Medizin

 

2005

  • Schmerztherapie
  • LINKS
  • Klinik-Card-Vertrag +++
    OLG München - LG München I
    18.10.2005
    25 U 4903/04

    1. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen sog. Klinik-Card-Vertrag 1987 (Direktabrechnung zwischen Krankenhaus und privatem Krankenversicherer) ergibt sich weder ein Garantieversprechen im Sinne der Begründung einer eigenständigen, von der gesicherten

    Schuld unabhängigen Verpflichtung des Krankenversicherers noch dessen Schuldbeitritt.

    2. Die Parteien des Klink-Card-Vertrages haben vereinbart, dass Voraussetzung einer unmittelbaren Abrechnung zwischen Krankenhausträger und Krankenversicherer die Abtretung der Forderung des Patienten gegen seinen Krankenversicherer an den Krankenhausträger

    ist. Dies stellt keinen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar, da es dem Versicherungsnehmer unbenommen bleibt, von der Möglichkeit der Direktabrechnung keinen Gebrauch zu machen.

    3. Die Vorlage der Klinik-Card durch den Versicherungsnehmer rechtfertigt im Hinblick auf den auf der Rückseite aufgedruckten Text die Annahme einer konkludenten Abtretung. Den Krankenhausträgern obliegt es, insoweit auftretende Schwierigkeiten dadurch auszuräumen,

    dass sie bei Aufnahme des Versicherungsnehmers eine ausdrückliche Erklärung bezüglich der Abtretung der Ansprüche gegen den Krankenversicherer herbeiführen.

    4. Der Krankenversicherer kann sich ggü. dem Krankenhausträger auf die Fälligkeitsregelung des § 11 VVG berufen, da dieser einen Anspruch des Versicherungsnehmers aus abgetretenem Recht geltend macht.

    5. Die Bezugnahme in § 2 Abs. 1 des Klinik-Card-Vertrages auf den jeweils gültigen Pflegesatztarif führt nicht zu einer Einbindung des Privatversicherers in die Abrechnungsmodalitäten zwischen Krankenhausträgern und gesetzlichen Versicherungen.
     

  • Darmerkrankung Kind
  • Aussetzung Arzthaftungsprozess
  • Behandlungsalternative
  • Schmerztherapie
  •  Wirtschaftliche Aufklärung unterlasse
  •  Haushaltsführungsschaden < 20 %

 

2006

 

Verkürzte Dokumentation führt nicht zur Beweislastumkehr
Eine verkürzte Dokumentation führt allein noch nicht zu einer
Beweislastumkehr hinsichtlich eines Behandlungsfehlers (OLG Karlsruhe,
Urteil vom 25.01.2006, Az. 7 U 36/05). Bei der Interpretation einer
verkürzten Dokumentation gelten die allgemeinen Regeln für
Beweisdokumentationsversäumnisse mit der Folge, dass dem Arzt der Beweis
offen steht, die Eintragungen seien in einem bestimmten Sinne zu verstehen.
 


Besondere Aufklärungspflichten bei gleichwertigen Behandlungsalternativen
mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgsaussichten
Kann für eine implantologische Versorgung eines vorherigen
Kieferknochenabbaus sowohl aus dem Beckenkamm gewonnenes Eigenmaterial als
auch aus Rinderknochen gewonnenes Fremdmaterial ("Bio-Oss") verwendet
werden, stellen beide Therapien gleichwertige Behandlungsmethoden dar, über
die aufzuklären ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2005, Az. 1 U 25/05).
Der bloße Hinweis auf höhere Kosten bei Verwendung von Eigenknochenmaterial
stellt keine ausreichende Risikoaufklärung dar, weil sie die mit den
Behandlungsalternativen verbundenen unterschiedlichen Chancen und Risiken
nicht hinreichend verdeutlicht. Ein auf einer solchen unzureichenden
Aufklärung beruhender Eingriff ist rechtswidrig.
 


Wechsel in der Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung ausnahmsweise
möglich
Zahlungen des Versicherten, die ohne rechtliche Verpflichtung zugewendet
werden, lösen grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus (LSG
für das Land Brandenburg, Urteil vom 07.06.2005, Az. L 24 KR 49/03). Dabei
ist nicht auf die tatsächliche Leistungserbringung, sondern grundsätzlich
auf die dieser zugrunde liegenden Vereinbarung als Rechtsgrundlage für eine
Kostenerstattung abzustellen. Dies schließt es jedoch nicht aus,
ausnahmsweise einen stillschweigenden (konkludenten) Wechsel in der
Rechtsgrundlage anzunehmen, wenn die Voraussetzung, unter der der
Versicherte die vertragliche Bindung eingegangen ist, wenn die Übernahme
dieser Kosten durch die Krankenkasse weggefallen ist, und auch die
Interessen des Leistungserbringers durch einen solchen Wechsel nicht berührt
werden.


 

Untersuchung eines Patienten in einem Magnetresonanztomographen ohne Gehörschutz ist kein Behandlungsfehler ++

Dies hat das Landgericht München I entschieden, nachdem es mit insgesamt fünf Sachverständigengutachten den von dem konkret verwendeten MTR ausgehenden Gefahren auf den Grund gegangen ist. Da von der Behandlung objektiv keine Gefahr einer Gehörschädigung ausging, bestand auch keine Aufklärungspflicht über eine solche Gefahr.

LG München I vom 01.02.2006, 9 O 14241/01
 


 

Software für Ärzte mit Apotheken-Gutscheinen ist rechtswidrig++

Computersoftware für Arztpraxen darf keine Funktion zum Ausdrucken von Gutscheinen für eine bestimmte Apotheke enthalten. Die Ärzte werden mit der Software zu einem standeswidrigen Verhalten verleitet, da sie keine Apotheken empfehlen dürfen. Die Software verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.

OLG Koblenz, Urteil vom 14.02.2006, 4 U 1680/05
 


 

Rechtzeitigkeit der Aufklärung
Das OLG Koblenz hat in einem Urteil vom 15.12.2005 (Az. 5 U 676/05)
entschieden, dass ein Patient vor einem beabsichtigten Eingriff so
rechtzeitig aufzuklären ist, dass er durch hinreichende Abwägung der für und
gegen den Eingriff sprechenden Gründe in seiner Entscheidungsfreiheit und
damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann. Danach
kann unter bestimmten Umständen sogar eine Aufklärung am Vorabend der
Operation schon bedenklich sein. Eine Aufklärung bei stationärer Behandlung,
die erst am Tag des operativen Eingriffs erfolgt, ist - von Notfällen
abgesehen - regelmäßig zu spät.


 

Kostenübernahme bei Off-Label-Use
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 20.09.2005 (L 5 KR
144/03) entschieden, dass zwar Versicherte grundsätzlich lediglich ein
Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln haben, soweit
diese verschreibungspflichtig sind. Ein Anspruch besteht nur für solche
Arzneimitteltherapien, die sich bei dem vorhandenen Krankheitsbild als
zweckmäßig und wirtschaftlich erwiesen haben und deren Qualität und
Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entspricht. Er ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn das Arzneimittel nicht
über die nach dem Arzneimittelrecht erforderliche Zulassung verfügt. Liegen
dem Gericht allerdings wissenschaftlich nachprüfbare Erkenntnisse über die
Wirksamkeit vor, ist der sog. "Off-Label-Use" belegt und die betroffene
Krankenkasse hat die Kosten zu übernehmen. Im vorliegenden Fall litt der
Kläger unter einem Restless-Legs-Syndrom, bei dem das einzig wirksame
Arzneimittel das Präparat Restex (Wirkstoff: L-Dopamin) ist. Da mittels
dieses Präparats kein befriedigendes Behandlungsergebnis erzielt werden
konnte, griff der behandelnde Neurologe auf das zu dem Dopamin-Antagonisten
gehörende Cabaseril zurück, das für die Behandlung von Morbus Parkinson
zugelassen war. Der im Gerichtsverfahren bestellte Sachverständige wies auf
Forschungsergebnisse hin, in denen ein Konsens über den möglichen Nutzen des
Präparats für die Behandlung von RLS ausreichend Nachweise vorhandenen
waren.


BVerfG erklärt Leistungsverweigerung der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethode für verfassungswidrig

Die Verfassungsbeschwerde des 18-jährigen Beschwerdeführers, der an einer seltenen, lebensbedrohlichen Krankheit leidet, gegen die Weigerung der gesetzlichen Krankenversicherung, für die Kosten einer so genannten neuen Behandlungsmethode aufzukommen, war erfolgreich.

Es sei mit der grundgesetzlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit, dem Sozialstaatsprinzip und dem Grundrecht auf Leben nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das BSG zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1994 in einer Ersatzkasse als Familienangehöriger versichert. Er leidet an der Duchenne'schen Muskeldystrophie. Diese Krankheit tritt ausschließlich beim männlichen Geschlecht auf, und zwar mit einer Häufigkeit von 1:3.500. Die Krankheit manifestiert sich in den ersten Lebensjahren; ihr prognostizierter Verlauf ist fortschreitend. Mit dem Verlust der Gehfähigkeit ist normalerweise zwischen dem 10. und 12. Lebensjahr zu rechnen; es tritt zunehmend Ateminsuffizienz auf. Die Krankheit äußert sich auch in Wirbelsäulendeformierungen, Funktions- und Bewegungseinschränkungen von Gelenken sowie in Herzmuskelerkrankungen. Die Lebenserwartung ist stark eingeschränkt. Üblicherweise wird nur eine symptomorientierte Behandlung durchgeführt. Bislang gibt es keine wissenschaftlich anerkannte Therapie, die eine Heilung oder eine nachhaltige Verzögerung des Krankheitsverlaufs bewirken kann.

Seit September 1992 befindet sich der Beschwerdeführer in Behandlung bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin. Bei dieser Behandlung werden neben Thymuspeptiden, Zytoplasma und homöopathischen Mitteln hochfrequente Schwingungen angewandt. Bis Ende 1994 hatten die Eltern des Beschwerdeführers dafür einen Betrag von 10.000 DM aufgewandt. Die Ärzte der Orthopädischen Klink der Technischen Hochschule A. und eine mitbetreuende Ärztin hielten den bisherigen Krankheitsverlauf für günstig. Seit Herbst 2000 ist der Beschwerdeführer, der eine öffentliche Schule besucht, auf einen Rollstuhl angewiesen. Der Antrag auf Übernahme der entstandenen Kosten für die Therapie wurde von der Krankenkasse abgelehnt, da ein Therapieerfolg der angewandten Methoden wissenschaftlich nicht nachgewiesen sei.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb in letzter Instanz vor dem BSG ohne Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Das BVerfG hob das Urteil des BSG auf, das eine Leistungspflicht der Krankenkasse verneinte.

Nach Auffassung des BVerfG stehe die Entscheidung des BSG nicht im Einklang mit dem Grundgesetz.

Es sei mit Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar, den Einzelnen unter bestimmten Voraussetzungen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und für seine Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode auszuschließen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen. Dabei müsse allerdings die vom Versicherten gewählte Behandlungsmethode eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen. Für die Behandlung der Duchenne'schen Muskeldystrophie stehe gegenwärtig allein ein symptomatisches Therapiespektrum zur Verfügung. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Krankheit und ihren Verlauf mit gesicherten wissenschaftlichen Methoden sei noch nicht möglich.

Die angegriffene Auslegung der leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB V durch das BSG ist in der extremen Situation einer krankheitsbedingten Lebensgefahr auch nicht mit der Schutzpflicht des Staates für das Leben zu vereinbaren. Übernimmt der Staat mit dem System der gesetzlichen Krankenversicherung Verantwortung für Leben und körperliche Unversehrtheit der Versicherten, so gehöre die Vorsorge in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung unter den genannten Voraussetzungen zum Kernbereich der Leistungspflicht und der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geforderten Mindestversorgung.

In derartigen Fällen haben daher die im Streitfall vom Versicherten angerufenen Sozialgerichte zu prüfen, ob es für die vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung vorgenommene oder von ihm beabsichtigte Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen nicht ganz entfernt liegenden Heilungserfolg oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall
gibt.

BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

Pressemitteilung des BVerfG v. 16.12.2005


Klinik kann für ein Verschulden ihres Belegarztes haften
Das OLG Frankfurt a.M. hatte in einem Urteil vom 11.10.2005 (Az.: 8 U 47/04) festgestellt, dass eine Klinik auch dann für ein Verschulden ihres Belegarztes haften kann, wenn der Pflichtverstoß zugleich seinen Wirkungskreis als Geschäftsführer der Klinik tangiert. Die Aufklärung am Vorabend einer schönheitschirurgischen Operation (Bauchdeckenstraffung) ist jedenfalls dann verspätet, wenn die Patientin erstmals mit den erheblichen kosmetischen Folgen konfrontiert wird.
 


Private Krankenversicherung muss Kosten einer In-Vitro-Fertilisation (IVF) zahlen

Das Landgericht Lüneburg hat mit Entscheidung vom 22.11.2005 (Az. 5 O
232/05) festgestellt, dass eine private Krankenversicherung die Kosten einer In-Vitro-Fertilisation mit Spermieninjektion (ICSI) zu bezahlen hat. Nach der Rechtsprechung sind auch Behandlungsschritte außerhalb des Körpers des Versicherten unter Umständen Bestandteil einer Heilbehandlung und deshalb zu erstatten, wenn sich diese als notwendig für die Heilung eines Versicherten darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2004, Az. IV ZR 25/03). Liegt eine medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person vor, sah das Gericht keinen Anlaß, dies anders zu behandeln, wenn zusätzlich die Ehefrau unter einer Fruchtbarkeitsstörung litt. Da die Fruchtbarkeitsstörung des Mannes bereits zwingend eine In-Vitro-Fertilisation erforderte, war die Störung der Ehefrau nicht relevant geworden, außerdem schien dem Gericht nicht einsehbar, wieso die Krankenkasse des Mannes davon profitieren sollte, dass zufällig die Ehefrau ebenfalls erkrankt war.
 


Haftung des Arztes auf Schmerzensgeld bei fehlender Dokumentation der Veranlassung und medizinisch notwendigen Maßnahme

Das OLG Bamberg hat in seinem Urteil vom 20.06.2005 (Az.: 4 U 126/03) entschieden, dass bei Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Herzinfarktes der behandelnde Arzt die sofortige notfallmäßige Einweisung in die nächst gelegene Klinik zu veranlassen hat. Tut er dies nicht und kommt es zum Herzinfarkt, haftet er dem Patienten gegenüber auf Schmerzensgeld. Sollte der Patient die notfallmäßige Einweisung abgelehnt haben, haftet der Arzt dennoch, wenn er dies nicht dokumentiert. Die Dokumentationspflicht erstreckt sich dabei auf die wesentlichen Elemente der Behandlung.
 


ZrAufklärung über alternative Behandlungsmethoden +++ 

Unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1982- VI ZR 171/80, und 19. November 1985, VI ZR 134/84) stellt der Senat fest, dass eine Aufklärung über eine konservative Behandlungsalternative nicht erforderlich gewesen sei.

 

Bei einer Operation und einer etwaigen konservativen Behandlung handele es sich nicht um gleich erfolgsversprechende und übliche Behandlungsmethoden, die einerseits einigermaßen gleichwertige Heilungschancen bieten, bei denen andererseits andersartige Risiken bestanden.

 

Der BGH begründet seine Entscheidung u.a. damit, dass im Jahr 1994 die operative Versorgung der Verletzung absolut indiziert gewesen sei, weshalb diese als Methode der Wahl einer konservativen Behandlung in jede Falle vorzuziehen war. 

 

BGH, VI ZR 221/04 vom 05. Juli 2005


 

 

 2007

  • HIV/AIDS
  • Patiententippszu IGeLLeistungen Wenn Sie beim Arzt extrabezahlen sollen.
  • Anspruch auf gesonderte Abrechnung einzelner Untersuchungsgänge

     

  • Das LSG Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 23.08.2007 (Az.: L 5 KA

    21/06 ) festgestellt, daß der Honoraranspruch eines Facharztes für Laboratoriumsmedizin, der an der vertragsärztlichen Versorgung der Kassenärztlichen Vereinigung teilnimmt, nicht ohne sachlichen Grund im Wege einer sachlich-rechnerischen Berichtigung gekürzt werden kann. Hat der Arzt mehrere Abrechnungen mit der gleichen Abrechnungsnummer eingereicht, weil es sich um unterschiedliche Untersuchungsgänge handelte, darf er diese auch einzeln abrechnen.

     

     

  • Rücknahme der Apothekenerlaubnis

     

    Verkauft ein Apotheker kontinuierlich über mehrere Jahre hinweg rezeptpflichtige Medikamente ohne Rezept, so ist eine durchgreifende Änderung dieses Verhaltens für die Zukunft nicht zu erwarten. Die Voraussetzung für die Rücknahme einer Apothekenbetriebserlaubnis sollen nach Auffassung des VG Gelsenkirchen (Beschluß vom 31.08.2007, Az.: 7 L 910/07) vorliegen.

