07

    Nach Beendigung des Wohnraummietverhältnisses darf der Vermieter die Wasserversorgung unterbrechen; eine Besitzstörung liegt darin nicht.


    Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
    http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23650
  • Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung beim Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss.
    BGH, Beschl. v. 10.07.2008 - V ZB 130/07

    Eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in einem Formu-larmietvertrag ist auch bei Mietverträgen über Gewerberäume unwirksam, wenn der Mieter unabhängig von dem Erhaltungszustand der Räume zur Re-novierung nach Ablauf starrer Fristen verpflichtet werden soll (im Anschluss an BGH Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03 - NJW 2004, 2586 zum Wohn-raummietrecht und das Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 - NJW 2005, 2006).

    BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 84/06

     

 

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