Familienrecht 2003 Familienrecht 2004
2005 - Abänderung Sorgerechtsentscheidung
- Vorteilhaft für Minderjährigen
- Nutzungsentschädigungsanspruch des ausgezogenen Ehepartners
- Sicherstellung des Regelbedarfs minderjähriger unverheirateter Kinder
- Ehevertrag wirksam
- Der biologische Vater
- Neue Leitlinien
- Hinweise aus der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein
- Zypries fordert Vorrang für Kinder im Unterhaltsrecht
- Die Ergebnisse einer umfassenden Evaluation des Gewaltschutzgesetzes liegen jetzt vor. Die Untersuchung wurde durch das Staatsinstitut für Familienforschung an der Universität Bamberg durchgeführt. Das Kernstück der Studie bildet eine Auswertung von rund 2.200 Akten einschlägiger Gerichtsverfahren. Eine Zusammenfassung und einen Überblick über die Ergebnisse aller Teilstudien können Sie auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums herunterladen. Danach sind 1/3 der Antragsteller unverheiratet.
Familienrecht in Europa Der Leitfaden, durch den die Anwendung von Brüssel II in der Praxis vereinfacht werden soll, wurde aktualisiert und kann als Broschüre (pdf-Datei) in deutscher Sprache heruntergeladen werden. Brüssel II bzw. die Verordnung 2201/2003 regelt die Zuständigkeit und Anerkennung der Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren, die die elterliche Verantwortung betreffen. Sie trat am 1. März 2005 in Kraft. Wer Informationen über und aus Europa erhalten will: unter http://www.anwaltverein.de/bruessel/europa/html können regelmäßig Meldungen und Neuigkeiten unter dem Titel „Europa im Überblick“ abgerufen werden. Weitere Informationen zum Thema Ehescheidung, Unterhalt und Umgangsrecht in den europäischen Mitgliedsstaaten im Europäischen Justiziellen Netz .
BGH: Zur Ehegerichtszuständigkeit im Falle der Entführung der gemeinsamen Kinder ins Ausland Die nach Art. 3 Abs. 1 Brüssel II-VO begründete Annexzuständigkeit der Ehegerichte für Entscheidungen der elterlichen Verantwortung endet im Falle der Entführung der gemeinsamen Kinder in das Ausland, wenn innerhalb der Jahresfrist kein Rückführungsantrag nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen gestellt worden ist und die Kinder sich in ihrem neuen Umfeld sozial integriert haben. Dem Beschluss liegt der Fall einer deutsch-italienischen Familie zugrunde. Die deutsche Frau zog im Mai 1999 mit den 1995 und 1997 geborenen Kindern (beide Staatsangehörigkeiten) nach Deutschland, wo sie sich seitdem aufhalten. Az. XII ZB 186/03, Beschluss vom 22.6.2005 beim BGH unter „Entscheidungen“
OLG Köln: Zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts Die von den Parteien im Wege des Vergleichs getroffene Umgangsrechtsregelung, die mit Zustimmung des Gerichts erfolgt ist und die ausdrücklich als zwangsweise durchsetzbare Verfügung (§ 33 FGG) bezeichnet wurde, stellt einen zur Vollstreckung geeigneten Titel dar. Besteht ein konkreter Anlass zur Annahme, dass die Umgangsrechtsregelung von einem Elternteil nicht eingehalten wird, kann das Gericht die Verhängung eines Zwangsgeldes androhen und bei einem tatsächlichen Verstoß auch ein Zwangsgeld oder ersatzweise Erzwingungshaft verhängen. Liegen diese Voraussetzungen vor, bedarf es keines erneuten Verfahrens über die Durchsetzung des Umgangsrechts. Beschluss des OLG Köln vom 18.02.2005, 4 WF 24/05, OLGR Köln 2005, 269.
BVerfG: Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihr Kind nicht verfassungsgemäß Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts stellt fest, dass es mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (Gleichbehandlungsgebot) nicht vereinbar ist, die erleichterte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind allein an den Aufenthaltstitel der Mutter, nicht hingegen auch des Vaters zu knüpfen. Die entsprechenden Regelungen des Ausländergesetzes sind daher nicht verfassungsgemäß. Die Verfassungsbeschwerde eines türkischen, bei seinem Vater in Deutschland lebenden Kindes gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis war damit erfolgreich. Der Gesetzgeber ist nun gehalten, den Gleichheitsverstoß bis zum 31. Dezember 2006 zu beheben. Bis dahin können die betroffenen Bestimmungen zugunsten von Kindern, die ein Aufenthaltsrecht von der Mutter ableiten, weiter angewandt werden. Entscheidungen über Anträge, die an das Aufenthaltsrecht des Vaters anknüpfen, sind auszusetzen. Az 2 BvR 524/01, Beschluss vom 25. Oktober 2005 BVerfG: Zweitwohnungssteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen ist unzulässig Die Zweitwohnungssteuersatzungen der Städte Hannover und Dortmund sind nichtig, soweit die aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer für die Nebenwohnung eines Verheirateten diskriminiere die Ehe und verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Az: 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03, Beschluss vom 11. Oktober 2005 BGH: Sehr kurzes Zusammenleben und Versorgungsausgleich Auch wenn Eheleute nur sehr kurze Zeit zusammengelebt haben, rechtfertigt allein eine lange Trennungszeit nicht den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat. Az: XII ZB 177/00, Beschluss vom 28.9.2005 beim BGH unter „Entscheidungen“ BGH: Sehr kurzes Zusammenleben und Fiktives Einkommen Ein fiktives Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist auch dann im Wege der Differenz- oder Additionsmethode in die Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts einzubeziehen, wenn die Eheleute nur wenige Tage zusammengelebt haben und eine Versagung, Herabsetzung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Unbilligkeit nur aus Gründen des Kindeswohls ausscheidet. Az: XII ZR 311/02, Urteil vom 7.9.2005 beim BGH unter „Entscheidungen“ „Hat eine Partei die Berufungsfrist versäumt, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufbringen kann, ist die Fristversäumung auch dann unverschuldet, wenn der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO eingegangen ist, und die Fristversäumung nicht auf einem Verschulden beruht.“ Az: XII ZB 116/05, Beschluss vom 31.8.2005 beim BGH unter „Entscheidungen“ „Wird die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Nichtzahlung der festgesetzten Raten entzogen, so kommt für dieselbe Instanz gleichwohl eine Neubewilligung in Betracht, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verschlechtert haben. Die Neubewilligung darf in diesem Fall nur dann abgelehnt werden, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Partei die Anordnung von Ratenzahlungen erneut missachten wird.