     

     

  • "Preiskampf" unter Zahnärzten

     

    Ein Zahnarzt, der über das Internet "Fissurenversiegelung" für 25,00 Euro statt 80,00 Euro bis 100,00 Euro anbietet, verstößt damit nicht gegen die GOZ über die Vergütung zahnärztlicher Leistungen. Diese Verordnung erlaubt auch, eine der Höhe nach abweichende Vergütung zu vereinbaren, ausnahmsweise auch dann, wenn es dadurch zu einer Unterschreitung der Gebührensätze kommt.

    Nicht jede Gebührenunterschreitung entspricht den Gemeinwohlinteressen im Sinne der Patienten (KG, Beschluß vom 31.08.2007, Az.: 5 W 253 /07).

     

     

  • Anspruch auf Genehmigung vertragsärztlicher Tätigkeit in Zweigpraxis

     

    Ein Zahnarzt hat Anspruch auf die Genehmigung vertragszahnärztlicher Tätigkeiten außerhalb seines Sitzes an mehreren Orten, wenn und soweit die Versorgung der Versicherten an diesen Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Zahnarztes nicht beeinträchtigt wird und die Orte im Bezug der KZV liegen, in der er Mitglied ist. Da diese ordnungsgemäße Versorgung in der Regel nicht beeinträchtigt wird, wenn die Dauer der Tätigkeit des Zahnarztes in der Zweigpraxis 1/3 seiner Tätigkeit am Vertragsarztsitz nicht übersteigt, ist die Genehmigung bei Vorliegen dieser Voraussetzung vorläufig zu erteilen, wenn das Versorgungsangebot am Ort der Zweigpraxis unstreitig verbessert worden ist (SG Marburg, Beschluß vom 27.08.2007, Az.: S 12 KA 346/07 ER).

     

     

  • Leistungsbeschränkung auf zwanzig psychotherapeutische Behandlungen im Jahr in der PKV

     

    Durch die Leistungsbegrenzung wird dem Versicherungsnehmer lediglich für die in Anspruchnahme einer Psychotherapie eine Kostenbeteiligung auferlegt, wenn die dort genannte Anzahl von Sitzungen je Kalenderjahr überschritten wird.

    Die versprochene Leistung wird während der gesamten Dauer des Versicherungsvertrages für jedes Jahr neu erbracht, so daß der Versicherungsnehmer auch bei länger dauernden Behandlungen diese über Jahre fortführen kann oder auch nach Beendigung einer Therapie im Rahmen der jährlich versprochenen Leistungen erneut psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen kann. Unter dieser Leistungsgrenze steht das gewichtige Interesse des Versicherers, das bei zeitintensiven psychotherapeutischen Behandlungen besonders schwer kalkulierbare Kostenrisiko zu begrenzen (OLG Koblenz, Urteil vom 15.06.2007, Az.: 10 U 770/06).

     

     

  • Leistungspflicht in der GKV für Krankenpflege in betreuter Wohnform

     

    Das Sozialgericht Lübeck hat mit Beschluß vom 08.08.2007 entschieden (Az.: S

    1 KR 422/07 ER), daß die Neuregelung in der häuslichen Krankenpflege ab dem

    01.04.2007 eine vorsichtige Erweiterung des Haushaltsbegriffes bewirkt. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden nunmehr neue Wohnformen, Wohngemeinschaften und betreutes Wohnen hinsichtlich der Erbringung von häuslicher Krankenpflege gegenüber konventionellen Haushalten nicht mehr länger benachteiligt. Krankenpflege in betreuter Wohnform ist jetzt ausdrücklich in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen eingeschlossen. Bei den Richtlinien über die häusliche Krankenpflege ist die Ermächtigung des Bundesausschusses ausdrücklich eingeschränkt worden. Er hat keine Ermächtigung, den Umfang der von den Krankenkassen zu erbringenden Leistungen der häuslichen Krankenpflege anschließend festzulegen.

 

  • Abrechnung ärztlicher Leistungen zum 2,3fachen des Gebührensatzes

    Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.11.2007 (Az.: III ZR 54/07) festgelegt,

    dass ein Arzt das ihm vom Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen nicht

    verletzt, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche

    ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne abrechnet. Dem

    Verordnungsgeber ist die Abrechnungspraxis seit vielen Jahren bekannt und er

    hat davon abgesehen, den Bereich der Regelspanne für die Abrechnungspraxis

    deutlicher abzugrenzen und dem Arzt für Liquidation bis zum Höchstsatz der

    Regelspanne eine Begründung seiner Einordnung abzuverlangen. Möchte der Arzt

    für eine Leistung das 2,3fache des Gebührensatzes überschreiten, ist er

    verpflichtet, dies für den Zahlungspflichtigen verständlich und

    nachvollziehbar zu begründen und auf Verlangen die Begründung näher zu

    erläutern.

  • Abrechnung ärztlicher Leistungen +++

     

    Der Beklagte befand sich in ambulanter privatärztlicher Behandlung des Klägers, eines Augenarztes. Dieser rechnete seine Leistungen, darunter eine Operation des linken Auges wegen Grauen Stars, mit insgesamt 4.074,56 DM ab. Abgesehen von vier näher begründeten Gebührenpositionen, die mit dem Faktor 3,5 abgerechnet wurden, und drei Zuschlägen, die nur mit dem Einfachen des Gebührensatzes berechnungsfähig sind, enthielt die Rechnung für die persönlich-ärztlichen Leistungen ausschließlich den Faktor 2,3 und für die medizinisch-technischen Leistungen den Faktor 1,8. Das sind die Höchstsätze der jeweiligen Spanne, innerhalb deren der Arzt seine Leistungen in der Regel abzurechnen hat. Der Beklagte verweigerte die Bez! ahlung der Rechnung, weil er sie für überhöht hielt.

     

    Der BGH hat der Revision des klagenden Arztes stattgegeben.

     

    Im Streitfall ging es hauptsächlich um die Frage, ob ärztliche Leistungen, die nach Schwierigkeit und zeitlichem Aufwand als durchschnittlich zu bewerten sind, durchweg mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also mit dem 2,3fachen oder dem 1,8fachen, abgerechnet werden dürfen.

     

    Der BGH hat insoweit entschieden, ein Arzt verletze das ihm vom Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen nicht, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne abrechne. Dem Verordnungsgeber sei die Abrechnungspraxis seit vielen Jahren bekannt und er habe davon abgesehen, den Bereich der Regelspanne für die Abrechnungspraxis deutlicher abzugrenzen und dem Arzt für Liquidationen bis zum Höchstsatz der Regelspanne eine Begründung seiner Einordnung abzuverlangen.

     

    Hiervon bleibt selbstverständlich unberührt, dass der Arzt seine Leistungen nicht schematisch mit dem Höchstsatz der Regelspanne berechnen darf, sondern sich bei einfachen ärztlichen Verrichtungen im unteren Bereich der Regelspanne bewegen muss.

     

    BGH, Urteil vom 08.11.2007, Az: III ZR 54/07

     

     

     

  • Landkreis kann kein medizinisches Versorgungszentrum gründen

     

    Das SG Marburg hat festgestellt, dass aufgrund der bestehenden gesetzlichen

    Trennung zwischen ambulanter und stationärer Krankenversorgung die Gründung

    eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) Eigenständigkeit voraussetzt,

    die sich auch auf die Rechtsform bezieht. Auch Nicht-Ärzte können Gründer

    einer MVZ sein, soweit die Gründer Leistungen im Rahmen der gesetzlichen

    Krankenversicherung erbringen. Polikliniken oder Plankrankenhäuser sind als

    MVZ vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Soweit Hochschulambulanzen oder

    psychiatrische Institutsambulanzen MVZ sein können, erfolgt dies aus Zwecken

    der Forschung und Lehre oder aber aus besonderen Versorgungsgesichtspunkten

    (SG Marburg, Beschluß vom 25.10.2007, Az.: S 12 KA 404/07 ER).

     

     

  • Zulassungsverzicht im Gesellschaftsvertrag

     

    Sieht ein Gesellschaftsvertrag einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis zur

    Wahrung der Anzahl der Vertragsärzte eine Verpflichtung zum Verzicht für die

    vertragsärztliche Zulassung für den Fall des Ausscheidens aus der

    Gesellschaft vor, so liegt darin keine unzulässige Beschränkung der

    Berufsausübung. Denn der Ausscheidende ist in keiner Weise gehindert, in

    nicht gesperrten Zulassungsbezirken tätig zu werden (LG Dortmund, Urteil vom

    27.09.2007, Az.: 3 O 391/07).

     

     

  • Krankenversicherungsleistung bei Rente in Spanien

     

    § 13 Abs. 4 SGB V sieht seinem Inhalt nach vor, dass von einer

    Kostenerstattung bei Auslandsbehandlung alle beim ausländischen Träger des

    Wohnortes einzuschreibenden Versicherten aufgenommen sind, für die eine

    pauschalierte Abrechnung der Leistungsaushilfekosten vorgegeben ist. Nach

    Art. 28 und 95 EBG-VO 574/1972 erstattet die BRD über die zentrale Stelle

    der AOK Rheinland für deutsche KVdR-Rentner, die ihren Wohnsitz in Spanien

    haben, an den spanischen Krankenversicherungsträger einen Pauschalbetrag für

    Krankenversicherungsleistungen. Der Versicherte hat angesichts des

    gleichzeitigen Gewinns an Freizügigkeit hinzunehmen, dass ihm im Ausland

    weder der Form noch dem Inhalt nach die gleichen Ansprüche wie im Inland

    zustehen (LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.06.2007, L 5 KR 183/06).

 

 

  • Aufschiebende Wirkung gegen Feststellung der Überschreitung der Altersgrenze

    Das SG Marburg hat in seinem Beschluß vom 23.08.2007 (S 12 KA 343/07 ER)
    festgestellt, daß das Zulassungsende wegen Überschreitung der Altersgrenze
    eines Vertragsarztes kraft Gesetzes eintritt. Die Zulassungsgremien treffen
    lediglich deklaratorische Feststellungen über das Ende der Zulassung. Die
    Zulassung wird nicht entzogen. Wenn man von einer aufschiebenden Wirkung des
    Widerspruchs gegen einen entsprechenden Verwaltungsakt ausgeht, gilt dies
    nur für den Bescheid selbst, nicht aber die gesetzlich angeordnete
    Beendigung der Zulassung, durch die die vormalige Zulassungsentscheidung
    durch Zeitablauf erledigt ist. Durch einen Widerspruch kann die materielle
    Rechtslage nicht verbessert werden.

 

 

  • Bezeichnung "Spezialist für Kieferorthopädie" irrtumserregende Werbung


    Das OVG für das Land Nordrhein-Westfahlen (Beschluß vom 20.08.2004, Az.: 13
    B 503/07) führt aus, daß die Bezeichnung "Spezialist für Kieferorthopädie"
    insofern irreführend sei, als mit diesem Begriff bestimmte Kriterien
    verbunden werden, die vom Verwender üblicherweise nicht erfüllt werden. Vor
    dem Hintergrund, daß sich der Betreffende im Wege einer Selbsteinschätzung
    aus der Masse seiner Berufskollegen abheben will und eine Steigerung seiner
    Reputation bezweckt, sind bei objektiver Sicht mit dem Begriff des
    Spezialisten ein gewisses Anforderungsprofil und im allgemeinen Wortsinn
    orientierte Vorstellungen verbunden. Durch die berufsstandesrechtlich
    festgelegte Bezeichnung "Facharzt/Fachärztin für Kieferorthopädie" bedingt
    die Verwendung der Bezeichnung "Spezialist für Kieferorthopädie" eine
    Assoziation der Gestalt, daß der Spezialist ein dem Facharzt entsprechende
    Qualifikation oder Weiterbildung aufweist. Die Verwendung einer derartigen
    Bezeichnung stellt sich als berufswidrige Werbung dar, da hierzu auch das
    Führen von Zusätzen gehört, die im Zusammenhang mit den geregelten
    Qualifikationbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer
    Verunsicherung des Patienten führt.

  • Gemeinschaftspraxis kann Honoraransprüche gegen Kassenärztliche Vereinigung selbst geltend machen


    Eine vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer
    BGB-Gesellschaft - so daß SG Marburg vom 23.08.2007, S 12 KA 313/07 ER, ist
    Gläubiger von Honoraransprüchen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.
    Dies gilt auch dann, wenn sich die Zusammensetzung der Gemeinschaftspraxis
    durch Ausscheiden eines Mitglieds ändert. Auch die Gemeinschaftspraxis ist
    nach der Rechtsprechung des BGH Selbstträgerin aller Rechte und Pflichten im
    Rechtsverkehr.


     

  • Verweis auf ständige Praxis für Behandlungsaufklärung unzureichend


    Das Brandenburgische OLG hat in einem Urteil vom 12.07.2007 (Az.: 12 U
    207/06) ausgeführt, daß eine Dokumentation des Aufklärungsgesprächs in den
    Patientenunterlagen nicht zwingend ist. Ist zwischen den Parteien jedenfalls
    unstreitig, daß es zu einem Aufklärungsgespräch gekommen ist, muß der Arzt
    sich nicht an den Patienten und den konkreten Inhalt des Gesprächs erinnern
    können, ein Verweis auf die sog. ständige Praxis kann ausreichen. Dies gilt
    jedoch nicht, wenn streitig ist, ob überhaupt ein Aufklärungsgespräch
    stattgefunden hat und wenn auch keine sonstigen Unterlagen hierzu
    existieren, wie z. B. ein Fragebogen über die Durchführung eines
    Aufklärungsgesprächs.
     

  • §§ 611, 823 BGB -

    +++ Kurzfristige Absage eines Arzttermins bleibt folgenlos +++

     

    Wer einen Behandlungstermin bei seinem Arzt kurzfristig absagt, muss diesem für die ausgefallene Behandlung nicht unbedingt ein Honorar zahlen oder Schadensersatz leisten. Im vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Fall hatte ein Patient wegen eines Gerichtstermins kurzfristig seinen Besuch bei dem Arzt abgesagt. Hierfür wollte der Mediziner Schadensersatz. Vor Gericht wies er darauf hin, dass im Rahmen der Erstbehandlung jeder Patient von ihm schriftlich den Hinweis erhalte, Terminsabsagen mindestens 24 h vorher mitzuteilen, da andernfalls eine Ausfallzeitgebühr berechnet werden könne. Dies geschehe vor dem Hintergrund, dass sonst die freigewordene Zeit nicht anderweitig gewinnbringend zu nutzen sei.

     

    In diesem Fall war der Arzttermin jedoch nur 4 h zuvor abgesagt worden. Der Patient habe zwar durch die kurzfristige Absage schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt, ein dadurch verursachter Schaden müsse jedoch schlüssig dargetan werden. Den Schaden allein nach dem der nutzlosen Zeit entsprechenden durchschnittlichen Umsatz der Praxis zu berechnen, reiche grundsätzlich nicht aus. Um von einem Schaden ausgehen zu können, müsse als zumindest wahrscheinlich angenommen werden, dass bei rechtzeitiger Absage der Arzt auch tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, andere Patienten zu behandeln. Hierzu hatte der Arzt aber keine Ausführungen gemacht. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Behandlungshonorars bestehe ! ebenfalls nicht, da durch eine einvernehmliche Terminverlegung der zunächst vereinbarte Behandlungstermin aufgehoben wurde.

     

    OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2007, Az. 1 U 154/06

  • Verhandlungen des Patienten mit dem Krankenhausträger hemmen die Verjährung von Ansprüchen gegen den behandelnden Arzt nur dann, wenn sich aus dem Schriftwechsel ergibt, dass der Krankenhausträger auch dessen Interessen vertritt.

    OLG Oldenburg - LG Oldenburg, 23.08.2006, 5 U 31/06

  • Zahnarzthaftung bei Allergie eines Patienten auf Zahnersatz +++

     

    Das Oberlandesgericht Oldenburg hat zwei Entscheidungen zur Haftung von Zahnärzten bei allergischen Reaktionen auf die Einbringung von Zahnersatz getroffen. In beiden Fällen hatten Patienten ihre behandelnden Zahnärzte auf Schmerzensgeld verklagt, u. a. weil es nach ihren Angaben zu allergischen Reaktionen gegen den eingebrachten Zahnersatz gekommen war. Die Haftung des Zahnarztes setzt jedoch einen Behandlungsfehler voraus, der nur in einem der beiden Fälle vorlag.

     

    Im ersten Fall hatte die Klägerin sich vier Implantate einbringen lassen. Der beklagte Zahnarzt, der die Nachversorgung übernommen hatte, setze eine Zahnersatzkonstruktion auf diese Implantate. Mit dem eingebrachten Zahnersatz war die Klägerin aber sehr unzufrieden. Neben anderen Mängeln habe der Zahnarzt für den Zahnersatz Materialien verwendet, die sich mit den Metallen der eingebrachten Implantate nicht vertragen hätten. Aufgrund einer Unverträglichkeit der von dem Zahnarzt verwendeten Materialien sei es zu Magen- und Darmbeschwerden und anderen allergischen Reaktionen gekommen. Sie warf dem Zahnarzt vor, dass er vor der Eingliederung des Zahnersatzes Materialtests hätte durchführen müssen. Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen. Die Klägerin scheiterte auch mit ihrer Berufung vor dem Oberlandesgericht Olde! nburg. Der 5. Zivilsenat entschied dabei, dass dem Zahnarzt kein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, wenn es bei einer implantat-getragenen Zahnersatzkonstruktion zu galvanischen Strömungen geringster Stärke im Mund kommt. Darüber hinaus besteht für den Zahnarzt keine Verpflichtung zur Durchführung von Allergietests vor der Einbringung von Zahnersatz, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit bei dem Patienten vorliegen (5 U 147/05).

