Internet

 

 

2007

 

  • BGB § 12

    a) Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert, kommt dieser Registrierung im Ver-hältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.6.2005 - I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de).

    b) Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage (noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen Beurkundung des Auftrags - dadurch ge-schaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrie-rung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustim-mung des Treuhänders offenbart.

    c) Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftrag-gebers hat registrieren lassen.

    BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - I ZR 59/04

 

 

  • LG Hamburg: Verbot des Anbietens von iPhones mit Mindestvertragslaufzeit und SIM-Lock-Sperre (Beschluss vom 12.11.2007 - 315 O 923/07)
    Im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wurde einem Anbieter verboten, das Produkt "iPhone" in Verkehr zu bringen, wenn es nur in Verbindung mit einem Mobilfunkvertrag mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten abgegeben wird und/oder wenn es durch eine SIM-Lock-Sperre so gestaltet ist, dass es nur über das Netz der Anbieterin betrieben werden kann.
    http://www.jurpc.de/rechtspr/20070190.htm
  • OLG Koblenz: Tatsachenbehauptungen, subjektive Meinungsäußerungen, Werturteile und unzulässige Schmähkritik bei Äußerungen in einem Internetforum (Beschluss vom 12.07.2007 - 2 U 862/06)
    Gegen den Betreiber eines Internetforums kann ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06 -; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 581).
    http://www.jurpc.de/rechtspr/20070186.htm

  •  

 

2008

 

  • ANFECHTUNG: AG Bremen: Anfechtung eines Sofortkaufs bei eBay (Urteil vom 25.05.2007 - 9 C 0142/07)
    Die acht Minuten nach dem per Sofortkauf-Option zum Preis von 1,- Euro erfolgten Vertragsschluss übersandte E-Mail-Mitteilung "Hier handelt es sich um einen Fehler, dieses sollte eine Auktion sein" kann eine wirksame Anfechtung wegen Erklärungsirrtums darstellen. Für die Anfechtungserklärung ist nicht erforderlich, dass der Anfechtende das Wort "Anfechtung" benutzt. Es muss nur deutlich werden, dass der Anfechtende den Vertrag aufgrund eines Irrtums nicht gelten lassen will.
    http://www.jurpc.de/rechtspr/20080086.htm
  • WERTERSATZ: LG Karlsruhe: Wertersatzklausel bei Verkauf über eBay (Urteil vom 08.08.2007 - 13 O 76/07 KfH I)
    Gemäß § 357 Abs. 3 BGB muss der Verbraucher Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der  Sache entstandene Verschlechterung nur dann leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist. § 312 c Abs. 1 und Abs. 2 BGB gehen der Regelung des § 357 Abs. 3 BGB nicht als Spezialvorschriften vor (a.A. OLG Hamburg, Beschluss v. 19.06.2007 - 5 W 92/07 = JurPC Web-Dok. 143/2007).
    http://www.jurpc.de/rechtspr/20080085.htm
  • AMATEURFUSSBALL:   LG Stuttgart: Unterlassungsanspruch des württembergischen Fußballverbandes gegen Internetportal mit Filmausschnitten von Amateurfußballspielen (Urteil vom 08.05.2008 - 41 O 3/08 KfH)
    Der Mitveranstalter von Amateurfußballspielen hat gegen den Betreiber eines Internetportals, in dem eingestellte Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen gezeigt werden, einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung von Filmaufzeichnungen von Fußballspielen.
    http://www.jurpc.de/rechtspr/20080087.htm
  • LG Berlin: Wettbewerbswidrigkeit des Verschleierns von Kosten bei angeblichem Gratisdownload (Urteil vom 28.11.2007 - 96 O 175/07)
    Es ist wettbewerbswidrig, auf einer Internetseite Verbrauchern die Möglichkeit des "Gratisdownloadens" mit den Angaben "Jetzt kostenlos testen" anzubieten, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, dass nach Ablauf von 14 Tagen oder bei Überschreiten eines Testvolumens mangels Kündigung ein Vertrag mit 12-monatiger Laufzeit zustandekommt. Dies folgt daraus, dass der Preisangabenverordnung entsprechende Angaben zum Preis des bereits unbedingt, wenngleich kündbar, geschlossenen Vertrages fehlen.
    http://www.jurpc.de/rechtspr/20080079.htm
  • OLG München
    30.10.2007
    31 AR 252/07

    SPAM, Unterlassungsanspruch, zutändiges Gericht

    Zuständig ist das Amtsgericht München. Dort befindet sich der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bzw. § 32 ZPO, der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ebenfalls anwendbar ist (Art. 31 EuGVVO). Danach ist, wenn eine unerlaubte

    Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet, das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der Geschädigte hat damit die Wahl zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort (Ort des Primärschadens). Unter

    Art. 5 Nr. 3 EuGVVO fallen auch Unterlassungsansprüche. Der Ort des schädigenden Ereignisses im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ist derjenige, an dem die (behauptete) Verletzung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist. Das ist hier jedenfalls auch München. Denn der Antragsteller stützt seinen Unterlassungsanspruch auf §§ 1004, 823 BGB mit der Begründung, die Flut an Werbe-E-Mails müsse unterbunden werden, weil durch sie E-Mails im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit unterzugehen drohten und dadurch Haftungsfälle entstehen könnten. Er geht folglich gegen die Antragsgegnerin als mittelbare Störerin vor, da sie durch die Veräußerung seiner E-Mail-Adresse mittelbar die Flut an Werbe-E-Mails verursacht. Der Erfolg der schädigenden Handlung tritt deshalb dort ein, wo der Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sein E-Mail-Konto nutzt. Auf ein EMail-Konto kann zwar von jedem beliebigen Ort aus zugegriffen werden, typischerweise erfolgt die Nutzung im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit jedoch am Sitz der Kanzlei des Antragstellers in München. (Leitsatz der Redaktion)