“ Az: VI ZB 72/03, Beschluss vom 12.7.2005 beim BGH unter „Entscheidungen“ BGH: Zwei Entscheidungen zum Namensrecht Ein Vater, der mit der allein sorgeberechtigten Mutter nicht verheiratet war, erlangt zwar nach deren Tod die Sorge für das Kind. Das geltende Recht gestattet ihm jedoch nicht, dem Kind seinen Namen zu erteilen. Angesichts der bewussten und eindeutigen Willensentscheidung des Gesetzgebers ist eine Abhilfe durch Analogieschlüsse nicht möglich. Az: XII ZB 112/05, Beschluss vom 10.8.2005 beim BGH unter „Entscheidungen“ Das neue Ehenamensrecht sieht die Möglichkeit, dem anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamens nach Aufhebung der Ehe zu untersagen, nicht mehr vor. Ausnahmen sind nur in krassen Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs denkbar. Im vorliegenden Fall wollte die Frau ihrem früheren Mann verbieten, weiter ihren Namen zu tragen, weil sie sich von ihm hintergangen fühlte. Ein Rechtsmissbrauch jedoch lag nicht vor. Im Übrigen sei der „erheiratete“ Name auch Teil der Persönlichkeit des neuen Trägers. Er dürfe ihn zwar wieder ablegen, könne aber nicht dazu gezwungen werden. Az: XII ZR 204/02 Urteil vom 25.5.2005 beim BGH unter „Entscheidungen“ BFH: Nicht alle Scheidungskosten mindern die Steuer Ehepartner, die sich scheiden lassen, können nicht mehr sämtliche Kosten des Scheidungsverfahrens steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Bislang konnten Anwalts-, Gerichts-, Notar- und Gutachterkosten, die im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren entstanden, insgesamt steuerlich berücksichtigt werden. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht mehr möglich. Nach der Entscheidung sind nur die Aufwendungen für solche Scheidungsfolgesachen i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG zwangsläufig, für die der Entscheidungsverbund i.S. des § 623 der Zivilprozessordnung (ZPO) unabhängig vom Antrag eines Ehegatten kraft Gesetzes besteht, wie für den Versorgungsausgleich und die elterliche Sorge. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung um den Zugewinnausgleichsanspruch steht nicht im Zwangsverbund. Deshalb sind dafür anfallende Kosten keine außergewöhnliche Belastung, unabhängig davon, ob darüber auf Grund eines Antrags im Verbund des § 623 Abs. 1 ZPO entschieden oder eine außergerichtliche Einigung getroffen werde. Es handelt sich nicht um zwangsläufige Kosten, auch wenn der Ehegatte sich gegen den Antrag des anderen Ehegatten lediglich zur Wehr setzt. Denn die Kosten sind in diesem Fall für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten ebenfalls nicht unvermeidbar. Die ZPO (§ 93a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1bzw. Nr. 2 ZPO) sieht Kostenregelungen vor, die dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Ehegatte die Aufnahme der Scheidungsfolgesachen in den Verbund nicht verhindern kann. Az: III R 36/03 und III R 27/04, Urteile vom 30.6.2005 beim Bundesfinanzhof unter „Entscheidungen“ OLG Jena: Kosten der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung Dem Scheinvater, der seine zunächst durch freiwillige Anerkenntnis begründete rechtliche Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens gegenüber dem Erzeuger zu. Der Billigkeit (vgl. BGHZ 57, 229) entspricht es unter Beachtung der Verantwortlichkeiten gerade nicht, wenn die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB durch ein leichtfertiges Anerkenntnis ohne völlige Überzeugung von der biologischen Vaterschaft begründet wurde. Az: 1 UF 55/01, Urteil vom 5. 8.2005 - beim OLG Jena unter „Entscheidungen“ OLG München: Enterbung des Verwandten in einem Erbvertrag von Ehegatten nach Scheidung 1. In einem Erbvertrag kann eine Enterbung nicht in vertragsmäßiger Weise, sondern nur als einseitige Verfügung getroffen werden. 2. Haben sich in einem Erbvertrag die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt, keinen Schlusserben bestimmt und ferner verfügt, dass der längstlebende Ehegatte seine Verwandten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt und im Übrigen frei verfügen darf, kann bei einer Scheidung der Ehe die ergänzende Testamentsauslegung ergeben, dass der Erblasser seine Verwandten, zu denen er ein dauerhaft schlechtes Verhältnis hatte, auch für den Fall der Scheidung der Ehe von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen wollte. Az: 31 Wx 64/05, Beschluss vom 13.9.2005 OLG München
Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen. +++ BGH - OLG Zweibrücken - AG Kandel 26.10.2005 XII ZR 34/03
a) Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen.
b) Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine um eine Ausbildungspauschale verminderte Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen.
c) Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Elterliche Sorge für Kinder nicht verheirateter Eltern +++ OLG München - AG Viechtach 28.6.2005 26 WF 1169/05
Elterliche Sorge für Kinder nicht verheirateter Eltern: Einstweilige Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge unter Verbleib der Kinder beim Vater im Interesse des Kindeswohls
1. Zwar kann entsprechend der Vorschrift des § 1626a BGB der nicht mit der Mutter verheiratete Vater auch nach jahrelangem Zusammenleben mit der Mutter gegen deren Willen grundsätzlich kein gemeinsames Sorgerecht erlangen. Jedoch kommen Maßnahmen nach § 1666 BGB in Betracht, wenn die Mutter als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge das Elternrecht des anderen Elternteils nicht angemessen zur Geltung bringt und das Wohl der
Kinder durch das Verhalten der Mutter gefährdet wird (Anschluss BGH, 4. April 2001, XII ZB 3/00, FamRZ 2001, 907).
2. Trennt sich die allein sorgeberechtigte Mutter von dem Kindesvater kann es im Interesse des Kindeswohls angezeigt sein, die Kinder in ihrem bisherigen Lebensumfeld bei dem Vater zu belassen. An die Stelle der Alleinsorge der Mutter kann dann eine gemeinschaftliche elterliche Sorge treten mit der zusätzlichen Regelung, dass der Vater (auch) die Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens erhält, aber auch in Angelegenheiten, deren Regelung für die Kinder von erheblicher Bedeutung ist, mit entscheiden kann.
3. Gestattet das Kindeswohl den Aufschub der Regelung bis zur endgültigen Entscheidung nicht, so kann das Familiengericht die Sorgerechtsänderung im Wege der einstweiligen Anordnung aussprechen.
2006 BGH - OLG Hamburg - AG Hamburg-Wandsbek 23.11.2005 XII ZR 51/03
a) Die ehelichen Lebensverhältnisse können auch dadurch geprägt werden, dass ein Ehegatte mit Rücksicht auf eine zu erwartende Erbschaft davon absieht, in angemessener Weise für sein Alter vorzusorgen. In einem solchen Fall können auch erst nach der Scheidung anfallende Einkünfte aus einer Erbschaft insoweit als prägend angesehen werden, als sie -
über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Altersversorgung erforderlich gewesen wären.
b) Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Betriebskosten (hier: Personalkosten eines Rechtsanwalts).
c) Zur Beachtlichkeit von Aufwendungen für eine erst nach der Scheidung abgeschlossene Lebensversicherung.
d) Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils, wenn einer der Ehegatten mit seinem Anteil an dem Erlös aus der Veräußerung des früheren Familienheims neues Wohneigentum erworben hat (im Anschluss an Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143; vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 92 und vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991).
e) Soweit Einkünfte eines Ehegatten nicht aus Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Abweichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard der besonderen Begründung.