     

    Im zweiten Fall stellte der 5. Zivilsenat hingegen einen groben Behandlungsfehler des Zahnarztes fest. Hier hatte die Klägerin den behandelnden Zahnarzt vor der Zahnsanierung durch Übergabe des Allergiepasses über eine Allergie gegen Palladiumchlorid informiert. Die Verwendung von Zahnersatz mit einem Palladiumanteil von 36,4 % in der E-delmetalllegierung stelle unter diesen Umständen einen groben Behandlungsfehler dar. Gleichwohl konnte das Gericht der auf 45.000,- Euro Schmerzensgeld klagenden Patientin nur 1000,- Euro Schmerzensgeld zusprechen. Zwar führt ein grober Behandlungsfehler regelmäßig zur Umkehr der Beweislast, so dass in diesem Fall der Zahnarzt zu beweisen hatte, dass der Behandlungsfehler für Reaktionen im Körper der Patientin nicht ursächlich war. Ein Sachverständiger war jedoch zu dem Ergebnis gekommen, da! ss eine Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für fast alle von der Klägerin angeführten Beeinträchtigungen wie z.B. eine Vorwölbung der Bandscheibe, Gallenblasensteine, Virusgrippe oder eine Handgelenksversteifung gänzlich unwahrscheinlich oder gar auszuschließen ist. Die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld erfolgte daher nur im Hinblick auf vorübergehende allergische Reaktionen im Mundraum und im Gesicht (5 U 31/05).

     

  • Haftung bei Beschneidung von muslimischem Jungen +++

     

    Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er seinen Vater wegen seiner im 12. Lebensjahr veranlassten Beschneidung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i. H. v. 10.000 Euro in Anspruch nehmen will.

     

    Die Eltern des Antragstellers sind geschieden. Der Antragsteller wohnt bei seiner Mutter, die auch das alleinige Sorgerecht für ihn hat. Zum fraglichen Zeitpunkt verbrachte er jedoch die Ferien bei seinem Vater, einem streng gläubigen Moslem. Auf dessen Veranlassung hin wurde der Junge von einem Arzt beschnitten. Die Mutter, die nicht Muslima ist, hatte die Beschneidung stets abgelehnt.

     

    Der Prozesskostenhilfeantrag hatte Erfolg, weil dem Antragsteller ein Entschädigungsanspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und rechtswidriger Körperverletzung zustehen könne. Sein Vater habe den nicht einsichts- und nicht einwilligungsfähigen Jungen bewogen, sich der Beschneidung zu unterziehen, ohne Inhaber des elterlichen Sorgerechts zu sein und damit rechtswidrig in dessen Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob generell und bis zu welchem Alter die Einwilligung zu einer Beschneidung durch muslimische Eltern als vom Erziehungs- und Sorgerecht umfasst angesehen werden könnte. Die Beschneidung könne, auch wenn sie keine gesundheitlichen Nachteile mit sich bringe, im Einzelfall für das kulturell-religiöse und körperliche Selbstverständnis des Betroffenen ! von Bedeutung sein. Die Entscheidung hierüber falle deshalb in den Kernbereich des Rechts einer Person, über sich und ihr Leben zu bestimmen. Die Zubilligung eines Schmerzensgeldes setze nicht voraus, dass der Antragsteller tatsächlich körperliche oder seelische Nachteile erlitten habe oder erleiden werde. Angesichts der Schwere der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes rechtfertige allein schon die Genugtuungsfunktion eine Geldentschädigung. In welcher Höhe ein Schmerzensgeld letztlich gerechtfertigt sei, hänge davon ab, ob und inwieweit der Antragsteller langfristig körperliche oder seelische Nachteile erleide oder, wie er behauptet, wegen seiner Andersartigkeit von gleichaltrigen verspottet werde.

     

    Diese Umstände bedürfen nach Auffassung des Senats noch der Darlegung im Einzelnen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass die Beschneidung im Allgemeinen für die Sexualität des Mannes keine Bedeutung habe und der Antragsteller noch darlegen müsse, worin gerade für ihn in der Beschneidung ein Leiden liege. Über die endgültige Höhe des Schmerzensgeldes ist daher nunmehr im Klageverfahren zu befinden.

     

    OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 21.08.2007 -  4 W 12/07

     

    Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 20. September 2007

     

  • Operation unnötig, Patientin erhält 40.000 Euro Schmerzensgeld +++ 

     

    Ein Münchner Chirurg hatte einer offenbar gesunden Frau ein künstliches Hüftgelenk implantiert. Durch eine Panne bei diesem anscheinend sinnlosen Eingriff erlitt die damals 71-jährige Patientin erhebliche Folgeschmerzen und musste auch noch nachoperiert werden. Das LG München I hatte den Orthopäden deshalb zu 40.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt, außerdem muss er der Seniorin alle materiellen Schäden ersetzen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

     

    Die mittlerweile 82-jährige Klägerin hatte lange Jahre schon Schmerzen im Bereich der rechten Leistengegend mit Ausstrahlung ins Knie und fühlte sich in ihrer Altersbeweglichkeit stark eingeschränkt. Der von ihr konsultierte Arzt, ein auf Endoprothetik von Hüften und Knien spezialisierter Chirurg fertigte Röntgenaufnahmen. Er diagnostizierte eine sogenannte Cox-Arthrose. Der Arzt verabredete mit der Frau, dass die Implantation einer Hybridprothese, bei der die Gelenkspfanne zementfrei verankert und der Schafft mit Knochenzement befestigt wird. Dieser Eingriff wurde belegärztlich in einer Privatklinik durchgeführt. Bei diese Operation entstand ein kleiner Riss in einem Knochen. In der Folge musste die Patientin lange liegen und erlitt zudem ein schmerzhaftes Wundliegegeschwür. Zudem musste ein Jahr später in einer Münchner U! niversitätsklinik die Pfanne der Hüftprothese ausgewechselt werden. Weil in der Verhandlung ein zugezogener Fachmann zu der Feststellung gelangt war, dass die Hüftgelenksimplantation nicht indiziert gewesen sei, verurteilte das LG München I den verklagten Orthopäden. Die Begründung war, dass die Operation angesichts des von einer massiven Arthrose weit entfernten Röntgenbefundes unverständlich und keiner Weise nachvollziehbar gewesen sei. Nach Ansicht des Sachverständigen hätte der beklagte Arzt unbedingt weitere Untersuchungen anstellen müssen. Hier liege eindeutig ein Fall der unterlassenen Befunderhebung vor. Die dennoch durchgeführte Operation sei ein grober Behandlungsfehler.

     

    LG München I - Az. 9 O 17893/03 (nicht rechtskräftig)

  • Mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2006 (ABl. EG Nr. L 255/22) wurde die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Mitgliedstaaten der EU erworben wurden, neu geregelt. Sie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, und beseitigt die Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten, indem Selbständigen und abhängig Beschäftigten ermöglicht wird, einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben.

     

    http://www.bmg.bund.de/cln_041/nn_600124/DE/Gesetze-und-Verordnungen/Gesetzes-und-Verordnungsentwuerfe/gesetzes-und-verordnungsentwuerfe-node,param=.html__nnn=true

  • Das BSG hat über eine Vorlage des 1. Senats zur Leistungspflicht der Krankenkasse bei stationärer Krankenhausbehandlung entschieden.

    Das Verfahren des 1. Senats betrifft einen Versicherten, der wegen einer psychischen Krankheit unter Betreuung steht und eine Heimunterbringung benötigt. Wegen eines akuten Krankheitsschubs wurde der Patient seit 1996 stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt. Ab Juli 1998 war nach Auffassung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sein Zustand so weit stabilisiert, dass eine Behandlung mit den Mitteln eines Krankenhauses nicht mehr erforderlich war, sondern die weitere ärztliche Behandlung ambulant erfolgen konnte. Da das Krankenhaus anderer Auffassung war und eine Fortführung der stationären Behandlung für notwendig hielt, verblieb der Patient in der Klinik. Die Krankenkasse des Versicherten weigert sich, die ab Juli 1998 durch die Unterbringung im Krankenhaus entstandenen Kosten zu tragen. An ih! rer Stelle hat der Sozialhilfeträger diese Kosten übernommen und verlangt nunmehr mit der Klage deren Erstattung.

     

    Der 1. Senat will die Leistungspflicht der Krankenkasse verneinen, weil nach dem gerichtlichen Beweisergebnis eine Krankenhausbehandlung in der streitigen Zeit nicht (mehr) erforderlich gewesen sei. Er sieht sich daran aber durch Rechtsprechung des 3. Senats gehindert. Dieser hat in der Vergangenheit einen Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen die Krankenkasse auch dann bejaht, wenn der Patient an sich ambulant versorgt werden konnte, dazu aber, wie der Versicherte im vorliegenden Fall, eine spezielle Unterbringung und Betreuung in einer geschützten Umgebung benötigte und die Krankenkasse ihm eine geeignete Einrichtung nicht konkret benannt hatte. Außerdem billigt der 3. Senat dem Krankenhausarzt - nach Auffassung des 1. Senats zu Unrecht - bei der Beurteilung der (medizinischen) Erforderlichkeit der Krankenhausbehandl! ung einen bei gerichtlicher Überprüfung nicht oder nur eingeschränkt zugänglichen Entscheidungsspielraum zu.

     

    Der 1. Senat hatte deshalb dem Großen Senat folgende Rechtsfragen vorgelegt:

     

    1. Setzt der Anspruch erkrankter Versicherter auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus voraus, dass allein aus medizinischen Gründen Krankenhausbehandlung erforderlich ist, weil das Behandlungsziel durch andere Maßnahmen der Krankenbehandlung nicht erreicht werden kann?

     

    2. Hat das Gericht die Voraussetzungen gemäß Frage 1 voll zu überprüfen?

     

    Der Große Senat hat die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:

     

    1. Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich nach medizinischen Erfordernissen. Reicht nach den Krankheitsbefunden eine ambulante Therapie aus, so hat die Krankenkasse die Kosten eines Krankenhausaufenthalts auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen eine spezielle Unterbringung oder Betreuung benötigt und wegen des Fehlens einer geeigneten Einrichtung vorübergehend im Krankenhaus verbleiben muss.

     

    2. Ob eine stationäre Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, hat das Gericht im Streitfall uneingeschränkt zu überprüfen. Es hat dabei von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen. Eine "Einschätzungsprärogative" kommt dem Krankenhausarzt nicht zu.

     

    BSG, 25.09.2007, Az: GS 1/06

  •  

 

2008

 

 

 

  • Altersgrenze verfassungsgemäß

     

    Das Bundessozialgericht hat festgestellt, daß die Regelung des § 95 VII 3 SGB V, wonach eine Zulassung mit Ablauf des Kalendervierteljahres endet, in dem der Vertragsarzt das 68. Lebensjahr vollendet hat, so wohl mit

    Verfassungs- als auch mit Europäischem Recht vereinbar ist. Die Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht war zuletzt vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 07.08.2007 - 1 BvR 1941/07) festgestellt worden. Von der Verfassungsgemäßheit habe sich nichts geändert, auch wenn der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.01.2007 unterversorgte Gebiete aus dem Geltungsbereich der Altersgrenze herausgenommen hat. Die Vereinbarkeit mit Europäischem Recht beziehungsweise mit den Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ergibt sich, da sowohl § 10 AGG als auch die Richtlinie bei 1000/78/EG Ausnahmen vom Verbot der Diskriminierung wegen Alters zulassen, z. B. der Schutz der Gesundheit der Versicherten und die Chancenwahrung für jüngere Ärzte eine Ausnahme des Verbots rechtfertigt (BSG, Urteil vom 06.02.2008, B 6 KA 41/06 R).

     

     

    Barmer-Hausärztevertrag keine Integrationsversorgung

     

    Nach dem Bundessozialgericht handelt es sich bei dem sogenannten "Barmer-Hausarztvertrag" nicht um einen Vertrag im Sinne des § 140 a SGB V (BSG vom 06.02.2008, B 6 KA 27/07 R). Aus diesem Grund dürfte die Krankenkasse zur Finanzierung dieses Vertrages kein Einbehalt von der der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung zustehenden Gesamtvergütung auf der Grundlage des § 140 d SGB V vornehmen. Der Barmer-Hausarztvertrag gewährleistet keine "verschiedene Leistungssektoren übergreifende" oder "interdisziplinär-fachübergreifende" Versorgung im Sinne des § 140 a SGB V.

    Der Vertrag enthalte Erweiterungen der hausärztlichen Versorgung für die Versicherten und die Hausärzte, die sich an ihm beteiligen. Die Einbeziehung von Apotheken, deren Verpflichtung, eine Medikationsliste für jeden am Vertrag teilnehmenden Patienten zu führen, bewirkt nicht, daß mit dem Vertrag eine Integrationsversorgung im Sinne der Konzeption des Gesetzgebers realisiert werde. Nach der Zielsetzung des Gesetzes soll die integrierte Versorgung eine Versorgung der Patienten ermöglichen, die nicht durch die Abgrenzung der traditionellen Leistungssektoren behindert werde. Verträge, die vollständig auf die traditionelle hausärztliche Versorgung aufsetzen und lediglich zusätzliche Leistungen beschreiben würden, genügten den Anforderungen an die integrierte Versorgung nicht.

    In drei weiteren Entscheidungen hat das BSG am selben Tag allerdings festgestellt, daß die stationäre medizinische Rehabilitation die Akutversorgung im Krankenhaus verschiedene Leistungssektoren darstellen (B 6 KA 5/07 R, B 6 KA 6/07 R und B 6 KA 7/07 R).

     

     

    Abwägungen zwischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung eines Selbstmordversuchs und therapeutischem Konzept

     

    Eine psychiatrische Klinik ist verpflichtet, von einem suizidalen Patienten alle Gefahren abzuwenden, die dem Kranken durch sich selbst droht. Welche Kontrollen, Beschränkungen und sonstige Maßnahmen geboten sind, erfordert eine wertende Gesamtschau aller medizinischen und sonstigen behandlungs- und sicherheitsrelevanten Fakten. Im Spannungsverhältnis zwischen dem Sicherungsinteresse und Lockerungen, die einer zielgerichteten Therapie dienen, ist eine restriktive Handhabung um so eher geboten, je mehr eine Gefährdung des therapeutischen Konzepts durch die konkrete Einschränkung fern liegt. Im vorliegenden Fall hatte eine Patientin nach Aufnahme in eine psychiatrische Klinik bereits dort zwei Selbstmordversuche begangen und sich schließlich mittels eines Feuerzeugs, das ihr als Raucherin belassen worden war, selbst entzündet. Angesichts der vorhergegangenen Selbstmordversuche und der Feststellung, daß keinerlei Besserung eingetreten war, hätte ihr ein Feuerzeug nicht überlassen werden dürfen (OLG Koblenz, Beschluß vom 03.03.2008, Az.: 5 U 1343/07).

     

     

    Kein Ausgehverbot für halbseitig Gelähmte

     

    Hat sich das Pflegepersonal davon überzeugt, daß ein halbseitig gelähmter Heimbewohner noch dazu in der Lage ist, sich im Außengelände ohne fremde Hilfe aktiv im Rollstuhl fortzubewegen, besteht keine Veranlassung für ein Verbot, das Heim mit dem Rollstuhl unbegleitet zu verlassen; auch ist die Heimleitung nicht gehalten, dem Heimbewohner beim oder nach dem Verlassen des Gebäudes ständig zu beobachten (OLG Saarland, Urteil vom 29.01.2008,

    Az.: 4 U 318/07).

    Bundesverfassungsgericht: Anwälte dürfen Gegner nennen Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß Rechtsanwälte mit dem Namen von gerichtlich oder außergerichtlich Beklagten werben dürfen.

    Voraussetzung ist allerdings, daß das Ergebnis des Rechtsstreites in diesem Fall nicht genannt wird, da ansonsten die Gefahr einer Persönlichkeitsrechtverletzung der genannten Gegner gegeben sein könnte (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 12.12.2007).

     

    +++ „Preisliche Angemessenheit“ unwirksam +++

     

    Manche privaten Krankenversicherer haben in der Vergangenheit versucht, durch einseitige Klauseländerungen in Altverträgen die Leistungspflicht für aus ihrer Sicht überhöhte Abrechnungen von Ärzten einzuschränken. Der BGH hat festgestellt, dass diese Klausel unter dem Begriff „preisliche Angemessenheit“ unzulässig ist, weil es keine entsprechende Rechtsgrundlage für eine derartige Änderung im bestehenden Vertrag gäbe. Dies bedeutet für alle Krankenversicherungsverträge, die vor November 2003 abgeschlossen worden sind, dass nicht einseitig durch den Versicherer im Nachhinein entsprechende Klauseln eingeführt werden können.

     

    BGH Urteil vom 12.12.2007, Az. IV ZR 130/06

     

     

    2.)