    ZPO § 32


    Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
    http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23571

  • AG Wuppertal: Strafbarkeit bei unbefugter WLAN-Nutzung (Urteil vom 03.04.2007 - 29 Ds 70 Js 6906/06 (16/07))
    Wer einen WLAN-Router eines Dritten unbefugt nutzt, verstößt zum einen gegen das sogenannte Abhörverbot nach § 89 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und macht sich damit gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 TKG strafbar. Der WLAN-Router ist eine elektrische Sende- und Empfangseinrichtung und damit eine Funkanlage im Sinne von § 89 TKG. Der Begriff "Nachrichten", der entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Radarwarngeräten sehr extensiv auszulegen ist, umfasst auch die Zuweisung einer IP-Adresse.
    http://www.jurpc.de/rechtspr/20080110.htm

  • VG Köln: Verbot der Weiterleitung von automatischen Werbeanrufen (Urteil vom 16.04.2008 - 11 L 307/08)
    Eine an eine Verbindungsnetzbetreiberin gerichtete Untersagung telefonischer Werbeanrufe an Verbraucher oder die Durchführung solcher Anrufe für Dritte ist rechtmäßig. Mit Werbeanrufen, bei denen keine nachweisbare Einwilligung des Endkunden vorliegt, verstößt die Verbindungsnetzbetreiberin gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Werbeanrufe ohne Einwilligung des Betroffenen sind als unlautere Wettbewerbshandlungen nach den §§ 3 und 7 Abs. 1 UWG unzulässig. Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Verbraucher ohne deren Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) zu Werbezwecken angerufen werden und wenn bei einer Werbung ohne Einwilligung des Adressaten automatische Anrufmaschinen verwendet werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Denn Telefonwerbung beeinträchtigt den Angerufenen erheblich in seiner verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre. Sie ist ein grober Missbrauch des Telefonanschlusses, weil sie ein praktisch unkontrollierbares Eindringen in die Privatsphäre des Angerufenen ermöglicht. Die Interessen der gewerblichen Wirtschaft rechtfertigen es nicht, mit der Werbung in den engsten Lebenskreis des Verbrauchers vorzudringen.
    http://www.jurpc.de/rechtspr/20080106.htm

  • Kammergericht: Bagatellverstoß bezüglich Belehrung über Widerrufsfolgen (Beschluss vom 11.04.2008 - 5 W 41/08)
    Wertersatz für eine durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme enstandene Verschlechterung der Ware ist nur dann zu leisten, wenn der Unternehmer den Verbraucher spätestens vor Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit sie zu vermeiden hingewiesen hat, vgl. § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB. § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB stellt in diesem Zusammenhang keine dem § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgehende Spezialregelung dar, so dass der Unternehmer sich seinen Wertersatzanspruch nicht durch eine bis zur Lieferung der ware erfolgte Information des Verbrauchers in Textform erhalten kann. Eine fehlerhafte Belehrung über die Widerrufsfolgen gemäß § 312c Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit der Wertersatzpflicht ist aber vorliegend als Begatellverstoß im Sinne des § 3 UWG anzusehen, da die geschützten Informationsinteressen des Verbrauchers nur in geringem Umfang berührt werden, da sich Verbraucher durch die Unklarheit, die Ware auch einmal testen zu dürfen, nicht davon abhalten lassen, nach Belieben mit der Sache zu verfahren und vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Der Verstoß ist auch daneben auch deshalb als Bagatelle zu werten, weil der Unternehmer den Text der Musterwiderrufsbelehrung in der derzeit gültigen Fassung verwendet hat.
    http://www.jurpc.de/rechtspr/20080101.htm

  • LG Ellwangen: Schadensersatz bei Phishing (Urteil vom 30.03.2007 - 1 S 164/06)
    Ein Schadensersatzanspruch gegen den Mittelsmann beim sog. Phishing kann sich aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 261 Abs. 2 StGB ergeben. § 261 Abs. 2 StGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Eine Geldwäschetat im Sinne des § 261 Abs. 2 StGB kann auch begehen, wer leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer in § 261 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Tat herrührt. Für diese Leichtfertigkeit reicht es aus, dass sich die kriminelle Herkunft nach der Sachlage aufdrängt und der Täter dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder Unachtsamkeit außer Acht lässt.
    http://www.jurpc.de/rechtspr/20080103.htm

  • Urteil gegen Abofallenbetreiber

    Der vzbv hat einen juristischen Etappensieg gegen den Abofallenbetreiber Online Service Ltd. erreicht. Das Unternehmen muss seine Gewinne offenlegen.

    http://www.heise.de/newsticker/Urteil-gegen-Abofallenbetreiber--/meldung/117836
    Quelle: Heise online

     

    2010

  • BVG Abmahnpauschale 100,00 € gem . § 97 a UrhG, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen


09.12.2004

 

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