OLG Bremen - LG Bremen 21.11.2005 5 UF 75/05
Gegen eine im Rahmen eines Verfahrens auf Trennungsunterhalt erlassene einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO oder einen sie abändernden Vergleich ist nach Rechtskraft der Scheidung die Zwangsvollstreckungsgegenklage statthaft.
OLG Karlsruhe - AG Pforzheim 20.01.2006 20 WF 2/06
Im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist Kindergeld Einkommen des Elternteils, dem es zufließt (Anschluss BGH v. 26.1.2005 – XII ZB 234/03, MDR 2005, 767 = BGHReport 2005, 737 = FamRZ 2005, 605). Der notwendige Lebensunterhalt des bei der Partei lebenden Kindes ist
durch den zu berücksichtigenden Freibetrag und die abzugsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung gedeckt.
OLG Köln - LG Köln 20.12.2005 4 U 17/05
Gesamtschuldnerausgleich unter geschiedenen Ehegatten bei gemeinsamen Kredit
1. Haben Eheleute während intakter Ehe gemeinsam einen Kredit aufgenommen, regelt sich ihre interne Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend der konkreten Gestaltung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse. Von dieser kann die regelmäßig bestehende hälftige Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner überlagert sein (BGH NJW 2000, 1944; BGH NJW 2005, 2307; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage § 426 Rdnr. 9 m. w. N.). Dann kann eine stillschweigend geschlossene anderweitige Vereinbarung im Sinn des § 426 Abs.1 Satz
1 Halbsatz 2 BGB vorliegen.
2. Waren die ehelichen Lebensverhältnisse während bestehender Ehe dadurch geprägt, dass der Ehemann als (im Wesentlichen) Alleinverdiener für den Lebensunterhalt der Familie aufkam und die Gattin Hausfrau war und die Kinder betreute, ist regelmäßig von einer
stillschweigenden Vereinbarung dahin auszugehen, dass der allein verdienende Ehegatte im Innenverhältnis allein verpflichtet ist, die Kreditraten aufzubringen, es ihm also verwehrt ist, einen Ausgleich für seine Zahlungen zu verlangen (BGH a. a. O.).
3. Nach dem Scheitern der Ehe können an die Stelle der ehelichen Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände treten, die einem Ausgleichsanspruch auch weiterhin entgegen stehen ( BGH a. a. O.). Dies kann der Fall sein, wenn nach der Trennung der Parteien die gemeinsamen minderjährigen Kinder bei der Ehefrau gelebt haben und von dieser weiterhin betreut worden sind, so dass sich die während intakter Ehe gegen eine Ausgleichspflicht sprechenden maßgeblichen Verhältnisse der Aufgabenteilung unter den Ehegatten nach der Scheidung fortgesetzt haben.
Heimlicher DNA-Test
Verhältnismäßigkeit Sorgerechtsentzug
Scheinvaterschaft
Befristung Unterhalt nach 20 Jahren
Verschiedene Familienangelegenheiten in der Beratungshilfe Die Beratung über Kindesunterhalt, den Umgang mit gemeinschaftlichen Kindern, die elterliche Sorge und das eheliche Güterrecht sind als verschiedene „Angelegenheiten“ der Beratung im Sinne des BerHG anzusehen. Der beantragte Beratungshilfeschein darf nicht nur für „Ehescheidung und Folgesachen“ gelten, sondern für jede Angelegenheit ist ein extra Schein erforderlich. AG Brandenburg, Az 51 II 1060/05, Beschluss vom 24.11.2005
| OLG Nürnberg Senat für Familiensachen | | Entscheidungsdatum: | 21.05.1999 | | Aktenzeichen: | 10 WF 1730/99 | | Dokumenttyp: | Beschluß |
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| Streitwertfestsetzung im Scheidungsverbundverfahren: Wert eines Kindesunterhaltsvergleichs bei Ersetzung eines nichtdynamisierten Titels durch einen dynamisierten Titel |
 | | 1. Haben die Eltern im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens eine vergleichsweise Regelung hinsichtlich des Kindesunterhalts getroffen, in der sie bestimmt haben, daß monatlich 135% des jeweiligen Regelbetrages (West) der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldanteils für ein erstes Kind ("derzeit" 445 DM) zu zahlen sind und aus einer Verpflichtungsurkunde des Jugendamtes keine Rechte mehr hergeleitet werden, richtet sich der Streitwert nach dem vollen im Vergleich titulierten Monatsbetrag. |
| 2. Hinsichtlich des unstreitigen Betrages ist nicht nur ein niedriger zu bewertendes Titulierungsinteresse anzusetzen, weil tatsächlich eine vollständige Neuregelung getroffen werden sollte und auch getroffen wurde. |
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BVerfG: Studienkosten der Kinder Studienkosten der Kinder sind für die Familie und die Eltern nicht verloren, sondern Investitionen in die Familie. Deshalb sind sie nur begrenzt (gesetzliche Grenze) von der Einkommensteuer absetzbar. „Der Beitrag der Eltern zur beruflichen Ausbildung ihrer Kinder komme der Familie als Ganzes zugute und könne daher nicht etwa als ‚verlorener Zuschuss’ betrachtet werden. Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern müssten deshalb von Verfassung wegen nicht genauso behandelt werden wie die Mittel für die Sicherung des Existenzminimums.“ Az. 2 BvR 660/05, Beschluss vom 12.1.2006
BGH: Selbstbehalt als Ermessensfrage Der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ehegattenselbstbehalt) kann nicht generell mit dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt. Er ist vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt (Fortführung des Senatsurteils vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354 ff.). Einer zusätzlichen Grenze der Leistungsfähigkeit nach den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht mehr (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 109, 72, 83 f. und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.; Fortführung des Senatsurteils BGHZ 153, 358, 364 f.). Az: XII ZR 30/04, Urteil vom 15.3.2006, beim BGH unter „Entscheidungen“
BGH: Kosten für eine Konfirmation kein Sonderbedarf Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte. (Fortführung der Senatsurteile vom 11. November 1981 – IVb ZR 608/80 – FamRZ 1982, 145 und vom 11. April 2001 – XII ZR 152/99 – FamRZ 2001, 1603) Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht überraschend i.S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Az: XII ZR 4/04, Urteil vom 15.2.2006, beim BGH unter „Entscheidungen“
BGH: Ausgleichsanspruch bei einer Ehegatteninnengesellschaft Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich. (Im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 155, 249, 255). Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zustande gekommenen Vertrag voraus. (In Abweichung von BGHZ 77, 55 und 84, 388; im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 142, 137, 153.) Az: XII ZR 189/02, Urteil vom 28.9.2005, beim BGH unter „Entscheidungen“
BGH: Versorgungsausgleich bei langer Trennungszeit Auch bei langer Trennungszeit erfordert die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1587 c Abs. 1 Nr. 1 BGB im Einzelfall eine Gesamtwürdigung aller wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten. Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte während einer langen Trennungszeit (hier: 17 Jahre) widerspruchslos Trennungsunterhalt gezahlt, ohne von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu fordern, kann der Ausgleichsberechtigte ein schutzwürdiges Vertrauen auf Teilhabe an den bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Anrechten auf Altersversorgung des Ausgleichsverpflichteten haben. Az XII ZB 2/02, Beschluss vom 29.3.2006, beim BGH unter „Entscheidungen“