    § 92 Abs. 2 SGB V

     

    +++ GB-A beschließt Therapiehinweis zu Sitagliptin +++

     

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Arzneimittelrichtlinie um einen Therapiehinweis zu dem im April 2007 zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 in den Markt eingeführten Wirkstoff Sitagliptin ergänzt.

     

    Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

     

    http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zur-anlage/10/

  • +++ Keine Beihilfefähigkeit bei einer Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs nach Vollendung des 18. Lebensjahres +++

     

    Die Klägerin ist Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Ihren Antrag auf Beihilfe für die Aufwendungen, die für die Papilloma-Impfungen mit dem Präparat Gardasil ihrer 1983 geborenen Tochter entstanden, lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) im Januar 2008 ab. Die Klage der Beamtin, ihrer 1983 geborenen Tochter Beihilfe für eine solche Impfung zu gewähren, wurde abgewiesen.

    Nach Ansicht des Gerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe, denn die Kosten der Schutzimpfung seien im Sinne der Beihilfevorschriften rechtlich nicht notwendig gewesen. Zutreffend habe sich das Landesamt bei der Beurteilung der Frage, ob Schutzimpfungen medizinisch notwendig sind, an den Verlautbarungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), die beim Robert-Koch-Institut eingerichtet ist, orientiert. Die STIKO (Stand: März 2007) empfehle aber die generelle Impfung gegen humane Papillomaviren nur für Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Das Gericht sei aufgrund der hohen Sachkunde der STIKO und aufgrund des sorgfältigen Verfahrens, das zu ihren Empfehlungen führt, von der Richtigkeit der STIKO-Empfehlung überzeugt. Damit falle die Tochter der Klägerin, die bei der Impfung bereits 24 Jahre alt gew! esen ist, aber nicht unter den Kreis der Personen, für welche die Impfempfehlung gilt.

     

    Die Impfung der Tochter der Klägerin sei zwar sinnvoll gewesen und die Klägerin habe verantwortungsvoll gehandelt, als sie ihre Tochter auf ärztliche Empfehlung hin habe impfen lassen. Dies ändere aber nichts daran, dass ihr die entstandenen Aufwendungen nach den Beihilfevorschriften mangels medizinischer Notwendigkeit nicht erstattet werden könnten. Schließlich berufe die Klägerin sich ohne Erfolg darauf, dass sie als Landesbeamtin nicht schlechter gestellt werden dürfe als andere Versicherte. Für die Krankenversicherer würden andere Vorschriften als die Beihilfeverordnung gelten.

     

    VG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2008, Az: 6 K 761/08

     

    Quelle: Juris

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Änderungen im Pflegeversicherungsgesetz : Hier einige Neuerungen auszugsweise:

 

Gesamtwert der häuslichen, ambulanten Pflegeleistungen

 

Häusliche Pflege wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder bei der Pflegekasse oder einer durch einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse beauftragten ambulanten Pflegeeinrichtung angestellt sind. Die Pflegebedürftigen erhalten ambulante Pflegesachleistungen nicht unbegrenzt, sondern gestaffelt und begrenzt je nach Pflegestufe nur bis zu einem bestimmten Gesamtwert. Der monatliche Gesamtwert der Sachleistungen für ambulante Sachleistungsbeträge wird bis 2012 wie folgt stufenweise angehoben:

 

Pflegestufe

bisher Euro

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

Stufe I

384

420

440

450

Stufe II

921

980

1.040

1.100

Stufe III

1.432

1.470

1.510

1.550

 

Der Gesamtbetrag in besonders gelagerten Härtefällen der Pflegestufe III wegen außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand (vgl. § 36 Abs. 4 SGB XI) im ambulanten Bereich i. H. v. 1.918 Euro monatlich wird nicht angehoben. Insgesamt darf die Härtefallregelung auf nicht mehr als 3 v. H. aller versicherten Pflegebedürftigen der Stufe III, die häuslich gepflegt werden, angewendet werden. Bisher war Bezugspunkt nicht die Gesamtzahl aller, sondern nur die Zahl der bei einer bestimmten Pflegekasse versicherten Pflegebedürftigen.

 

Pflegegeld

Organisiert der Pflegebedürftige seine Pflege selbst, indem er nicht auf Pflegepersonal der Pflegekasse oder kommerzieller Pflegedienste zurückgreift, sondern sich von Angehörigen oder Nachbarn etc. pflegen lässt, hat er Anspruch auf Pflegegeld (§ 37 SGB XI). Der monatliche Betrag für selbstbeschaffte Pflegehilfen (Pflegegeld) wird wie folgt angehoben:

 

Pflegestufe

bisher Euro

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

Stufe I

205

215

225

235

Stufe II

410

420

430

440

Stufe III

665

675

685

700

Die gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsbesuche bei Inanspruchnahme von Pflegegeld (§ 37 Abs. 3 SGB XI, bei Pflegestufe I und II: halbjährlich einmal, Pflegestufe III: vierteljährlich einmal) können künftig nicht nur von zugelassenen Pflegeeinrichtungen, sondern auch von „anerkannten Beratungsstellen mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz“ wahrgenommen werden.

 

Tagespflege und Nachtpflege

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege (ein, schließlich Beförderung von und zur Einrichtung), wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist (vgl. § 41 Abs. 1 SGB XI).

Der monatliche Betrag für teilstationäre Pflege einschließlich der Aufwendungen für soziale Betreuung und notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege wird folgt angehoben (vgl. § 41 Abs. 2 SGB XI):

 

Pflegestufe

bisher Euro

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

Stufe I

384

420

440

450

Stufe II

921

980

1.040

1.100

Stufe III

1.432

1.470

1.510

1.550

Werden Tages- und Nachpflege mit häuslicher Pflege oder mit Pflegegeld kombiniert, gelten besondere Höchstsätze, zumal der Gesetzgeber eine Kumulation durch Kombination nicht grenzenlos zulässt (zu diesen Grenzbeträgen vgl. § 41 Abs. 4 bis 6 SGB XI).

 

Gesamtwert der vollstationären Versorgung

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt (vgl. § 43 Abs. 1 SGB XI). Die bisherigen Beträge für pflegebedingte Aufwendungen bleiben für die Pflegestufe I (1.023 Euro) und die Pflegestufe II (1.279 Euro) unverändert. Angehoben wird nur der Wert für Pflegestufe III (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XI) sowie für besondere Härtefälle der Stufe III (dazu vgl. § 43 Abs. 3 SGB XI):

 

Pflegestufe

bisher Euro

ab 01.07.2008

ab 01.01.2010

ab 01.01.2012

Stufe III

1.432

1.470

1.510

1.550

Stufe III
Härtefall

1.688

1.750

1.825

1.918

Insgesamt darf die Härtefallregelung auf nicht mehr als 5 v. H. aller Pflegebedürftigen der Stufe III, die stationär gepflegt werden, angewendet werden (§ 43 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Bisher war auch insoweit Bezugspunkt nicht die Gesamtzahl aller, sondern nur die Zahl der bei einer bestimmten Pflegekasse versicherten Pflegebedürftigen.

Hinweis:Am 14.03.2008 hat der Deutsche Bundestag das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz beschlossen. Das Gesetz geht auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/7439) und Änderungsvorschläge des Ausschusses für Gesundheit (BT-Drs 16/8525) zurück. Es bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und wird - von wenigen Ausnahmen abgesehen - am 01.07.2008 in Kraft treten.

  • Kostenerstattung für Reha-Verlängerung

 

Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 25.10.2007 (Aktenzeichen: 114 KR 379/06) festgehalten, daß eine Kostenerstattung für die Verlängerung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme durch die Krankenkasse nicht in Betracht komme, wenn eine vorherige ärztliche Befürwortung der Maßnahme fehle oder der Gesundheitszustand im Verlängerungszeitraum nicht mehr auf die Reha-Notwendigkeit überprüft worden sei. Die Überprüfung auf die Reha-Notwendigkeit ist insbesondere nur dann erforderlich, wenn im Verlängerungszeitraum nicht mehr die zur Rehabilitation führende Krankheit im Vordergrund der Beschwerden steht, sondern eine andere Erkrankung.

 

Abgrenzung der Verantwortung zwischen überweisendem Arzt und hinzugezogenem Arzt

Das OLG Naunburg hat festgehalten (Urteil vom 18.01.2008, Az. 1 U 77/07),

daß bei einer Überweisung eines Patienten zu einer Befunderhebung sich der

Umfang der geschuldeten ärztlichen Leistungen nach dem in der Überweisung

genannten Auftrag richtet. Erfolgt eine Überweisung zur

eigenverantwortlichen Abklärung einer Verdachtsdiagnose, so entsteht mit der

Übernahme dieses Auftrages eine Verpflichtung zur Erhebung aller notwendigen

Befunde, um den Verdacht entweder zu bestätigen oder auszuschließen. Der

Überweisungsauftrag umfaßt dann auch die vollständige Auswertung der

erhobenen Befunde. Wird hingegen die Überweisung zur Ausführung einer

konkret benannten Diagnosemaßnahme vorgenommen, so beschränkt sich die

geschuldete unerlaubte ärztliche Handlung auf diese Maßnahme. Es bleibt dann

Sache des überweisenden Arztes, die Ergebnisse der Befunderhebung zu

interpretieren und hieraus (therapeutische) Schlußfolgerungen abzuleiten.

 

  • Neben dem LSG Hessen (siehe auch unseren Newsletter 02/2007) hat das LSG Sachsen-Anhalt entschieden, dass die Krankenkassen die Kosten für eine Behandlung mit "Lorenzo's Öl" übernehmen müssen.

 

"Lorenzo's Öl" ist eine Spezialölmischung zum Einnehmen und bei einer seltenen unheilbaren Fettstoffwechselkrankheit die einzige Möglichkeit, das Auftreten schwerer Nervenschädigungen zu verzögern oder aufzuhalten. Die Kosten für eine Versorgung mit "Lorenzo's Öl" betragen monatlich deutlich unter 1.000 Euro. Die Krankenkasse des Klägers hatte eine Versorgung mit "Lorenzo's Öl" trotz ärztlicher Verordnung abgelehnt, weil es sich um ein diätisches Lebensmittel handele, für das die Krankenkasse nicht zuständig sei. Die Klage beim Sozialgericht blieb ohne Erfolg.

 

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei "Lorenzo's Öl" um ein Fertigarzneimittel. Unerheblich für eine ärztliche Verordnung sei, dass hierfür keine arzneimittelrechtliche Zulassung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG könnten für gesetzlich Krankenversicherte ausnahmsweise bei einer lebensbedrohlichen und regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung auch nicht zugelassene Arzneimittel verordnet werden. Zwar liege hier keine unmittelbar lebensbedrohliche Krankheit vor, aber es ist von einer kontinuierlichen Verschlechterung über Jahrzehnte auszugehen. Da eine andere medizinische Behandlung ausscheidet und "Lorenzo's Öl" langjährig erprobt ist, bestehe nach Auffassung des Gerichts eine notstandsähnliche Lage. Die Verordnung! von "Lorenzo's Öl" entspreche auch den Grundsätzen der Qualität und der Wirtschaftlichkeit. Daher müsse die Krankenkasse des Klägers die Behandlungskosten übernehmen.

 

LSG Halle, Urteil vom 20.06.2007; die Revision ist anhängig beim BSG.

 

 

 

  •  

  • Kein Schadensersatz für im Krankenhaus zerstörte Brille +++

 

Das LG München I hatte über die Frage zu entscheiden, ob einem Patienten die im Krankenhaus kaputt gegangene Brille zu ersetzen ist.

 

Der Kläger unterzog sich am 28.06.2005 einer Koloskopie im Klinikum der Beklagten unter Vollnarkose. Nach dem Aufwachen wurde dem Kläger von der Operationsschwester seine Brille für den Rücktransport ins Krankenzimmer wieder aufgesetzt. Entgegen dem Rat der Schwester blieb der Kläger nicht liegen, sondern stand auf. Dabei fiel ihm die Brille auf den Boden, anschließend trat er darauf.

Der Kläger verlangte Schadensersatz für die zerstörte Brille. Er sei nach der Narkose noch nicht ansprechbar gewesen, die Krankenschwester hätte ihm die Brille daher nicht aufsetzen dürfen. Das Amtsgericht hat dem Kläger den begehrten Schadensersatz zugesprochen.

 

Das LG München I hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

 

Nach Ansicht des Gerichts liegt in dem Aufsetzen der Brille durch die Operationsschwester in der Absicht, diese dem Kläger für den Rücktransport in das Krankenzimmer mitzugeben, schon keine Pflichtverletzung vor - auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte eine Fürsorgepflicht dahin trifft, alles zu vermeiden, dass der ihr anvertraute Patient Schäden an seinem Eigentum erleidet.

 

Mit dem Umstand, dass der Kläger durch unkontrollierte Bewegungen sein Eigentum schädigen kann, musste die Operationsschwester aber im konkreten Fall nicht rechnen, so dass ihr ein haftungsbegründendes fahrlässiges Verhalten nicht angelastet werden kann.

 

Das Verfahren ist rechtskräftig.

 

LG München, Urteil vom 13.12.2007, Az: 31 S 9676/07

  • Anspruch eines ambulanten Pflegedienstes auf Vergütung

     

    Das LSG Hamburg hat mit Urteil vom 31.10.2007 (Az.: L 1 KR 21/07) festgestellt, daß der Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes von der Krankenversicherung keine Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege für deren Versicherte beanspruchen kann, wenn ein zuvor bestehender Versorgungsvertrag wirksam gekündigt wurde und neue Verhandlungen zwischen der Kasse und dem Pflegedienst gescheitert sind.

    Nachwirkende Vertragsansprüche scheiden aus, da sich ein allgemeiner Fortgeltungsgrundsatz nicht schon aus der Pflicht zur Versorgung der Versicherten ergibt. Für einen Aufwendungsersatzanspruch fehlt es an der Übereinstimmung mit dem Interesse und wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Krankenversicherung. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheidet aus, da es sich um einen Fall der aufgedrängten Bereicherung handelt.

     

  • Zulässigkeit der Stellvertretung bei sogenannter Chefarztbehandlung

     

    Der Wahlarzt hat seine disziplinprägende Kernleistung grundsätzlich persönlich und eigenhändig zu erbringen. Denn der Patient schließt die Wahlleistungsvereinbarung im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Eine wirksame Vertretervereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur für die Fälle einer unvorhergesehenen Verhinderung des Wahlarztes getroffen werden.

    Überdies darf darin als Vertreter nur der ständig ärztliche Vertreter im Sinne der Gebührenordnung für Ärzte bestimmt sein (BGH, Urteil vom 20.12.2007, 3 ZR 144/07, Pressemitteilung des Gerichts).

     

    Der Kläger ist liquidationsberechtigter Chefarzt einer Klinik. Die Beklagte war Privatpatientin und befand sich dort in stationärer Behandlung. Sie schloss eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung. Da der Kläger an dem Tag, an dem die Beklagte operiert werden sollte, urlaubsabwesend war, unterzeichnete sie außerdem ein Schriftstück, das die Feststellung enthielt, sie sei über die Verhinderung des Klägers und den Grund hierfür unterrichtet worden. Weiterhin sei sie, da die Verschiebung der Operation medizinisch nicht vertretbar sei, darüber belehrt worden, dass sie die Möglichkeit habe, sich ohne Wahlarztvereinbarung wie ein "normaler" Kassenpatient ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln oder sich von dem Vertreter des Klägers, einem Oberarzt, zu den Bedingungen des Wahlarztvertra! gs unter Beibehaltung des Liquidationsrechts des Klägers operieren zu lassen. Die Beklagte entschied sich für die zweite Alternative. Die vom Kläger für die durch den Oberarzt ausgeführte Operation erstellte Rechnung beglich die Beklagte nur teilweise.

    Die auf Ausgleichung des Restbetrags gerichtete Klage war bislang erfolglos. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Anspruch weiter verfolgt.

     

    Der BGH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen, da die Beklagte weitere noch nicht erörterte Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch des Klägers erhoben hat.

     

    Der BGH hat in seiner Entscheidung betont, dass der Wahlarzt entsprechend dem in § 613 BGB bestimmten Grundsatz die seine Disziplin prägende Kernleistung grundsätzlich persönlich und eigenhändig erbringen muss. Denn der Patient schließe die Wahlleistungsvereinbarung im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Insbesondere müsse der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen.

     

    Aus diesem Grunde könne eine wirksame Vertretervereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also etwa in dem Vordruck mit der Wahlleistungsvereinbarung, nur für die Fälle einer unvorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes getroffen werden. Überdies dürfe darin als Vertreter nur der ständige ärztliche Vertreter im Sinne der Gebührenordnung für Ärzte bestimmt sein.

     

    Darüber hinaus könne der Wahlarzt im Wege einer Individualabrede mit dem Patienten die Ausführung seiner Leistung auf seinen Vertreter übertragen und zugleich vereinbaren, dass er gleichwohl seinen Honoraranspruch behält. Da sich der Patient oftmals - wie auch im hier entschiedenen Fall - in der bedrängenden Situation einer schweren Sorge um seine Gesundheit oder gar sein Überleben befinde und er daher zu einer ruhigen und sorgfältigen Abwägung vielfach nicht in der Lage sein wird, bestehen ihm gegenüber aber vor Abschluss einer solchen Vereinbarung besondere Aufklärungspflichten. Danach sei der Patient so früh wie möglich über eine vorhersehbare Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen ! die wahlärztlichen Leistungen erbringt. Weiter sei der Patient über die alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen. Sei die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, so ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu stellen.