BGH: Nutzungsvergütung für die Ehewohnung Wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, schuldet der in der bisherigen Ehewohnung verbleibende Ehegatte dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung in analoger Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt und nicht durch eine ihm andernfalls drohende schwere Härte gerechtfertigt ist. Az XII ZR 202/03, Urteil vom 15.2.2006, beim BGH unter „Entscheidungen“
LSG Hessen: Strenge Kriterien für die Annahme einer eheähnliche Gemeinschaft Um von einer eheähnlichen Gemeinschaft zu sprechen, reichen weder gemeinsames Kochen, Putzen, Waschen und Einkaufen noch eine sexuelle Beziehung aus. Erforderlich ist vielmehr eine ernsthafte und auf Dauer angelegte Beziehung, die nicht nur Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist, sondern bei der auch das gegenseitige Einstehen der Partner in Notfällen erwartet werden kann. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht im Fall eines Mannes aus Erfurt, der auf der Suche nach Arbeit zu einer alten Bekannten nach Hanau gezogen war. Das Kreissozialamt strich ihm das Arbeitslosengeld II, weil er nach Ansicht der Behörde in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte. Das Sozialgericht sah dies anders: Die „leichtfertige Annahme … einer eheähnlichen Gemeinschaft“ beinhalte gleich zwei Gefahren: Zum einen könne dem Hilfesuchenden die Unterstützung seines „Partners“ mangels einer tatsächlichen gegenseitigen Verantwortung verweigert werden. Zum andere bleibe er gleichzeitig ohne Existenz sichernde staatliche Leistungen und könne somit kein menschenwürdiges Leben mehr führen. Dies sei jedoch ein grundgesetzlich verbrieftes Recht, das der Staat zu schützen habe. Die Kriterien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft müssten somit streng gefasst sein, da hiervon unter Umständen das materielle Überleben von Bürgern abhänge. Az L 7 As 23/06, Beschluss vom 28.3.2006
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1; SGB XII §§ 2 Abs. 2, 41, 61, 90 Abs. 2 Nr. 9; GSiG § 2 Abs. 1; BSHG §§ 2 Abs. 2, 68, 88 Abs. 2 Nr. 8 a) Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grund-sätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen an-gemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184). b) Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er ne-ben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Si-chert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzu-billigenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senats-urteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860 und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792). BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1, 1606 Abs. 3 Satz 2, 1610 Abs. 1 und 2 a) Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem aus-wärts untergebrachten minderjährigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grundsätzlich pauschal in Höhe des Barunterhalts zu bemessen. Für einen davon abweichenden Betreuungsbedarf trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft. b) Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt sind die Halbwaisenrente und das Kindergeld in voller Höhe als bedarfsdeckend abzuziehen. BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04 2007 Unwirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts (BGH, Urteil vom 22.11.2006, XII ZR 119/04) BVerfG: Privileg für die Ehe bei künstlicher Befruchtung Der Gesetzgeber darf die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für eine künstliche Befruchtung auf verheiratete Paare beschränken. (Pressemitteilung der AG Familienrecht) Aber es stehe dem Gesetzgeber frei, die Regelung im Sozialgesetzbuch zu ändern (§ 27a Abs.1 Nr. 3 SGB V) und auch nichtehelichen Paaren den Weg zu einer Finanzierung der künstlichen Befruchtung durch die gesetzliche Krankenversicherung zu öffnen. Az 1 BvL 5/03, Urteil v. 28.2.2007, BVerfG-Pressemitteilung. BVerfG: Keine Verwertung heimlicher Vaterschaftstests Heimliche Vaterschaftstests dürfen in gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden, weil sie das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung verletzten. (Pressemitteilung der AG Familienrecht) Aber das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, bis Ende März 2008 einen Weg zu eröffnen, um solche Tests für zweifelnde Väter zu erleichtern. Die Klärung der Abstammung soll demnach zunächst ohne rechtliche Folgen sein. Az 1 BvR 421/05, Urteil v. 13.02.2007, BVerfG-Pressemitteilung. BGH: Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung Die Kinder, 1991 geborene Zwillinge, leben überwiegend bei der Mutter. Betreut werden sie jedoch abwechselnd, von Mittwochabend bis Montagmorgen beim Vater, dann nach der Schule bei der Mutter bis zum Mittwochabend der folgenden Woche. Obwohl sich die Ausgestaltung des Umgangs mit dem Vater einer Mitbetreuung annähert, entschied der BGH, dass der Vater allein für den Barunterhalt der Zwillinge aufzukommen hat, während die Mutter ihre Verpflichtung zum Unterhalt allein durch die Pflege und Erziehung der Kinder erfüllt. Der Betreuungsanteil des Vaters liege bei etwas mehr als einem Drittel, das sei kein Wechselmodell. Az XII ZR 161/04, Urteil v. 28.2.2007, beim BGH unter „Entscheidungen“, BGH-Pressemitteilung. BGH: Wirksamkeit von Eheverträgen mit Ausländern Ein ehevertraglicher Unterhaltsverzicht, der zwischen einer nach Deutschland eingereisten Russin und einem Deutschen Mann geschlossen wurde, ist unwirksam. Die Frau, eine Klavierlehrerin aus Russland, die mit ihrem Sohn auf Einladung des Mannes nach Deutschland gekommen war, habe sich in einer deutlich schwächeren Position befunden. Sie habe keine Chance gehabt, sich durch Arbeit selbst zu ernähren. Schon beim Unterzeichnen sei ihre Krankheit bekannt gewesen. Der Mann habe sich durch den Unterhaltsverzicht von jeder Verantwortung für seine aus dem Ausland angereiste Ehegattin frei gezeichnet. Der Ehevertrag sei einseitig zu Lasten der Frau gestaltet und damit nichtig. Az XII ZR 119/04, Urteil v. 22.11. 2006 beim BGH unter „Entscheidungen“. BGH: Verwirkung von Unterhaltsansprüchen Werden einzelne, in der Vergangenheit fällig gewordene Unterhaltsansprüche längere Zeit nicht verfolgt, kann ihrer Durchsetzung der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Der Verwirkung unterliegt aber nur der jeweilige Anspruch als solcher und nicht etwa der bloße Umstand, dass sich der Unterhaltsschuldner insoweit in Verzug befindet. Az XII ZR 152/04, Urteil vom 22.11.2006, beim BGH unter „Entscheidungen“. OLG Saarbrücken: zur Wohlverhaltensklausel im Umgangsrecht Ein Elternteil verstößt bereits dann gegen die so genannte Wohlverhaltensklausel des § 1684 II BGB, wenn sie es dem 8-jährigen Kind freistellt, ob es Umgangskontakte zu seinem Vater wahrnehmen will oder nicht. Az 9 UF 147/06, Beschluss vom 21.12.2006 (Az in die Suchmaske eingeben) OLG Karlsruhe: Umgangsrecht des biologischen und nicht rechtlichen Vaters Der nur biologische – nicht rechtliche – Vater hat kein Umgangsrecht mit seinem biologischen Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung und kein sozial-familiäres Band besteht. Az 9 UF 147/06, Beschluss vom 12. 