     

    In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Voraussetzungen für eine solche Individualabrede erfüllt.

     

    BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az: III ZR 144/07

     

    Vorinstanzen

    LG Hamburg, Entscheidung v. 20.04.2007 - 309 S 272/05

    AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung v. 22.09.2005 - 914 C 133/05

     

     

  • Einstweilige Anordnung bei lebensbedrohlicher Erkrankung

  •  

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem neuerlichen Beschluß vom

    29.11.2007 (1 BvR 2496/07) im Fall einer Rentnerin, die über eine monatliche Rente in Höhe von 97,00 ? verfügt und lebensbedrohlich an Krebs erkrankt war, entschieden, daß ihr der Sachleistungsanspruch für die Übernahme einer neuartigen, im Sachleistungskatalog der Krankenkassen bisher unberücksichtigten Hyperthermiebehandlung nicht unter Verweisung auf einen Kostenerstattungsanspruch verweigert werden kann. Die Rentnerin habe daher grundsätzlich Anspruch darauf, die Leistungsverpflichtung der Krankenkasse im Wege der einstweiligen Anordnung überprüfen zu lassen. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Anordnungsanspruches hat das Gericht die Grundsätze des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Dezember 2005 (BVerfGE 115, 25) zu berücksichtigen.

    Formularmäßige Einverständniserklärung unzureichend

     

     

    Das OLG Koblenz hat mit Beschluß vom 22.10.2007 (Az.: 5 U 1288/07) festgestellt, daß eine formularmäßige, ganz allgemein gefaßte Einverständniserklärung des Patienten bei einem Eingriff mit erheblichen Risiken (hier: Entfernung einer in das Perineum eingelagter Vaginalzyste) in der Regel unzureichend ist. Die Unterzeichnung derartiger Formulare beweist noch nicht, daß der Patient sie gelesen und verstanden hat, geschweige denn, daß der Inhalt mit ihm erörtert wurde. Das erforderliche ärztliche Aufklärungsgespräch und sein Inhalt kann allerdings durch Parteianhörung des aufklärenden Arztes nachgewiesen werden.

    Persönliche Voraussetzungen für eine Leistung zur Teilhabe (Verschleißschäden der Wirbelsäule)

     

    Ein Taxifahrer, der bereits wegen eines Verschleißschadens der Lendenwirbelsäule eine Rehamaßnahme erhalten hat und nun erneut eine stationäre Heilmaßnahme begehrt, hat hiermit keinen Erfolg, wenn die schon vorher vorliegende und die Minderung der Erwerbsfähigkeit begründende Gesundheitsstörung chronisch fortbesteht und durch eine stationäre Maßnahme die Erwerbsminderung nicht beeinflußt werden kann. Es fehlt in diesem Fall an den persönlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur Teilhabe (Bayrisches LSG, Urteil vom 17.07.2007, Az.: L 6 R 39/05).

  • OLG Naumburg - LG Halle
    13.03.2008
    1 U 83/07

    1. Zum Ausschluss des Vorliegens einer tiefen Beinvenenthrombose genügten im Jahre 2002 bei entsprechenden Befunden eine klinischen Untersuchung, ein D-Dimere-Test ohne Befund und eine farbcodierte Duplex-Ultraschalluntersuchung ohne Befund; eine aszendierende

    Phlebographie war unter diesen Umständen weder geboten noch gerechtfertigt.

    2. Es stellt keinen Dokumentationsmangel dar, wenn nicht alle Einzelbefunde einer Duplex-Ultraschalluntersuchung durch dauerhafte Bilder aktenkundig gemacht werden. Es genügt, wenn sich aus der Dokumentation die Vorgehensweise bei der Befunderhebung und die

    vom Arzt gewonnenen Erkenntnisse ergeben.


    Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
    http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23572

  • Abrechnungs-Ärger mit privaten Krankenversicherungen

    Privatpatienten bleiben häufig auf den Behandlungskosten sitzen.

    http://www.welt.de/welt_print/article2056530/Abrechnungs-Aerger_mit_privaten_Krankenversicherungen.html
    Quelle: Die Welt
    Erwähnt wird: Verbraucherzentrale Niedersachsen

  • Zimtkapseln sind Arzneimittel +++

     Kapseln mit Zimtextrakt, denen eine blutzuckersenkende Wirkung zugeschrieben wird, sind Arzneimittel. 

     

    Das Gericht sah das Produkt aus zwei Gründen als Arzneimittel an: Zum einen sei es wegen seiner Präsentation (arzneimitteltypische Verpackung, Vertrieb ausschließlich in Apotheken und Werbung, die sich an Personen mit Diabetes mellitus Typ II richtet) als Arzneimittel zu qualifizieren. Zum anderen habe das Präparat nach den vorgelegten Gutachten bei Personen mit dieser Erkrankung tatsächlich eine blutzuckersenkende Wirkung, die auch "arzneilich" sei. Ohne arzneimittelrechtliche Zulassung dürfe es nicht verkauft werden.

     

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

     

    VG Minden, Urteil vom 14.05.2008, Az: 7 K 727/06

     

    Quelle: Juris

  • Neue EU-Richtlinie zur Patienteninformation

     

    Die Europäische Kommission hat für Oktober 2008 eine Richtlinie zur Patienteninformation angekündigt.

     

    Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 16/9031 - PDF, 31 KB) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen weiter schreibt, will die Kommission damit einheitliche Rahmenbedingungen vorgeben, unter denen die Industrie direkte Patienteninformationen für verschreibungspflichtige Arzneimittel bereitstellen darf.

     

  • Preisliche Angemessenheit

    Nach dem neuen VVG (Versicherungsvertragsgesetz, gültig seit dem 01.01.2008) enthält dieses in § 192 Abs. 2 VVG eine Regelung, wonach der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet ist, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen, so Herr Kollege RA Arno Schubach anlässlich seines Referates der AG Medizinrecht beim Deutschen Anwaltstag in Berlin. Diese gesetzliche Regelung sei eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Alpha-Klinik-Entscheidung des BGH, IV ZR 278/01, Urteil vom 12. März 2003, abgedr. In VersR 2003, 581.

     

    Mitgeteilt von RA Dr. Rudolf Ratzel, München Quelle: Infoletter ARGE Medizinrecht im DAV

  • Zur Berechnung von Mindestpunktwerten bei Psychotherapeuten 

  • Das BSG hat entschieden, dass die vom Bewertungsausschuss zuletzt getroffenen Regelungen zur Berechnung von Mindestpunktwerten für bestimmte psychotherapeutische Leistungen überwiegend nicht zu beanstanden sind, weil auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

     

    Als rechtswidrig hat das Gericht lediglich eine Detailregelung beurteilt, nämlich die Nichtberücksichtigung gewisser Honorare bei der 2000 und 2001 zum Vergleich herangezogenen Gruppe der Allgemeinmediziner. Begrenzt für diesen Zeitraum und Gegenstand habe der Bewertungsausschuss eine Nachbesserung vorzunehmen. Geschehe dies bis Ende 2008 nicht, müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen den Psychotherapeuten für diese schon lange zurückliegenden Zeiträume Vergütungen bewilligen, die dann unter Einbeziehung bestimmter bislang ausgeklammerter Honoraranteile zu berechnen sind. Außerdem müsse der Bewertungsausschuss prüfen, ob ab dem Jahr 2007 neuere Entwicklungen in der Kostenbelastung der Psychotherapeuten Anpassungen erforderlich machen.

     

    Die von Psychotherapeuten hauptsächlich als fehlerhaft gerügte Vorgabe eines festen Betriebskostenbetrags von jährlich 40.634 Euro für eine modellhafte psychotherapeutische Praxis hat das BSG jedoch grundsätzlich gebilligt. Das Gericht hat auch bekräftigt, dass so genannte "probatorische Sitzungen", die zu Beginn einer Therapie zur Abklärung der Behandlungsnotwendigkeiten und Behandlungsmöglichkeiten ohne vorherige Genehmigung der Krankenkassen erbracht werden, nicht in derselben Höhe wie genehmigte Therapiesitzungen vergütet werden müssen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen hätten allerdings dafür Sorge zu tragen, dass der Kernbereich der probatorischen Sitzungen zumindest grundsätzlich mit einem Punktwert von derzeit 2,56 Cent - das bedeutet für eine 50-minütige Sitzung ca. 37 Euro (brutto) - honoriert wird.

     

    BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az: B 6 KA 8/07

     

    Neben der Weiterentwicklung und Qualitätssicherung onkologischer Versorgungsstrukturen hat darin auch die Krebsfrüherkennung besondere Bedeutung. So übernimmt die gesetzliche Krankenkasse beispielsweise ab 1. Juli dieses Jahres das Hautkrebs-Screening bei allen Versicherten ab 35 Jahren.

    Mehr zum Nationalen Krebsplan erfahren Sie hier

    http://www.krebsgesellschaft.de/nationaler_krebsplan

    Ernährungsbroschüren Darmkrebs

     

    In diesem Jahr fanden bereits mehrere Patientenveranstaltungen zur Darmkrebsaktion der Deutschen Krebsgesellschaft statt. Neben wichtigen Informationen zur Krankheit wurde den Besuchern auch ein abwechslungsreiches Unterhaltungsprogramm geboten.


    Zusammen mit dem Theaterstück "Alarm im Darm" war das Kochen mit Sterneköchen eine der Hauptattraktionen. Die vorgestellten Rezepte jeder Kochshow wurden in Broschüren zusammengefasst, die Sie an dieser Stelle kostenlos herunterladen können:

    http://www.krebsgesellschaft.de/darmkrebsaktion_broschueren

    An die Darlegungslast des Patienten, der einen pharmazeutischen Unternehmer wegen Arzneimittelhaftung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
    BGH, Beschl. v. 01.07.2008 - VI ZR 287/07

  • VERTRAGSARZTRECHT

    1)  UPDATE: Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut
    http://vertragsarztrecht-info.de/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Item
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Dipl. Finanzwirt (FH)  Stefan Neumann

     

    PRAXIS, STEUER, KLINIK

    1)  Gewerbliche Leistungen, Produktempfehlungen, Produktabgabe durch Ärzte
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=257&Itemid=110
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Joachim Messner

     

    2)  Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Org-WG)
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=258&Itemid=110
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Joachim Messner 

     

    3)  Regulierungspraxis der Rechtsschutzversicherer
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=254&Itemid=110
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dirk Ciper

     

    4)  Muß der Krankenversicherer die Kosten einer künstlichen Befruchtung übernehmen?
    http://www.deine-patientenrechte.de/index.php?option=com_content&task=view&id=91&Itemid=99
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Joachim Laux

     

    5)  Berufungsausschuss genehmigt augenärztliche Berufsausübungsgemeinschaften mit Standorten in Bayern und Niedersachsen
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=244&Itemid=110
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Joachim Messner

     

    6)  Weshalb das Aushängeschild Ihrer Praxis immer aufgeräumt sein sollte
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=253&Itemid=110
    Rechtsanwältin Anna Brix

     

    7)  Die GmbH-Reform tritt im Herbst 2008 in Kraft
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=247&Itemid=110
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Joachim Messner

     

    8)  Die ärztliche Aufklärungspflicht
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=256&Itemid=110
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dirk Ciper


    9) 
    Keine Erstattung von Umsatzsteuer bei der Honorierung eines Befundberichts ohne nähere gutachterliche Äußerung
    http://medizinrecht-urteil.de/index.php?option=com_content&task=view&id=225&Itemid=105
    Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.10.2008

     

    KRANKENHAUSRECHT
    1) Beraterverträge zwischen Krankenhausärzten und Pharmavertretern
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=243&Itemid=110
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Joachim Messner 


    2)
    Konkurrentenklage im Krankenhausrecht nur ausnahmsweise
    http://medizinrecht-urteil.de/index.php?option=com_content&task=view&id=226&Itemid=105
    Urteil des BVerwG vom 25.09.2008 

    APOTHEKENRECHT

    Arzneimittelverkauf über computergesteuerte Automaten nicht erlaubt
    http://apotheker-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=56&Itemid=111
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Joachim Messner 

     

    ARZTHAFTUNG

    1) 
    Arzthaftung bei der Arzneimittelbehandlung - was ist bei der Risikoaufklärung zu beachten ?
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=255&Itemid=110
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dirk Ciper

     

    2)  Einbringung von Gutachten der Schlichtungsstelle in den gerichtlichen Arzthaftungsprozess

    http://anwalt-arzt-strafrecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=72&Itemid=111 Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Joachim Messner 

     

    3)  Entschädigung nach Schönheits-OP nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG)

    http://medizinrecht-urteil.de/index.php?option=com_content&task=view&id=227&Itemid=103 Urteil des SG Aachen - 29.09.2008

     

    4)  Impfschadenversorgung nach Polio-Schluckimpfung nur noch bei Rechtsschein einer öffentlichen Empfehlung


    http://medizinrecht-urteil.de/index.php?option=com_content&task=view&id=228&Itemid=103
    Urteil des BSG - 02.10.2008

  • BGB § 276, 823

     

    +++ Zur Haftung des Arztes bei Sterilisation +++

     

    Zur Haftung des Gynäkologen für den nach einer erfolglosen Tubensterilisation mittels Tubenligatur und streitiger Elektroagulation entstehenden Schaden.

     

    BGH, Urteil vom 8.7.2008, Az:VI ZR 259/06

     

    Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:

    http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=24096

     

     

     

    2.) ZPO § 485 Abs. 2

    Mal wieder: +++ Zum selbständigen Beweisverfahren in Arzthaftungssachen +++

     

    Die Behauptung, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt bzw. dass die Verletzung einer Person durch einen ärztlichen Behandlungsfehler verursacht worden ist, kann Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahren sein.

     

    Ein selbstständiges Beweisverfahren ist allerdings nur zulässig, wenn der Antragsteller unter Bezeichnung gewisser Anhaltspunkte die Behauptung eines ärztlichen Behandlungsfehlers aufstellt. Die schlichte Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, dient lediglich der Ausforschung und ist deshalb unzulässig.

     

    OLG Oldenburg, Urteil vom 28.05.2008, Az: 5 W 41/08

     

     

     

    3.) BGB § 823

     

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine 49-jährige Krankenpflegerin gegen einen Chirurgen wegen einer über 30 Jahre zurückliegenden Operation einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro hat.

     

    Im Kölner "Zwitterprozess" war eine 49-jährige Krankenpflegerin entsprechend den äußeren Geschlechtsmerkmalen zunächst als Junge aufgewachsen; bei der Geburt war die vergrößerte Klitoris irrtümlich als Penis angesehen worden. Erst später wurde im Zusammenhang mit einer Blinddarmoperation entdeckt, dass der angebliche "Junge" über innere weibliche Geschlechtsorgane verfügte. Ihm wurde nach weiteren Untersuchungen mitgeteilt, dass er "zu 60% Frau" sei. Nach langem Leidensweg bis hin zu Suizidgedanken entschloss sich die intersexuelle Patientin zur operativen Anpassung an ihr äußeres männliches Erscheinungsbild. Bei dem am 12.08.1977 vom beklagten Chirurgen durchgeführten Eingriff sollten der Pflegerin die angeblich gemischtgeschlechtlichen inneren Geschlechtsorgane ("Testovare") entfernt werden. Nach Beginn der Operation hat ! sich aber ein "essentiell" anderer Befund ergeben, nämlich der einer normalen weiblichen Anatomie mit Gebärmutter und Eierstöcken. Danach hätte der Mediziner schon während der Operation Zweifel an der Richtigkeit der vorherigen Indikation und an einer ordnungsgemäßen Aufklärung der Patientin haben müssen, die - entsprechend den Angaben der Ärzte - vor dem Eingriff von einem ganz anderen Befund ausgegangen sei. Ohne eine erneute Aufklärung hätte die Krankenpflegerin nicht weiter operiert werden dürfen. Wegen des neuen Befundes, der sich erst während des laufenden Eingriffes herausstellte und den auch der Beklagte nach Auffassung des Gerichts als Chirurg ohne weiteres erkennen musste, habe er sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass die Patientin durch die vorbehandelnden und überweisenden Ärzte umfassend aufgeklärt gewesen sei.

     

    Der beklagte Chirurg hat mit der Berufung insbesondere in Zweifel gezogen, dass sich während der Operation das Bild rein weiblicher Geschlechtsorgane ergeben hat. Insoweit hat sich das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung aber auf die ordnungsgemäßen und nicht lückenhaften Krankenunterlagen der Klinik gestützt, die auch den Bericht eines Internisten enthielten, der bei der Operation zugegen war und eine "normale weibliche Anatomie" bei der Patientin beschrieben hatte. Dieser zunächst subjektive Befund sei bei der späteren pathologischen Untersuchung der entfernten Organe bestätigt worden, wo nämlich keinerlei männliches Keimdrüsengewebe nachgewiesen worden sei.

     

    Das OLG Köln hat die Berufung des Mediziners gegen das Urteil der Vorinstanz einstimmig zurückgewiesen, ohne dass es noch zu einer erneuten mündlichen Verhandlung kam, weil das Rechtsmittel des Mediziners keine Aussicht auf Erfolg und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe.