12. 2006 OLG Hamm: Auskunft im Versorgungsausgleich trotz Ehevertrag Der Ehegatte kann sich dem gerichtlichen Ersuchen um Auskunft über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften nicht entziehen, auch dann nicht, wenn in einer notariellen Urkunde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde. Az 10 WF 235/06, Beschluss vom 24.11.2006 § 1612 b Abs. 5 BGB ist auf privilegierte volljährige Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB) weder direkt noch entsprechend anwendbar. Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts Abfindung muss umgelegt werden Die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges Vermögen zu behandeln. Dies gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm auch dann, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit geringeren Einkünften gefunden wird. Die Abfindung dient nämlich dazu, diese verringerten Einkünfte möglichst lange angemessen aufzustocken, um allen Beteiligten eine gleitende Umstellung auf die veränderten Rahmenbedingungen zu ermöglichen. Az 11 UF 84, Urteil vom 17.1.2007 Homosexualität ist keine „schwere Härte“ Die nach längjähriger Ehe offenbarte Homosexualität rechtfertigt ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Annahme einer „schweren Härte“ im Sinne des § 1565 II BGB. Auch aus dem AGG ist nichts anderes herzuleiten. Az 10 WF 1526/06, Urteil vom 28.12.2006 § 851 c ZPO am 27. 03. 2007 in Kraft getreten: Pfändungsschutz bei Altersrenten Mit § 851 c ZPO soll für nicht sozialversicherungspflichtig Erwerbstätige eine pfändungssichere Altersversorgung geschaffen werden, die vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt ist. Damit wird verhindert, dass die Altersvorsorge eines in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Schuldners von seinen Gläubigern zu Lasten der Sozialhilfeträger oder der Grundsicherung gepfändet werden kann. Die Norm wurde für Selbständige und nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigte geschaffen, sichert aber auch den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten die Bildung eines pfändungsfreien Altersvermögens. (BGBl. I, S. 368 f.) BFH: Anspruch auf Kindergeld trotz Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes Übersteigen die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7680 Euro nicht, besteht abweichend von der bisherigen Rechtsprechung Anspruch auf Kindergeld auch für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit. Az III R 15/06, Urteil vom 16.11.2006, BFH-Pressemitteilung vom 7.2.2007. BGH: Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts Ein nachehelicher Karrieresprung ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht als eheprägend zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683). Anderes gilt für eine Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechtskraft der Ehescheidung in eine Religionsgemeinschaft eintritt. Der Senat hat entschieden, dass es dem Unterhaltsberechtigten zumutbar sein kann, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, das er ohne die Ehe durch eigenes Erwerbseinkommen hätte und jetzt auch erzielt. Das gilt nur dann nicht, wenn die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen einen ehebedingten Nachteil darstellt, den es auch weiterhin auszugleichen gilt. Dabei kommt der Ehedauer und der Dauer der Kindererziehung zwar erhebliches Gewicht, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu. Im Rahmen der Abwägung aller relevanten Umstände ist daneben auch darauf abzustellen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte inzwischen durch eigenes Einkommen und Vermögen dauerhaft abgesichert ist und auch allein mindestens einen Lebensstandard erreicht, den er ohne die Ehe erreicht hätte. Das hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall trotz der rund 20-jährigen Dauer der Ehe und Kindererziehung festgestellt und deshalb den Unterhalt zu Recht befristet. Az XII ZR 37/05, Urteil vom 28.2. 2007 BVerfG zum Betreuungsunterhalt ehelicher und nichtehelicher Kinder Die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher (bis zu acht Jahren) und nicht ehelicher Kinder (bis zu drei Jahren) ist verfassungswidrig, sie verstößt gegen das in Art. 6 Abs.5 GG an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss, der am 23. Mai 2007 bekannt gegeben wurde. Bis spätestens Ende 2008 muss eine Neuregelung geschaffen werden. Nach dieser Entscheidung wurde auch die aktuelle Unterhaltsrechtsreform vorläufig gestoppt. (s.o., Reform des Unterhaltsrechts) Az 1 BvL 9/04, Beschluss vom 28.2.2007, BVerfG-Pressemitteilung vom 23.5.2007. BGH: Versorgungsausgleich und Rente Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, während über den Versorgungsausgleich entschieden wird, ist der Teil dieser laufenden Rente, der sich auf das Ende der Ehezeit bezieht, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen; nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen Anwartschaft. Beruht der Ehezeitanteil einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nach neuem Satzungsrecht auf einer Startgutschrift, die aus Gründen des Bestandsschutzes gewährt wurde, ist dieser im Wege einer gemischten Methode zu ermitteln: teils zeitratierlich, teils konkret nach erworbenen Versorgungspunkten. Der Ehezeitanteil der im Leistungsstadium volldynamischen Rente, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich läuft, ist grundsätzlich nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde. Außerdem entschied der BGH über die Frage der Begrenzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB. Az XII ZB 206/06, Beschluss vom 25.4.2007beim BGH unter „Entscheidungen“. BGH: Mietfreies Wohnen in der Trennungszeit Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine kleinere Wohnung zahlen müsste, die dem ehelichen Lebensstandard entspricht. Regelmäßige gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind während der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) als eheprägend zu berücksichtigen – nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils. Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Höhe zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten. Az XII ZR 21/05, Urteil vom 28.3.2007, beim BGH unter „Entscheidungen“. BGH: Versorgungsausgleich und Lebensversicherung Eine Lebensversicherung mit Rentenleistungen während des aktiven Erwerbslebens unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich. Ihm unterliegen nur solche (privaten) Rentenversorgungen, die speziell für das Alter oder die Zeit einer verminderten Erwerbsfähigkeit bestimmt sind und als Ersatz für das bisherige Erwerbseinkommen dienen sollen. Dagegen unterfällt eine auch als Vermögensanlage bestimmte Lebensversicherung, aus der Rentenleistungen zu einem erheblichen Teil auch schon während des aktiven Erwerbslebens gezahlt werden, in der Regel dem güterrechtlichen Ausgleich. Az XII ZB 36/05, Beschluss vom 14.3.2007, beim BGH unter „Entscheidungen“. BGH: öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich Der degressive Versorgungsbestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte fällt auch dann nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, wenn der Versorgungsfall bereits vor Beginn der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eingetreten ist. Az XII ZB 85/03, Beschluss vom 14.3.2007, beim BGH unter „Entscheidungen“. BGH: Ehevertrag und richerliche Vertragsanpassung Ein Ehevertrag, durch den der vereinbarte nacheheliche Unterhalt nach den Einkommensverhältnissen bei Vertragsabschluss bemessen worden ist, ist nicht deshalb unwirksam, weil darin eine Anpassung an künftige Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen wurde. Auch eine richterliche Vertragsanpassung nach § 242 BGB ist im Fall späterer Einkommenssteigerungen nicht gerechtfertigt. Sind die Ehegatten bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts davon ausgegangen, dass der voraussichtlich unterhaltsberechtigte Ehegatte neben der Haushaltsführung und Kinderbetreuung einer teilweisen Erwerbstätigkeit nachgeht, dies aber nicht verwirklicht wird, so kommt eine richterliche Vertragsanpassung nur in Betracht, wenn die vorgestellte Teilerwerbstätigkeit erhebliche Einkünfte erbracht hätte. Denn dann wäre ein unverändertes Festhalten am Ehevertrag nicht zumutbar. Die richterliche Vertragsanpassung führt nur in einem bestimmten Umfang zur Anhebung des vereinbarten Unterhalts. Außerdem darf der Ehegatte nicht besser gestellt werden, als er sich ohne die Ehe und seinen mit dieser einhergehenden Erwerbsverzicht stünde. Az XII ZR 165/04, Urteil vom 28.2.2007, beim BGH unter „Entscheidungen“. OLG Stuttgart: Keine gerichtliche Anordnung des Betreuungs-Wechselmodells Ein Betreuungs-Wechselmodell kann nicht familiengerichtlich angeordnet werden, auch wenn dies ein Elternteil beantragt. Bei Streit ist grundsätzlich einem Elternteil allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuteilen. Ein Betreuungs-Wechselmodell ist dagegen als Kompromisslösung weder zu verstehen noch geeignet. Az 16 UF 13/07, Beschluss vom 14.3.2007. OLG Hamm: Abrechnung von Krankheitskosten in der Trennungszeit Der in einer privaten Rentenversicherung mitversicherte Ehepartner, bzw. als Ehepartner Beihilfeberechtigte, hat einen Anspruch darauf, Krankheitskosten eigenständig abrechnen zu dürfen. Der von ihm lebende Ehegatte, der Versicherungsnehmer ist bzw. von dem sich die Beihilfeansprüche ableiten, muss ihn dazu bevollmächtigen. Az 5 WF 9/07, Beschluss vom 9.2.2007
BGH: Rechenweg zur Ermittlung des Höchstbetrages im Streit um den Versorgungsausgleich Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln. Az XII ZB 42/04, Beschluss vom 15.8.2007, beim BGH unter „Entscheidungen“, OLG Saarbrücken: Trennung des Kindes vom sorgeberechtigten Elternteil Eingriffe in das elterliche Sorgerecht unterliegen in kindschaftsrechtlichen Eilverfahren müssen in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Übermaßverbot (§1666a BGB). Das Kind darf nur dann von dem sorgeberechtigten Elternteil getrennt werden, wenn das Fehlverhalten so schwer wiegt, dass das Kind in seinem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist und dieser Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Az 9 WF 90/07, Beschluss vom 2.8.2007, Az in die Suchmaske eingeben, bitte auf Leerzeichen achten OLG Celle: Unterhaltslast für nachehelich geborene Kinder Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten ist die Unterhaltslast für nachehelich geborene Kinder aus einer neuen Verbindung des Unterhaltsschuldners nach Auffassung des OLG Celle nicht zu berücksichtigen (entgegen BGH, Urteil vom 15.3.2006 – XII ZR 30/04). Eine Anschlussberufung kann nur dann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingelegt werden, wenn sie sich auf zukünftigen Unterhalt bezieht und sich die für Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse nach Ablauf der Berufungs-erwiderungsfrist geändert haben. Az 15 UF 236/06, Urteil vom 18.7.2007 OLG Oldenburg: Zugewinnausgleich In engen Ausnahmefällen kann außerhalb des Zugewinnausgleichsverfahrens im Zivilrechtsweg mit Erfolg auf Ausgleich einer ehebezogenen Zuwendung in angemessener Höhe geklagt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Ehegatte Versicherungsleistungen, die er aufgrund eines Unfalls mit schwerwiegenden Dauerschäden erhalten hatte, in den Bau eines Hauses auf dem Grundstück des anderen Ehegatten einbringt, selbst nur ganz kurze Zeit darin wohnt, und seine Zuwendung im Zugewinnausgleichsverfahren unberücksichtigt blieb. Az 15 U 27/07, Urteil vom 10.9.2007, Az in die Suchmaske eingeben. 2008 Änderungen für Familien 2008
Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss, Neuerungen beim Bafög. Hier finden Sie die Änderungen auf einen Blick. Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2008
Am 17. Dezember 2007 hat das OLG Düsseldorf die neue, ab 1. Januar 2008 geltende Düsseldorfer Tabelle vorgestellt. Die Neufestsetzung wurde notwendig, weil seit dem 1. Januar 2008 das neue Unterhaltsrecht gilt (Pressemitteilung des BMJ) .
Neue Leitlinien zum Unterhaltsrecht veröffentlicht
Um eine einfachere Handhabung zu gewährleisten und die Vergleichbarkeit der Ausführungen der verschiedenen Oberlandesgerichte zu den einzelnen Grundsätzen zu erleichtern, liegt unverändert die unter allen Oberlandesgerichten besprochene bundeseinheitliche Struktur der Leitlinien zugrunde. Die neuen Leitlinien einiger Oberlandesgerichte wurden jetzt im Internet veröffentlicht: Brandenburgisches OLG, Hanseatisches OLG Hamburg, OLG Dresden, OLG Koblenz, OLG Hamm, Familiensenate in Süddeutschland (Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken) und OLG Thüringen. BGH: Keine Einleitung der Verbraucherinsolvenz beim Ehegattenunterhalt
Den Unterhaltsschuldner trifft keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, um den Ehegattenunterhalt zu sichern und Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu schaffen. Beim Kindesunterhalt hatte der BGH mit einem Urteil vom 23. Februar noch anders entschieden (Az XII ZR 114/03, BGH-Pressemitteilung Nr. 33/2005). Denn ihren minderjährigen Kindern gegenüber sind die Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Der Ehegattenunterhalt jedoch ist nicht mit dem gleichen Gewicht ausgestattet wie der Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder. Gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten besteht deswegen keine gesteigerte Unterhaltspflicht. Az XII ZT 23/06, Urteil vom 12. Dezember 2007, demnächst beim BGH unter "Entscheidungen, Pressemitteilung Nr. 192/2007 vom 12. Dezember 2007 BGH: Ersetzung der Sorgeerklärung