     

    Wie auch das LG Köln als Vorinstanz ist das Gericht der Ansicht, dass die Operation, bei der der Krankenpflegerin die intakten Eierstöcke sowie die Gebärmutter entfernt worden waren, eine rechtswidriger Eingriff war, weil der Chirurg die Patientin vor der Operation nicht hinreichend aufgeklärt hat und sie daher mangels wirksamer Einwilligung schuldhaft in ihrer Gesundheit und ihrem Selbstbestimmungsrecht verletzt hat.

     

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar.

     

    OLG Köln, Urteil vom 03.09.2008, Az: 5 U 51/08

     

     

    4.)

    +++ Zur Aufklärung eines fremdsprachigen Patienten +++

     

    1. Der aufklärungspflichtige Arzt hat - notfalls durch Beiziehung eines Sprachmittlers - sicherzustellen, das der ausländische Patient der Aufklärung sprachlich folgen kann (Aufgabe von Senatsurteil vom 15.01.1998 - 20 U 3654/96 = MedR 1999, 226).

     

    2. Eine Embolie stellt bei einer „ einfachen“ (arthroskopischen Knieoperation ein aufklärungspflichtiges Risiko dar.

     

    Kammergericht, Urteil vom 8.5.2008, Az: 20 U 202/06

     

     

     

     

    Berufsrecht

     

    1.)

    +++ Zum Berufsverbot für eine Hebamme +++

     

    Das Niedersächsische OVG hat entschieden, dass einer Hebamme ihre Berufserlaubnis entzogen werden darf, wenn sie bei Komplikationen nicht rechtzeitig einen Arzt ruft und deshalb werdende Mütter oder Neugeborene gefährdet.

     

    Gegen die im ehemaligen Regierungsbezirk Weser - Ems niedergelassene Hebamme sind Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eingeleitet worden, dass sie bei Komplikationen während einer von ihr betreuten Geburt wiederholt nicht richtig reagiert, insbesondere nicht rechtzeitig einen Arzt gerufen habe und es dadurch zu Schäden bei Neugeborenen, in einem Falle auch zu einer Totgeburt gekommen sei. Das zuständige Landesamt hat der Hebamme deshalb mit Bescheid vom 21.05.2008 die zur Ausübung der Geburtshilfe notwendige Erlaubnis entzogen und zusätzlich die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet, d.h. die Betroffene durfte ab sofort nicht mehr als Hebamme tätig sein. Ihr dagegen gerichteter Antrag, zumindest vorläufig weiterhin als Hebamme arbeiten zu dürfen, blieb in erster Instanz vor dem VG Oldenburg erfolglos.

     

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    Auch das zweitinstanzliche Gericht hat den Einwand der Hebamme zurückgewiesen, dass zunächst der Ausgang der Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung und des zwischenzeitlich ergänzend eingeleiteten weiteren Ermittlungsverfahrens wegen Abrechnungsbetruges abgewartet werden müsse. Vielmehr reiche es für den Widerruf der Berufserlaubnis aus, dass die Betroffene nicht mehr die Gewähr bietet, zukünftig ihre Berufspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Zu den zentralen Berufspflichten einer Hebamme gehöre es, bei Komplikationen im Geburtsverlauf rechtzeitig ärztliche Hilfe hinzuziehen. Das habe die betroffene Hebamme wiederholt nicht getan. Da eine Änderung ihres Verhaltens nicht zu erkennen sei und dadurch auch zukünftig bei Geburten, die von der betroffenen Hebamme in ihrer Praxis betreut werden! und nicht normal verlaufen, eine Gefahr für Leib und Leben der werdenden Mütter oder der Neugeborenen bestehe, hat das Gericht den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Hebammenerlaubnis für rechtmäßig erklärt.

     

    Niedersächsisches OVG, Urteil vom 02.09.2008, Az: 8 ME 53/08

     

    Quelle: Juris

     

     

     

    2.) Hess BerufsO § 3 II; UWG §§ 3, 4 Nr. 11

     

    +++  Zur gewerblichen Ernährungsberatung in den Praxisräumen +++

     

    Ein Arzt, der in den Räumen seiner Praxis eine gewerbliche Ernährungsberatung durchführt, handelt weder berufsrechtswidrig noch wettbewerbswidrig, wenn er diese Tätigkeit im Übrigen von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt hält

     

    BGH, Urteil vom  9.05.2008, Az: I ZR 75/05

     

     

    3.) BOÄ LSA § 3 Abs. 2, BGB §§ 134, 138, GOÄ § 6

     

    +++ Zur Zulässigkeit der gleichzeitigen Betätigung als Arzt und  gewerblicher Händler für Medizinprodukte +++

     

    1. Ein Arzt, der sich zugleich als gewerblicher Händler für diejenigen Medizinprodukte betätigt, die notwendiger Bestandteil seiner ärztlichen Therapie sind und über deren Verwendung überhaupt sowie auch zahlenmäßig er im Rahmen seiner ärztlichen Berufsausübung entscheidet, verstößt gegen das berufsrechtliche Verbot des § 3 Abs. 2 BOÄ LSA. Ein Behandlungsvertrag, welcher u.a. die Abgabe dieser Medizinprodukte (hier: Implantat-Akupunktur-Nadeln) an einen Patienten beinhaltet, ist nach § 134 BGB nichtig.

     

    2. Ein Arzt verstößt auch dann gegen das berufsrechtliche Verbot der isolierten Abrechnung von Medizinprodukten zu höheren als seinen Selbstkostenpreisen nach § 10 GOÄ, wenn er die für seine Therapie notwendigen Medizinprodukte zu einem gegenüber ihrem Verkehrswert erheblich überhöhten Preis einkauft und selbst auf andere Weise, als durch einen Aufschlag auf seine Selbstkosten, wirtschaftlichen Vorteil aus diesem Bezugsweg zieht (hier: durch persönliche Teilhabe an den Gewinnen der Zwischenhändler).

     

    3. Ein besonders grobes Missverhältnis i.S. von § 138 Abs. 1 BGB zwischen Preis und Leistung eines medizinischen Behandlungsvertrages liegt vor, wenn der Behandlungsvertrag in seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt die Abgabe von Medizinprodukten umfasst und der Abgabepreis dieser Produkte um 375 % über deren Verkehrswert liegt.

     

    4. Zur Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ für eine Implantat-Ohr-Akupunktur zur Verminderung des Arzneimittelbedarfs von Patienten mit Parkinson-Syndrom im Jahre 2006.

     

    OLG Naumburg, Urteil vom 26.06.2008, Az: 1 U 9/08

     

     

     

     

    Krankenhausrecht

     

    SGB V §§ 107, 109, 115b; KHEntgG § 2 II 2

     

    +++ Zur Vergütung ambulant erbrachter OP’S durch nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte +++

     

    Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs von Krankenhäusern für ambulante Operationen ist § 7 I AOP-Vertrag. Einen Vergütungsanspruch haben Krankenhäuser nur für ambulante Operationen, zu deren Erbringung sie zugelassen sind. Der Anspruch auf Vergütung setzt voraus, dass, die Leistungen durch die Krankenhausärzte erbracht worden sind. Werden sie von niedergelassenen Vertragsärzten erbracht, besteht kein Vergütungsanspruch. Nicht die Beschaffung der einzelnen Leistungen einer Krankenhausbehandlung, sondern deren Erbringung in ihrer eigenen Betriebsorganisation als Komplexleistung ist die Aufgabe eines Krankenhauses.

    Einem Leistungserbringer steht für Leistungen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen des Leistungserbringerrechts erbracht wurden, ein Vergütungsanspruch auf  bereicherungsrechtlicher Grundlage nicht zu, selbst wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden und für den Versicherten geeignet und nützlich sind

     

    LSG Sachsen, Urt. v. 30.04.2008, Az: L 1 KR 103/07; die Revision anhängig: B 1 KR 13/08 R

     

     

     

    Leistungs- und Vergütungsrecht

     

     

    1.)

    Blutreinigungsverfahren zur Behandlung einer selten auftretenden Fettstoffwechselstörung wird GKV-Leistung

     

    Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten, die unter einer bestimmten seltenen Fettstoffwechselstörung und zusätzlich an fortschreitenden Gefäßerkrankungen leiden, können künftig eine Apherese als GKV-Leistung auch in der vertragsärztlichen Versorgung in Anspruch nehmen. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Juni 2008. Die Apherese ist ein aufwändiges und für Patientinnen und Patienten belastendes Verfahren der Blutreinigung außerhalb des Körpers, bei dem diese krankmachenden Proteine aus dem Blut entfernt werden können.

    Weitere Informationen dazu finden Sie unter: 

     

    http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/692/

     

     

     

    Vertragsrecht

     

     

    +++ Zur rückwirkenden Haftung von berufsfremden Mitgliedern einer gemischten Sozietät +++

     

    Leitsatz der Entscheidung:

     

    Eine rückwirkende Haftung von berufsfremden Mitgliedern einer gemischten Sozietät im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft scheidet aus.

     

    Orientierungssatz des Autors Dr. Herbert Geisler, RA am BGH:

     

    Berufsfremde Mitglieder einer in Form der GbR geführten Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät haften nicht rückwirkend für vor dem 29.01.2001 begründete Verbindlichkeiten; ob alle Mitglieder einer interprofessionellen Sozietät für Haftungsfälle nach dem 29.01.2001 persönlich haften, bleibt offen.

     

    BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 26.06.2008 - IX ZR 145/05

     

     

     

    Vertragsarztrecht

     

     

    1.)

    +++ Aktuelle Bedarfsplanung der kieferorthopädischen Versorgung +++

     

    Mit einem Änderungsbeschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte aktualisiert. Mit dem Beschluss wurde der auf Grundlage der Bedarfsplanung errechnete Bedarf an kieferorthopädischen Praxen den realen Gegebenheiten angepasst. Im Vorfeld der Entscheidung waren in rein rechnerisch unterversorgten Gebieten kieferorthopädische Praxen seit längerem schon nicht mehr ausgelastet.

     

    Der sinkende Behandlungsbedarf ist vor allem eine Folge des kontinuierlichen Rückgangs der Patienten-Gruppe der bis 18-Jährigen, die Anspruch auf eine kieferorthopädische Versorgung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben, sowie einer Abnahme der Fallzahlen insgesamt.

     

    Das am 1. April 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) sieht unter anderem die ersatzlose Streichung von Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte vor. Vor diesem Hintergrund ist die Bedarfsplanungs-Richtlinie Zahnärzte des G-BA lediglich als Entscheidungsgrundlage für Vertragszahnärzte zu verstehen, die sich mit einer kieferorthopädischen Praxis niederlassen wollen.

     

    Die Änderung der Richtlinie wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 1. Oktober 2008 in Kraft.

     

    http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zur-richtlinie/30/

     

     

     

    Sonstiges

     

     

    + Zur Angemessenheit einer 2,5 Geschäftsgebühr d. Nr. 2400 VV-RVG +

     

    Das Amtsgericht Mannheim kommt in seinem Urteil vom 27. August 2008

    - Geschäftsnummer: 14 C 138/08 - zu dem Ergebnis, dass der Ansatz der Höchstgebühr von 2,5 für die außergerichtliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV-RVG dann angemessen ist, wenn es sich aufgrund stärksten Personenschadens um einen extremen Lebenseinschnitt handelt, Heilungskomplikationen mit Dauerschaden vorliegen, eine weit überdurchschnittliche Gesamtbearbeitungszeit von 24 Stunden vorliegt, es sich um eine überlange Bearbeitungszeit über knapp 12 Monate hinweg mit der Notwendigkeit wiederholten Einarbeitens handelt, der Haftpflichtversicherer nicht reguliert, der Haftungsgrund streitig ist und Spezialkenntnisse erforderlich sind.

  •  

    Alleinhaftung eines BGB-Gesellschafters bei schuldhafter Verursachung eines

    Schadenersatzanspruchs?

     

    Der BGH hat mit Beschluß vom 09.06.2008 Az. II ZR 268/07 festgestellt, daß

    die Grundsätze des Innenausgleichs unter BGB-Gesellschaftern grundsätzlich

    auch für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis gelten. Sind die Gesellschafter

    zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, ist

    dieser Maßstab grundsätzlich auch für den Ausgleich im Innenverhältnis

    maßgeblich. Hat allerdings einer von mehreren Gesellschaftern schuldhaft

    verursacht, daß die Gesellschaft auf Schadenersatz in Anspruch genommen

    werden konnte, kann dies im Rahmen des Gesamtschuldnerinnenausgleichs unter

    Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB zu einer Alleinhaftung des

    schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen

    Mitgesellschaftern führen. Wann dies der Fall ist, hat der BGH

    offengelassen.

     

     

    Gemeinsamer Bundesausschuß und Ärztezulassungsfähigkeit

     

    Der gemeinsame Bundesausschuß (GBA) hat keine Kompetenz, über die

    Zulassungsfähigkeit bestimmter Arztgruppen zu entscheiden. Nach der

    Bedarfsplanungsrichtlinie wird ein absolutes Zulassungsverbot für die

    Arztgruppen geregelt, deren wesentliche Leistungen nicht in der ambulanten

    Versorgung erbracht werden. Dies ist jedoch nicht von der

    Ermächtigungsgrundlage im SGB V gedeckt, weshalb der GBA nur

    Verhältniszahlen anpassen oder neue Verhältniszahlen festlegen kann. Ein

    Ausschluß einer Arztgruppe von der Zulassung zur vertragsärztlichen

    Versorgung ist hingegen nicht möglich, da die Entscheidung über die

    Zulassungsfähigkeit die Fragen der Berufswahl berührt und das

    Bundesverfassungsgericht in seinem Facharztbeschluß entschieden hat, daß

    statusbildende Normen in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz

    festgelegt werden müssen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.08.2008 (L

    11 KA 38/08).

     

     

    Überprüfung der Notwendigkeit einer stationären Behandlung

     

    Die Beurteilung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit durch den

    verantwortlichen Krankenhausarzt in einem Abrechnungsstreit zwischen

    Krankenhaus und der Krankenkasse muß daraufhin überprüft werden, ob nach den

    objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum

    Zeitpunkt der Behandlung und dem damals verfügbaren Wissens- und

    Kenntnisstand des Krankenhausarztes - ex ante - eine Krankenhausbehandlung

    für erforderlich gehalten werden durfte (BSG, Urteil vom 10.04.2008, Az. B 3

    KR 21/05 R). Dem Arzt kommt hierbei eine "Einschätzungsprärogative" nicht

    zu.

  • Ermächtigung nach § 116 SGB V erfordert persönliche Leistungserbringung
    http://vertragsarztrecht-info.de/index.php?option=com_content&task=view&id=125&Itemid=114
    Rechtsanwalt Dr. Tobias Eickmann

     

    2)  Keine Abschreibung auf Vertragsarztzulassung
    http://vertragsarztrecht-info.de/index.php?option=com_content&task=view&id=123&Itemid=114
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Dipl. Finanzwirt (FH)  Stefan Neumann

     

    3)  Die Teilzulassung als Chance des Chefarztes
    http://vertragsarztrecht-info.de/index.php?option=com_content&task=view&id=115&Itemid=114
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Michael Frehse

     

    4)  Genossenschaften sind sich der Risiken ihrer Tätigkeit nicht bewusst
    http://vertragsarztrecht-info.de/index.php?option=com_content&task=view&id=106&Itemid=114
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Uwe Hohmann

     

    5)  Landessozialgericht Schleswig Holstein: Wachstum kleinerer Arztpraxen
    http://vertragsarztrecht-info.de/index.php?option=com_content&task=view&id=108&Itemid=114
    Rechtsanwalt Dr. Lars Lindenau

     

    6)  Verfassungsbeschwerden gegen § 116b Abs. 2 - 5 SGB V
    http://vertragsarztrecht-info.de/index.php?option=com_content&task=view&id=100&Itemid=114
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Holger Barth

     

    7)  Vertragsärztliche Vergütungsreform zum 1.1.2009 - Wachstum trotz Veränderungen
    http://vertragsarztrecht-info.de/index.php?option=com_content&task=view&id=96&Itemid=114
    Rechtsanwalt Dr. Lars Lindenau

     

    8)  Auf sich selbst gestellt oder unterstellt- Rechtliche Aspekte selbstständiger oder angestellter Tätigkeit
    http://vertragsarztrecht-info.de/index.php?option=com_content&task=view&id=95&Itemid=114
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Uwe Hohmann

     

    9)  Keine Behandlungspflicht im Standard- und Basistarif
    http://vertragsarztrecht-info.de/index.php?option=com_content&task=view&id=93&Itemid=114
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Holger Barth

      

    PRAXIS, STEUER, KLINIK

    1)  Praxisinsolvenz - Wenn die Scheidung zur Zahlungsunfähigkeit führt
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=200&Itemid=110
    Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Katri Lyck

     

    2)  Der Praxiskaufvertrag - was ist zu prüfen ?
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=188&Itemid=110
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Thomas Bischoff

     

    3)  Die Kostenerstattung der LASIK-Behandlung in der privaten Krankenversicherung
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=181&Itemid=110
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Michael Zach

     

    4)  Vergütungsanspruch des Zahnarztes bei vorzeitigem Behandlungsabbruch durch den Patienten
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=195&Itemid=110
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Jens Pätzold

     

    5)  Einmal Arztfrau – immer Arztfrau? -  Urteil zum neuen Unterhaltsrecht
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=240&Itemid=110
    Rechtsanwalt Tobias Eickmann

     

    6)  Bezeichnung „Männerarzt“ mit erläuterndem Zusatz zulässig
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=236&Itemid=110
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Uwe Hohmann

     

    7)  GBA legt weitere Konkretisierungen für ambulante Leistungen nach § 116b Abs. 2 SGB V vor
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=219&Itemid=110
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

     

    8)  Rechtliche Anforderungen an den Zahnarzt bei Verwendung importierten Zahnersatzes
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=207&Itemid=110
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Michael Zach


    9) 
    Fahrtenbuch: Neues vom BFH und der Finanzverwaltung
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=212&Itemid=116
    Rechtsanwalt Dr. Lars Lindenau, Steuerberaterin Melanie Erhard

     

    10)  BFH-Rechtsprechung: Kellerraum erhöht Aufgabegewinn !
    http://praxisbetrieb-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=213&Itemid=116
    Steuerberater Hans Neumann

    GEMEINSCHAFTSPRAXIS
    Kündigung durch eine Gemeinschaftspraxis – müssen alle Ärzte unterschreiben?
    http://gemeinschaftspraxis-recht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=58&Itemid=151
    Rechtsanwalt Dr. Tobias Eickmann 

     

    WERBERECHT FÜR ÄRZTE

    Werberechtliche Zulässigkeit von Zeitungsanzeigen
    http://arzt-und-werberecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=64&Itemid=109
    Rechtsanwältin Alina Banse

     

    ARZTHAFTUNG

    1) 
    Haftungsrechtliche Aspekte bei der ärztlichen Arzneimittelverordnung und Arzneimittelanwendung
    http://arzneimittelhaftung.org/index.php?option=com_content&task=view&id=39&Itemid=106
    Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Dr. Gabriele Wemhöner

     

    2)  Mithaftung des Schädigers für ärztliches Versäumnis nach einem Verkehrsunfall
    http://anwalt-arzt-strafrecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=71&Itemid=111
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dirk Ciper

     

    3)  Wie haftet der zufällig anwesende Arzt im Falle Erster Hilfe ?
    http://anwalt-arzt-strafrecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=57&Itemid=111
    Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Isabel Bals

    Verkauf von Arzneimitteln über Computer-gesteuerte Automaten nicht erlaubt +++

     

    Die Frage, ob der Verkauf von Arzneimitteln durch außerhalb der Apotheke befindliche Ausgabeautomaten („Visavia-System“) erfolgen darf, war Gegenstand eines Eilverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

     

    Das Landratsamt Coburg hatte unter Hinweis auf entgegenstehende Vorschriften des Arzneimittelgesetzes das Inverkehrbringen von Arzneimitteln durch ein PCgesteuertes, mit einem Lagerautomaten verbundenes System mit sofortiger Wirkung untersagt. Die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und die Sicherheit des Arzneimittelverkehrs könnten ansonsten nicht gewährleistet werden.

     

    In dem dagegen angestrengten Eilverfahren blieb der Apotheker erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth. Bereits im Eilverfahren sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzusehen, dass die automatisierte Abgabe von Arzneimitteln nicht mit den arzneimittelrechtlichen Vorgaben in Einklang stehe und deshalb untersagt werden könne. Traditionell erfolge die gebotene Information und Beratung in den Verkaufsräumen einer Apotheke im persönlichen Gespräch zwischen Kunden und Apotheker. Dieses „Normalbild“ sei auch Grundlage der Apothekenbetriebsordnung. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesetzgeber von diesem Normalbild eines Informations- und Beratungsangebots verabschiedet hätte, seien nicht ersichtlich.

     

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof; Beschluss vom 06.08.2008, Az: 9 CS 08. 1391

     

     

     

    Arzneimittelrecht / Medizinprodukterecht

     

     

    1.)

    EGRL 83/2001 Art. 1 Nr. 1 lit. b

    +++ Der Begriff des Funktionsarzneimittels L-Cartinin II +++

     

    a)

    Der Begriff des Funktionsarzneimittels erfasst allein diejenigen Erzeugnisse, deren pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt wurden und die tatsächlich dazu bestimmt sind, eine ärztliche Diagnose zu erstellen oder physiologische Funktionen

    wiederherzustellen, zu bessern oder zu beeinflussen (im Anschluss an EuGH GRUR 2008, 271 Tz. 60 und 61 - Knoblauchkapseln).

     

    b)

    Ein Erzeugnis, das einen Stoff enthält, der auch mit der normalen Nahrung aufgenommen wird, ist nicht als Arzneimittel anzusehen, wenn durch das Erzeugnis keine gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerte Einflussnahme auf den Stoffwechsel erzielt wird (im Anschluss an EuGH GRUR 2008, 271 Tz. 67 und 68 - Knoblauchkapseln).

     

    BGH, Urteil vom 26.6.2008, Az: I ZR 61/05

     

     

     

    2.)

    +++ Zum Off-Label-Use von Avastin +++

     

    Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass der "Off-Label-Use" von dem Medikament Avastin zur Therapie der feuchten Makuladegeneration (AMD) neben Lucentis zulässig ist.

     

    Die altersbedingte AMD ist eine Netzhauterkrankung, bei der nach und nach die Zellen in der Netzhautmitte - der Makula - absterben, so dass die Betroffenen im zentralen Gesichtsfeld zunehmend verschwommen oder verzerrt sehen. Bei jedem fünften Patienten kommt es zusätzlich zum Aussprossen abnormaler, undichter Blutgefäße. Die austretende Flüssigkeit zerstört die Sinneszellen in der Makula, was bis zur Erblindung führen kann. Nach Schätzungen von Experten sind bundesweit über 400.000 Patienten von der "feuchten" AMD betroffen. Für die Behandlung dieser Krankheit steht seit Januar 2007 ein hierfür zugelassenes Medikament Lucentis (Novartis) zur Verfügung, das pro Spritze etwa 1.500 Euro kostet. Davon benötigt jeder Patient drei im Abstand von vier Wochen, danach individuell meist weitere. Mit Avastin (Roche) steht mit Kosten ! von rund 80 Euro pro Injektion ein preiswerteres Produkt zur Verfügung. Dieses Arzneimittel ist jedoch lediglich für die Behandlung von Darm- und Brustkrebs zugelassen und kann in der Augenheilkunde nur im sog. "Off-Label-Use", also außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung, eingesetzt werden. Novartis hatte Klage mit der Begründung erhoben, dass der Vertrag ihr Recht auf Teilhabe am fairen Wettbewerb verletze.

     

    Das SG Düsseldorf hat die Klage von Novartis gegen einen Vertrag zwischen zwei Verbänden operierender Augenärzte und drei gesetzlichen Krankenkassen, in dem zur Therapie der feuchten Makuladegeneration (AMD) neben Lucentis auch Avastin vorgesehen ist, abgewiesen.

     

    Nach Auffassung des Gerichts ist der Vertrag rechtmäßig, da er die volle Therapiefreiheit der behandelnden Ärzte und damit ihre Entscheidungsfreiheit für Lucentis, Avastin oder ein anderes Produkt gewährt. Dass der Vertrag in wirtschaftlicher Hinsicht das Ziel verfolgt, verstärkt Avastin einzusetzen, sei nicht zu beanstanden. Der "Off-Label-Use" sei auch zur Erhaltung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zulässig. Die Wirksamkeit von Avastin bei dieser Behandlung sei weltweit seit 2006 durch über 100.000 Anwendungen erwiesen.

     

    SG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2008, Az: S 2 KA 181/07; das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

     

    Quelle: Juris

     

     

     

     

    Arzthaftungsrecht

     

     

    1.) BGB § 823

    ++ Zur Weitergabe eines Untersuchungsergebnisses an Angehörige ++

     

    Das LG München I hat entschieden, dass der Direktor einer Psychiatrie Schmerzensgeld zahlen muss, wenn er ein Attest auf Unterbringung nicht dem Betroffenen selbst, sondern dessen Ehefrau übersandt hat.

     

    Eine Frau verabreichte ihrem Ehemann, einem Münchner Teppichhändler (Kläger), heimlich Diazepam, ein Psychopharmakum, und veranlasse dann dessen psychiatrische Begutachtung. Daraufhin wurde ein "Fachpsychiatrisches Attest auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (zur Vorlage bei der zuständigen Polizeibehörde)" ausgestellt. Der Direktor einer psychiatrischen Klinik persönlich hatte ein "maniformes Syndrom" beim Kläger diagnostiziert und ihn als selbst- und fremdgefährlich eingestuft. Dieses Attest hatte der Direktor allerdings weder dem Kläger selbst, noch der nach dem bayerischen Unterbringungsgesetz zuständigen Behörde zugeleitet, sondern der Ehefrau des Klägers. Ein Zufall spielte dem Kläger dann das Attest in die Hände, so dass er sich der drohenden Unterbringung entziehen konnte. Nachdem er seine Teppichg! alerie geräumt hatte, floh er in die Schweiz.

     

    Das falsche Attest habe, klagte der Ehemann, durch das Stigma der Geisteskrankheit seinen Ruf zerstört und in der Folge seine Existenz vernichtet. Er verklagte daraufhin nicht seine Frau, sondern den Klinikdirektor sowie den Träger des Klinikums. Das Attest sei mangels ausreichender Untersuchung durch den Beklagten nicht nur falsch gewesen; der Beklagte habe es auch nicht unmittelbar seiner Frau zukommen lassen dürfen. Aus Sicht der Beklagten war das Attest hingegen zutreffend. Es sei aber ohnehin folgenlos geblieben, da es nie zu einer Unterbringung gekommen sei. In keinem Fall - so die Beklagten - hafte man für die Aufgabe der Galerie und der Flucht in die Schweiz - die Folgen dieser inadäquaten Reaktion habe der Kläger selbst zu vertreten.

     

    Das LG München I erkannte dem Kläger für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung zwar ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu. Die weitergehende Klage auf Ersatz aller aufgrund des Attests erlittenen Schäden hat das Gericht aber abgewiesen.

     

    Ob der Kläger seinerzeit tatsächlich psychisch krank war bzw. von seiner Frau entsprechend präpariert wurde, ließ das Gericht offen: Wird nämlich die Störung der Geistestätigkeit diagnostiziert und deshalb eine Unterbringung für erforderlich gehalten, sei die Persönlichkeit des Betroffenen an ihrer Basis getroffen - und zwar ganz unabhängig davon, ob die Diagnose richtig oder falsch ist. Wenn diese Diagnose dann wie geschehen unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (die auch gegenüber dem Ehegatten gilt!) dem engsten Familienkreis offenbart wird, handele es sich um einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Der Kläger hatte in die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an Angehörige nicht eingewilligt. Das Gericht konnte nicht nachvollziehen, dass der Direktor einer psychiatrischen Klinik in diesem Fall n! icht das im Bayerischen Unterbringungsgesetz vorgesehene Verfahren eingehalten hatte, sondern einfach die Ehefrau informiert hatte.

     

    Die vom Kläger geltend gemachte Existenzvernichtung wollte das Gericht indes nicht den Beklagten anlasten: Erst durch die Räumung der Teppichgalerie und die Flucht in die Schweiz - und damit durch das Verhalten des Klägers selbst - gelangte die Information über den diagnostizierten Geisteszustand des Klägers in die Geschäftswelt. Hierin sah das Gericht eine ungewöhnliche Reaktion auf das Attest. Der Kläger hätte gegen die drohende Unterbringung nämlich auch Rechtsschutz suchen können, zumal das Unterbringungsgesetz die richterliche Anordnung und Überprüfung einer solchen vorsieht.

     

    LG München, Urteil vom 20.08.2008, Az: 9 O 22406/97

     

    Quelle: Juris

     

     

     

    2.) BGB § 823

     

    +++ Zur Haftung bei Hepatitis-C-Infektion +++

     

    Die Klägerin hatte sich im Jahr 2004 zu einer Darmoperation in eine Münchner Klinik begeben. Kaum hatte sie das Krankenhaus verlassen, wurde bei ihr eine akute Hepatitis-C-Infektion festgestellt. Sie verklagte daraufhin die Klinik und deren Träger auf Schadensersatz und begründete dies damit, dass die Infektion durch mangelnde Hygiene in der Klinik verursacht worden sei.

     

    Das LG München I hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass eine Klinik keinen Schadensersatz leisten muss, wenn unklar bleibt, wie sich die Patientin in der Klinik infiziert hat.

     

    Nach Ansicht des Gerichts hatte sich die Klägerin nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen tatsächlich in der Klinik infiziert. Gleichwohl sei kein schuldhaftes Fehlverhalten der Klinik zu sehen: Der Sachverständige hatte ausgeführt, dass das Auftreten einer Infektion noch keinen Schluss auf die Verletzung hygienischer Standards zulässt. In der Medizin sei es nämlich nach wie vor ein Rätsel, auf welchem Wege - außer etwa durch Blutkontakt - Hepatitis-C übertragen wird. Auch in diesem Fall konnte der Übertragungsweg nicht geklärt werden. Das Gericht konnte angesichts dessen auch nicht feststellen, dass das Infektionsrisiko für die Klinik voll beherrschbar war. Insbesondere ergab eine vom Gericht bei den Gesundheitsbehörden eingeholte Auskunft keine Anhaltspunkte für eine Infektion beim Krankenhausperson! al.

    Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

     

    LG München I, Urteil vom 27.08.2008, Az: 9 O 13805/05

     

     

     

    Berufsrecht

     

     

    1.)

    UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 3 Abs. 2 BO für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (1998)

    ++ Ernährungsberatung ist keine berufswidrige Tätigkeit ++

     

    Ein Arzt, der in den Räumen seiner Praxis eine gewerbliche Ernährungsberatung durchführt, handelt weder berufsrechtswidrig noch wettbewerbswidrig, wenn er diese Tätigkeit im Übrigen von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt hält.

     

    BGH, Urteil vom 29.05.2008, Az: I ZR 75/05, Vorinstanz - OLG Frankfurt

     

     

     

    2.)

    UWG § 4 Nr. 11, HeilprG § 1 Abs 1

    +++ Heilpraktiker Wettbewerbsrecht +++

     

    Ein Verbot, physiotherapeutische Leistungen gegen Gutschein anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, dass für die Abgabe eine ärztliche Verordnung erforderlich ist, lässt sich nicht mit der Begründung erreichen, die Durchführung der Leistungen ohne ärztliche Verordnung führe zu einer mittelbaren Gesundheitsgefahr, weil ohne Einschaltung eines Arztes keine hinreichenden Diagnosen gestellt würden.

     

    OLG Celle - LG Stade, 24.07.2008, 13 U 14/08

     

     

     

     

    Krankenversicherungsrecht

     

    ++ Anspruch eines behindertes Kindes auf elastische Spezialbandage ++

     

    Die 1995 geborene Klägerin aus dem Landkreis Offenbach leidet aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung an einer infantilen Cerebralparese. Die Zusammenarbeit verschiedener Muskel sowie deren Kontrolle und Steuerung sind gestört. Ein selbstständiges Gehen ist ihr aufgrund der spastischen Lähmung nicht möglich. Um Stehversuche und erste Schritte zu ermöglichen, wurden der heute 12-Jährigen zur Stabilisierung des Beckens und der Beine dynamische GPS-Soft-Orthesen verordnet. Diese Orthesen liegen wie eine zweite Haut dem jeweiligen Körperteil an. Durch den Druck des elastischen Materials auf die Rezeptoren soll die Körperwahrnehmung verbessert werden.

     

    Die Krankenkasse bezweifelt jedoch die therapeutische Wirksamkeit. Sie lehnte deshalb die Übernahme der Kosten in Höhe von knapp 1.100 Euro ab und bot feste Orthesen aus Carbonfasermaterial an.

     

    Das sah das Hessische LSG anders: nach Auffassung des Gerichts leisten die Soft-Orthesen die notwendige Unterstützung der nur eingeschränkt funktionstüchtigen Körperteile. Im Vergleich zu starren Orthesen ließen die dynamischen Soft-Orthesen mehr Bewegungsfreiheit zu und seien leichter anzuziehen. Schließlich müsse ein über den bloßen Ausgleich der Behinderung hinaus gehender therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen werden. Klinische Prüfungen seien daher nicht erforderlich. Ärztliches Erfahrungswissen reiche vielmehr aus. Unbeachtlich sei auch, dass die Soft-Orthesen nicht im Hilfsmittelverzeichnis stehen, da dieses Verzeichnis für die Gerichte nur eine unverbindliche Auslegungshilfe darstellt.

     

    Hessisches LSG, Urteil vom 19.06.2008, Az: L 8 KR 69/07

     

    Quelle: Juris

     

     

     

    Vertragsrecht

     

     

    BGB § 340 Abs. 2

     

    +++ Zur Vertragsstrafe +++

     

    Entsprechend dem Schutzzweck des § 340 BGB ist die Vertragsstrafe nur insoweit auf den Schadensersatzanspruch des Gläubigers anzurechnen, als Interessenidentität besteht. Zwischen dem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe entstanden sind, besteht keine solche Identität.