Durch Ersetzung der Sorgeerklärung kann gemeinsame elterliche Sorge nur umfassend und nicht lediglich für bestimmte Teilbereiche begründet werden. Eine positive Feststellung zum Kindeswohl ist erforderlich. Az XII ZB 136/04, Beschluss vom 15.11.2007, beim BGH unter "Entscheidungen". Gesetz zum besseren Schutz von Kindern verabschiedet
Der Deutsche Bundestag hat am 24. April 2008 das "Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls" beschlossen. Damit sollen Familiengerichte künftig zum Schutz vernachlässigter oder misshandelter Kinder frühzeitiger eingreifen können. Die Gesetzesänderungen beruhen auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, der insbesondere Praktiker aus den Familiengerichten und der Kinder- und Jugendhilfe angehörten. Durch das frühe Eingreifen soll die Trennung der Kinder von ihren Eltern vermieden werden. (PM Bundesjustizministerium)
EUGH: Richtlinie über die Gleichbehandlung
Ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner kann Anspruch auf eine Witwerrente aus einem berufsständischen Versorgungssystem haben. Dies gilt zumindest dann, wenn sich der überlebende Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die betreffende Hinterbliebenenversorgung erhält, vergleichbar ist. Die Weigerung, Lebenspartnern die Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, stellt in diesen Fällen eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar. Die Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf erstreckt sich zwar nicht auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt im Sinne des Gemeinschaftsrechts gleichgestellt werden. Nach Ansicht des EuGH entspringt aber die Hinterbliebenenversorgung dem Arbeitsverhältnis des verstorbenen Partners und ist daher als Arbeitsentgelt einzuordnen. Im vorliegenden Fall werde das berufsständische Versorgungssystem ausschließlich von Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern und nicht staatlich finanziert. Das mit der Klage befasste VG München hatte die Sache dem EuGH vorgelegt. Das Münchener Gericht muss jetzt prüfen, ob sich im vorliegenden Fall der überlebende Lebenspartner in einer mit einem Ehegatten vergleichbaren Situation befindet. Az C-267/06, Urteil vom 14.2008
BGH: Unterhaltsregress des "Scheinvaters"
Im Ausnahmefall ist es zulässig, die Vaterschaft auch inzident festzustellen. Der Kläger hatte jahrelang Unterhalt für drei nicht von ihm stammende Kinder verlangt. Der mutmaßliche biologische Vater lehnte es ebenso wie die Mutter ab, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten. Ausnahmsweise könne auch der "Scheinvater" die Klärung der Vaterschaft des mutmaßlich biologischen Vaters durchsetzen, entschied der BGH, und nicht nur die leibliche Mutter, die Kinder oder der biologische Vater selbst. Nur auf diesem Wege sei es ihm möglich, den mutmaßlichen Vater in Regress zu nehmen. Der BGH begründet seine geänderte Rechtsprechung mit den geänderten Rahmenbedingungen. Seit dem 30.6.1998 nämlich kann die Vertretung des Kindes einer alleinsorgeberechtigten Mutter selbst dann nicht entzogen werden, wenn die Vaterschaftsfeststellung im Interesse des Kindes wäre. Dadurch wäre der "Scheinvater" rechtlos gestellt. Az XII ZR 144/06, Urteil vom 16.4.2008, demnächst beim BGH unter Entscheidungen, BGH-Pressemitteilung
BGH: Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung
Wer seine Familie wegen einer neuen Partnerschaft verlässt, kann dadurch seinen Unterhaltsanspruch verlieren, auch, wenn es sich um eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft handelt. Der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB, der ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei dem Berechtigten liegenden Fehlverhalten gegen den Unterhaltsverpflichteten voraussetzt, kann erfüllt sein, wenn der Berechtigte gegen den Willen des Ehegatten ein nachhaltiges, auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau nach 26jähriger Ehe ihre Familie verlassen, nachdem sie ihre gewandelten sexuellen Neigungen erkannt hatte, und war zu ihrer Freundin gezogen. Az XII ZR 7/05, Urteil vom 16.4.2008, demnächst beim BGH unter Entscheidungen, BGH-Pressemitteilung
BGH: Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts wegen Verschweigens des tatsächlichen Einkommens
Wenn eine Ehefrau länger als ein Jahr nach dem Abschluss eines Vergleichs über den Trennungsunterhalt verschweigt, dass ihr tatsächliches Einkommen mittlerweile weitaus höher liegt als beim Vergleich angegeben, kann der nacheheliche Unterhalt gekürzt werden. Die Berechtigte habe sich mit dem Verschweigen mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten hinweggesetzt, deshalb könne nach § 1579 Nr. 5 BGB der Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Az XII ZR 107/06, Urteil vom 16.4.2008, demnächst beim BGH unter Entscheidungen, BGH-Pressemitteilung
BGH: Abzug des Zahlbetrages oder des Tabellenbetrages
In dem Urteil, auf das wir schon im Newsletter Nr. 4 hingewiesen haben (BGH: Keine einseitige Vermögensbildung), äußert sich der BGH auch mittelbar zu der Frage, ob wie bisher der Tabellenbetrag (Düsseldorfer Tabelle) vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden soll, oder, wie es das neue Unterhaltsrecht vorgibt, nur der Zahlbetrag (Tabellenbetrag minus 1/2 Kindergeld): "Dieser Vorteil fließt nach der neueren Rechtsprechung des Senats auf die Weise in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein, dass nur noch der tatsächlich geleistete Zahlbetrag - und nicht ein um das (anteilige) Kindergeld erhöhter Tabellenbetrag - abgesetzt werden kann. Auch unter Berücksichtigung des sich dann ergebenden Ehegattenunterhalts verbleibt dem barunterhaltspflichtigen Elternteil jedenfalls die um seinen Erwerbstätigenbonus erhöhte Hälfte des Kindergeldes, während der andere Elternteil über den Ehegattenunterhalt nur in geringem Umfang von der Entlastung durch das Kindergeld profitiert..." (Seite 16, Ziffer 36) Der 12. Senat verweist auf mehrere Aufsätze, u.a. von RiOLG Klinkhammer (FamRZ 2008, 193), der in Kürze Mitglied des Senats sein wird, die diese Auffassung vertreten. Az XII ZR 22/06, Urteil vom 5.3.2008, beim BGH unter Entscheidungen, BGH-Pressemitteilung
BGH: Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen
Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens sind grundsätzlich bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz1 BGB) zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Az XII ZR 14/06, Urteil vom 6.2.2008, beim BGH unter Entscheidungen
OLG Naumburg: Keine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs
Nach einer mehr als 30jährigen Ehe führt eine Trennungszeit von rund 13 Jahren bis zum Scheidungsantrag grundsätzlich nicht zu einer Herabsetzung des Versorgungsausgleichs. Er darf auch dann nicht herabgesetzt werden, wenn ein Ehegatte seine ausgleichspflichtigen Anrechte überwiegend in der Trennungszeit erworben hat, ein "phasenverschobene Ehe" nicht vorliegt und die Parteien nahezu gleich alt sind. Az 8 UF 79/07, Beschluss vom 29.11.2007, der anonymisierte Volltext kann nur schriftlich (z.B. e-mail) beim OLG-Naumburg angefordert werden.