     

    http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23933

     

     

     

    Vertragsarztrecht

     

     

    +++ Neuer Richter am BSG +++

     

    Das Präsidium des BSG hat den Richter Wolfgang Engelhard dem für Vertrags(zahn)arztrecht zuständigen 6. Senat zugeteilt. Herr Wolfgang Engelhard, geboren am 06.04.1956 in Hamburg, legte 1981 die erste und 1984 die große juristische Staatsprüfung ab. Seine Referendarzeit leistete er in Hamburg und Bombay ab. Von Mai 1985 bis August 1993 war er Justiziar des AOK-Landesverbandes Hamburg und der AOK Hamburg, zuletzt Leiter des Justiziariats. Von September 1993 an war er als Richter am SG Hamburg tätig, ab 1997 als Vorsitzender einer Kammer für Vertragsarztrecht. 1999 folgte eine Abordnung an das LSG Hamburg. Seit August 2003 ist er Richter am LSG Hamburg.

     

     

     

    Sonstiges

     

     

    +++ WERBUNG FÜR BEHANDLUNG IN PRIVATKLINIK - EUGH +++

     

    Der EuGH hat am 17. Juli 2008 in der Rechtssache C-500/06 eine Urteil zum Verhältnis der EG-Dienst- und Niederlassungsfreiheit zu Werbung für Klinikbehandlungen gefällt. Danach verstößt ein italienisches Gesetz, das die Werbung für von privaten Gesundheitseinrichtungen vorgenommene medizinisch-chirurgischen Behandlungen über landesweite Fernsehsender verbietet, gegen Art. 43 und 49 EG. Eine auf dem Gebiet der kosmetischen Medizin tätige Gesellschaft hatte eine Werbeagentur mit der Durchführung einer Werbekampagne beauftragt. Die Werbeagentur teilte mit, dass die Verbreitung des Werbespots über nationale Fernsehkanäle aufgrund des Gesetzes unmöglich sei und verweigerte die Rückzahlung des gezahlten Vorschusses. Der EuGH stellt fest, dass das nach italienischem Gesetz vorgesehen Werbeverbot über das nach der ! Fernsehrichtlinie hinausgehe. Die Richtlinie bestimmt, dass Fernsehwerbung für medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, untersagt ist. Der EuGH sieht in dem Gesetz zum einen eine Beschränkung von Art. 43 EG, da es für Unternehmen, die ihren Sitz in anderen Mitgliedstaaten als Italien haben, ein ernsthaftes Hindernis für die Ausübung ihrer Tätigkeiten durch eine in diesem letztgenannten Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft darstellt. Zum anderen werde durch die Regelung Art. 49 EG beschränkt, soweit sie Unternehmen daran hindert, in der Verbreitung von Fernsehwerbung bestehende Leistungen zu empfangen.

     

     

    2.) TVG §§ 1 + 3

    ++ Zur Sonderzahlung in § 18 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter ++

     

    Der Anspruch auf die in § 18 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter (BRTV) geregelte Sonderzahlung entsteht nicht ratierlich für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat, sondern im Falle des Ausscheidens zu diesem Zeitpunkt und ist mit der Zahlung des letzten Gehalts fällig.

     

    BAG, Urteil vom 23.04.2008, Az: 10 AZR 258/07

     

     

    3.)

    § 130 Nr 6 ZPO, § 130a ZPO

    +++ Zur Berufungsbegründung per E-Mail +++

     

    Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt.

     

    BGH, Beschluss vom 15.07.2008, Az: X ZB 8/08

     

     

    4.)

    BGB § 613a

    +++ Zur Informationspflicht beim Betriebsübergang +++

     

    Das BAG hat entschieden, dass ein Betriebsveräußerer oder der Erwerber im Falle eines Betriebsübergangs die Arbeitnehmer auch über die Identität des Betriebserwerbers informieren muss.

     

    Die Beklagte betrieb neben einem Großhandel für Farben, Tapeten und Teppiche in getrennten Geschäftsräumen einen Einzelhandel für Künstlerbedarf. Dort war der Kläger als Angestellter im Verkauf beschäftigt. Mitte 2004 beschloss die Beklagte, diesen Geschäftsbereich auszugliedern und auf eine neu zu gründende GmbH zu übertragen. Im Januar 2005 teilte sie dem Kläger u.a. mit, eine neue GmbH gründen zu wollen, auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers mit allen Rechten und Pflichten ab 01.02.2005, spätestens ab 01.03.2005 übergehen solle. Am 22.02.2005 wurde diese GmbH gegründet. Ab 01.03.2005 übernahm sie den Geschäftsbetrieb des ausgegliederten Geschäftsbereiches. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die GmbH zunächst nicht. Am 15.07.2005 widersprach er dann und verlangte von der Beklagten Weit! erbeschäftigung wie bisher. Bereits im März 2005 hatte er das Fehlen umfassender Informationen gerügt.Die Klage auf Feststellung, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten über den 01.03.2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbestanden hat, hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen.

     

    Der Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss gemäß § 613a Abs. 5 BGB im Falle eines Betriebsübergangs auch über die Identität des Betriebserwerbers informieren. Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben genügende Unterrichtung setzt für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer die einmonatige Frist zur Ausübung seines Widerspruchsrechtes gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht in Gang.

     

    Nach Auffassung des Gerichts war die Unterrichtung des Klägers über den Betriebsteilübergang wegen unzureichender Information über die Identität der Betriebserwerberin nicht gesetzeskonform. Die Beklagte hätte den Kläger davon in Kenntnis setzen müssen, wer sein neuer Arbeitgeber werden sollte. Die von der Beklagten verwendete Bezeichnung "neue GmbH" genüge diesem Erfordernis nicht. Die einmonatige Widerspruchsfrist für den Kläger habe nicht zu laufen begonnen. Sein mit Schreiben vom 15.06.2005 erklärter Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die GmbH sei daher nicht verspätet gewesen.

     

    BAG, Urteil vom 21.08.2008, Az: 8 AZR 407/07

  • Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 06.12.2007 (Az.: 5 U 709/07) ausgeführt, dass dann, wenn ein Zahnarzt einen Weisheitszahn extrahiert, obwohl die Röntgenbefunde unzureichend sind, der darin liegende einfache Behandlungsfehler gleich wohl im Endergebnis zu einer Beweislastumkehr führen kann, wenn auch die Nachsorge derart mangelhaft war, dass das ärztliche Vorgehen insgesamt schlechterdings unverständlich erscheint. Dafür bedarf es einer wertenden Gesamtschau aller Maßstäbe des Arztes. Die irreversible Schädigung des Nervus Alveolaris ein Schmerzensgeld in Höhe von

    6.000,-- ? rechtfertigt.

     

     

    Hohe Förderungen an die Darlegungslast bei Schadensersatz gegen ein Pharmaunternehmen

     

    Ein Patient, der einen pharmazeutischen Unternehmer unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelhaftung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen möchte, kommt seiner Darlegungspflicht nach, wenn er die von ihm eingebrachten Vorträge jeweils durch das Zeugnis seiner Fachärztin in Antrag auf Beiziehung der Krankenunterlagen sowie zur Frage der Vertretbarkeit der durch die Einnahme des Medikaments ausgelösten schädlichen Wirkungen durch eine im deutschen Ärzteblatt erschienene Veröffentlichung sowie durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis stellt. Höhere Anforderungen dürfen allerdings nicht gestellt werden (BGH, Beschluß vom 01.07.2008 Az.: VI ZR 287/07).

     

     

    Vergleich Kosten der Privatklinik/Krankenhaus der Maximalversorgung, Beihilfe

     

    Ein Vergleich der Behandlungskosten der Privatklinik mit den Entgelten desjenigen nächst gelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung, welches die in der Privatklinik durchgeführte Therapie anbietet, ist grundsätzlich erforderlich (VG Reinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2008 Az.: 2 A 10313/08).

    Ist dies zu diesem Zeitpunkt der Maßnahme in keinem solchen Krankenhaus der Fall, so sind lediglich die Aufwendungen erstattungsfähig, die für die dort durchgeführte (konventionelle) Behandlung der Erkrankung entstanden wäre.

    Nur wenn diese nicht mehr als diejenige Krankenhausleistung anerkannt werden kann, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit medizinisch zweckmäßig und ausgleichend ist, sind die Kosten der Privatklinik in voller Höhe beihilfefähig.

     

     

    Höchstaltersgrenze und kein Ende - EUGH Vorlage des SG Dortmund

     

    Die gesetzliche Festlegung einer Höchstaltersgrenze für die vertrags-(zahn)ärztliche Tätigkeit im SGB 5 stellt eine Benachteiligung wegen Alters im Sinne der EG-Richtlinien zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dar, wobei es sich um eine unmittelbare Diskrimminierung handelt, da die Beendigung der Zulassung unmittelbar an das Erreichen eines bestimmten Alters geknüpft wird. Ob die Regelung der Altersgrenze als gerechtfertigte Ungleichbehandlung angesehen werden kann, ist fraglich und hängt von der Auslegung der in der Richtlinie verwandten Begriffe "legitimes Ziel", "angemessen" und "erforderlich" ab. Diese sind von der Entscheidung über die Klage einer Zahnärztin gegen die Beendigung ihrer Zulassung vom EUGH vorzunehmen (SG Dortmund, Beschluß vom 25.06.2008, Az.: F 16 KA 117/07).

     

  • Befangenheit des Sachverständigen bei rechtlichen Hinweisen

     

    Der Passus "nach Durchsicht der Akten fällt auf, daß aus den Behandlungsunterlagen nicht hervorgeht, inwieweit und in welcher Form eine Aufklärung und Einverständniserklärung stattgefunden hat" im Anschreiben des Sachverständigen an das Gericht stellt einen Befangenheitsgrund dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Fragen einer ordnungsgemäßen Aufklärung des Patienten und einer wirksamen Einwilligung zur Behandlung nicht Gegenstand des Gutachtenauftrages und vorher auch nicht aufgeworfen worden war. Der entsprechende Passus muß dann als Hinweis an das Gericht interpretiert werden und nicht als bloße Rückfrage (OLG München, Beschluß vom 28.04.2008,

    24 W 122/08).

     

     

    Keine Hemmung der Verjährung durch Behandlungen alleine aufgrund einer Verjährungsverzichtserklärung

     

    Läßt der Gläubiger die Verhandlungen im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung einschlafen, sind sie in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen wäre. Alleine durch Verjährungsverzichtserklärungen finden hingegen noch keine Verhandlungen über einen Anspruch statt. Ein Verjährungsverzicht soll einen Meinungsaustausch ermöglichen, sofern die Verjährung des Anspruchs droht, oder er kann dazu dienen, dem Berechtigten noch eine weitere Frist für die Prüfung einzuräumen, ob er den Anspruch weiter verfolgen will (OLG Köln, Beschluß vom 17.03.2008, Az. 5 W 66/07).

     

     

    Aufklärung ausländischer Patienten

     

    Das KG Berlin hat mit Urteil vom 08.05.2008 (Az. 20 U 202/06) festgestellt, daß der aufklärungspflichtige Arzt - notfalls durch Beiziehung eines Sprachmittlers - sicherzustellen hat, daß der ausländische Patient der Aufklärung sprachlich folgen kann. Eine Embolie stellt bei einer "einfachen"

    arthroskopischen Knieoperation ein aufklärungspflichtiges Risiko dar.

     

     

    Zahlungspflicht einer Krankenkasse für neue Zahnprothese bei Mangelhaftigkeit

     

    Wenn eine von einem Zahnarzt geplante Zahnprothese so mangelhaft ist, daß sie neu angefertigt werden muß, kann der Patient dies auf Kosten der Krankenkasse durch einen anderen Arzt erledigen lassen. Es ist dem Patienten nicht zuzumuten, dies von seinem alten Zahnarzt im Wege der Mangelbeseitigung erledigen zu lassen (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.01.2008, L 5 KR 57/06).

     

     

    Einsichtsrecht der Krankenkasse bei Behandlungsfehlern

     

    Das SG Potsdam hat ausgeführt, daß ein Vertragszahnarzt bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte schon deshalb Einsicht in seine Behandlungsunterlagen zu gewähren hat, weil ein Behandlungsfehler regelmäßig eine Körperverletzung darstellt, sofern die Krankenkasse unter Berufung auf einen Behandlungsfehler gegenüber dem Vertragszahnarzt einen Mitteilungsanspruch geltend macht. In diesem Fall erstreckt sich das Einsichtsrecht der Krankenkasse nicht nur auf die Behandlungsunterlagen, die den Behandlungsfehler und den in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Leistungskomplex betreffen, sondern typischerweise auch auf jene, die früher, nur wenige Jahre zurückliegende Behandlungen betreffen (SG Potsdam, Beschluß vom 27.03.2008, Az. S 1 KR 191/06).

    Einsatz von Palladiumlegierung bei bekannter Palladium-Allergie ist grober Behandlungsfehler Das OLG Oldenburg hat in einem Urteil vom 04.07.2007 (Az.: 5 U 31/05) festgehalten, da dann, wenn einem Zahnarzt bekannt ist, da eine Patientin unter einer Palladium-Allergie leidet, er gleichwohl Brcken mit einer Edelmetalllegierung einsetzt, die 36,4 % Palladium enthlt, ein grober Behandlungsfehler vorlge. Dieser grobe Behandlungsfehler fhrt zu einer Beweislastumkehr fr den urschlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden.

     

     

    Keine Ermchtigung einer berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik zur ambulanten vertragsrztlichen Versorgung

     

    Eine Ermchtigung zur ambulanten rztlichen Behandlung auf Verlangen von Hochschulkliniken setzt eine Aufgabenstellung der betreffenden Institutionen voraus, die ausschlielich auf die jeweilige Hochschulklinik bezogen sein mu. Dies ist bei einer berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik, die eine vllig eigenstndige und unabhngige Aufgabenstellung hat und bei der nicht einmal hauptschlich Aufgaben der Universittsklinik erfllt werden sollen, nicht der Fall (LSG Rheinland-Pfalz vom 14.06.2007, L 5 KA 31/06).

     

     

    Unterlagen beim Arztwechsel herauszugeben

     

    Das LG Flensburg hat mit Datum vom 16.08.2007 beschlossen (Az.: 1 F 16/07), da ein Arzt Rntgenunterlagen vorbergehend herausgeben mu, wenn der Patient diese einem anderen Arzt oder Chiropraktiker vorlegen will. Das Landgericht Flensburg hat eine Entscheidung des Amtsgerichts Flensburg besttigt, welches entschieden hat, da der Arzt anderen Medizinern die Rntgenbilder eines Patienten geben mu, wenn soweit Rntgenuntersuchungen vermieden werden. Der Patient hat Anspruch darauf, da auerhalb eines Rechtsstreits Einsicht in Krankenunterlagen genommen werden knnen, wenn diese objektive physische Befunde sowie Behandlungsmanahmen betreffen.

     

     

    Honoraransprche einer Gemeinschaftspraxis gegenber der KV

     

    Glubiger einer Forderung einer BGB-Gesellschaft wird jeweils die BGB-Gesellschaft selbst, unabhngig vom Bestand ihrer Mitglieder. Dies gilt auch fr Honoraransprche einer vertragsrztlichen Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft gegenber der Kassenrztlichen Vereinigung. ndert sich die Zusammensetzung der Gemeinschaftspraxis durch Ausscheiden eines Mitglieds, so nimmt sie demnach in der genderten Zusammensetzung an der Honorarverteilung teil (SG Marburg, Urteil vom 07.03.2007, Az.: S 12 KA 59/07).

     

     

    Keine Diskriminierung von Vertragsrzten durch die Altersgrenze

     

    Das LSG Hamburg hat mit Urteil vom 28.02.2007 (Az.: L 2 KA 2/06) festgestellt, da das gewhlte Mittel einer Altersgrenze von 68 Jahren ein angemessenes und erforderliches Mittel im Sinne des  19 AGG ist. Zur Erreichung des Ziels der Erhaltung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne einer ausgewogenen Lastenverteilung unter Strukturvermessung ist die Altersgrenze aus den vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG geeignet. Außerdem berührt die Richtlinie 2000/78/EG gem. ihrem Art. 2 Abs. 5 ausdrücklich nicht, die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die einer demokratischen Gesellschaft unter anderem zum Schutz der Gesundheit notwendig sind.

     

     

    Krankenversicherungen haften fr Fehlinformationen

     

    Teilt eine Krankenversicherung einem Versicherten flschlicherweise mit, da keine Betrge mehr offen sind, mu der Versicherte wegen Verwirkung keine Nachzahlungen leisten. Verwirkung setzt voraus, da der Verpflichtet infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhaltens) darauf vertrauen durfte, da dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage). Dabei reicht das bloe "Nichtstun" als Verwirkungsverhalten regelmig nicht aus, sondern es mu darber hinaus ein konkretes Verhalten des Glubigers hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung geweckt hat, da eine Beitragsforderung nicht besteht oder nicht geltend gemacht werde (SG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2007, Az.: S 18 KR 3076/04).

 

2010

http://www.krank-in-nuernberg.de/  Eine Suchmaschine in Krankheit und Krise - Nürnberg

 

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