Quelle: ARGE Familienrecht Verbesserter Schutz der Opfer von Zwangsheirat und schwerem „Stalking" Der Bundesrat hat am 25.04.2008 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Opfer von Zwangsheirat und schwerem „Stalking" ( BR-Drs. 872/07) in den Bundestag einzubringen (BR-Drs. 245/08 (Beschluss)). Der Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz sieht Änderungen der §§ 395 und 397a StPO vor. Die Neuregelung in § 397a StPO soll einen niedrigschwelligen Zugang zu anwaltlichem Beistand gewährleisten, indem die Regelungen über den sog. Opferanwalt erweitert werden. In Fällen von Zwangsheirat und schwerem „Stalking" soll auf Antrag ein Opferanwalt beigeordnet werden, ohne dass es auf die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ankäme. Zudem soll für solche Fälle die Nebenklagebefugnis des § 395 StPO erweitert werden. Lesen Sie zu diesem Thema die Erläuterung zum TOP 15 der 843. BR-Sitzung v. 24.04.2008. Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Am 24.04.2008 verabschiedete der Bundestag das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls ( BT-Drs. 16/6815). Durch die Neuregelung sollen Vorschriften des BGB und des FGG geändert werden, um eine frühzeitigere Anrufung des Familiengerichts und ein frühes und ggf. niederschwelliges Eingreifen durch das Familiengericht in Fällen von Gefährdungen des Kindeswohls zu ermöglichen. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 24.04.2008. |
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BGH: Stärkung der Rechte von Scheinvätern Der BGH hat mit Urteil v. 16.04.2008 (XII ZR 144/06) den Unterhaltsregress eines Scheinvaters gem. § 1607 Abs. 3 BGB gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes ausnahmsweise auch ohne ein vorausgegangenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren zugelassen. Lesen Sie hierzu |
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BGH - OLG Nürnberg - AG Hersbruck 5.3.2008 XII ZR 150/05
Die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten sind unabhängig davon, ob die Einrichtung halb- oder ganztags besucht wird, zum Bedarf eines Kindes zu rechnen. Einen Mehrbedarf des Kindes begründeten diese Kosten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 grundsätzlich aber nur insoweit, als sie den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch überstiegen. Im übrigen waren die Kosten regelmäßig in dem laufenden Kindesunterhalt
enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters deckte (im Anschluss an Senatsurteil vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 ff.). Diese Beurteilung ist jedenfalls vorerst auch für Alttitel gerechtfertigt, bei denen die Berechnung nach der Übergangsregelung des Art. 36 Nr. 3 lit. a EGZPO den bisherigen Zahlbetrag sichert.
BGB § 1610 Abs. 2
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23649
- BGH - OLG Oldenburg - AG Varel
6.2.2008 XII ZR 45/06
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran - zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt - ist (neben dem Substanzwert) der good will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird.
BGB §§ 1375, 1378 Abs. 1
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23648
BGH - OLG Frankfurt - AG Offenbach 2.4.2008 XII ZB 266/03
a) Für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rückübertragenen Unterhaltsansprüche ist der Leistungsberechtigte grundsätzlich nicht bedürftig im Sinne von § 114 ZPO, da ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger zusteht.
b) Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie begründet regelmäßig kein im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigendes Interesse des Sozialleistungsberechtigten an einer einheitlichen Geltendmachung bei ihm verbliebener und vom Sozialleistungsträger rückübertragener Unterhaltsansprüche. Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte durch den Verweis auf den Vorschussanspruch eigene Nachteile erleiden würde oder wenn sich die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhaltsgläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirkt, ist der Einsatz des Vorschusses nicht zumutbar.
BSHG a.F. § 91 Abs. 4 Satz 2 SGB XII § 94 Abs. 5 Satz 2 ZPO §§ 114, 115 Abs. 2
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23647 Thüringer OLG - LG Meiningen 25.02.2008 11 SA 1/08
Zuständigkeit des Familiengerichts; Nutzungsentschädigung für Ehewohnung bei Getrenntleben
Bei getrennt lebenden Eheleuten ist zur Entscheidung über eine Nutzungsvergütung für die Dauer des Getrenntlebens das Familiengericht berufen, auch wenn die Ehewohnung im Miteigentum der Eheleute steht und der Ehegatte freiwillig ausgezogen ist.
BGB § 745 Abs. 2 BGB § 1361b Abs. 3 ZPO 621 Abs. 1 Nr. 7
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23586 OLG Köln - AG Eschweiler 29.2.2008 4 UF 234/07
Befristeter Entzug des Umgangsrechts bei strafrechtlichem Verhalten des Vaters
Bei der Prognose, ob der Umgangskontakt des Kindes mit seinem Vater zu einer Kindeswohlgefährdung führt, die es rechtfertigt, ihm das Umgangsrecht zu entziehen, ist die gesamte Persönlichkeitsstruktur des Umgangsberechtigten zu erfassen. Hierbei kann nicht beanstandet werden, dass bei der Gesamtbeurteilung seiner Persönlichkeit neben der
gegenwärtigen Situation auch in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen berücksichtigt werden, soweit diese unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Situation den Schluss zulassen, dass die charakterlichen Eigenschaften des Vaters und seine hierdurch
begründeten Verhaltensweisen eine Kindeswohlgefährdung als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Es kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht beanstandet werden, dass in einem solchen Fall das Umgangsrecht für ein Jahr ausgeschlossen wird, in welchem sich der Kindesvater zu bewähren hat, indem er durch sein geändertes Verhalten nachweist, dass eine Kindeswohlgefährdung nun nicht mehr besteht.
BGB §§ 1666, 1666a
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23570 OLG Köln - AG Bonn 20.11.2007 4 UF 209/07
Gemeinsame elterliche Sorge trotz zerstrittener Eltern
Ist nicht erkennbar, dass sich das (behauptete) schlechte Verhältnis zwischen den Eltern bislang negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hat und ist auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben könnten, verbleibt es trotz der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den beiden Elternteilen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, da die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch nach ihrer Trennung dem Kindeswohl am Besten entspricht, wenn auch sonst keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
BGB §§ 1671 Abs. 2 Nr. 2,. 1687
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23569 OLG Köln - AG Bonn 8.12.2007 4 UF 140/06
Als Leistungsklage zulässige Unterhaltsklage trotz Existenz eines Unterhaltstitels
Der Zulässigkeit der auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt gerichteten Unterhaltsklage als Leistungsklage steht nicht entgegen, dass sich die Parteien im Scheidungstermin dahin verglichen haben, dass der Beklagte an die Klägerin einen Gesamtehegattenunterhalt von 3.000,00 DM (heute 1.533,88 €) zu zahlen hat. Der auf Unterhaltszahlung gerichteten Leistungsklage fehlt nämlich trotz des Bestehens eines Unterhaltstitels in Form eines gerichtlichen
Vergleichs dann das Rechtsschutzbedürfnis nicht, wenn der Unterhaltsgläubiger seinerseits für den Fall der Beitreibung der Unterhaltsforderung im Wege der Zwangsvollstreckung - wie vorliegend - damit ernsthaft rechnen muss, dass der Unterhaltsschuldner auf
Abänderung des Unterhaltstitels nach § 323 ZPO klagen wird. Dem Unterhaltsgläubiger ist es in diesem Falle nicht zumutbar, sich selbst verklagen zu lassen, stellt doch die erhobene Leistungsklage das Spiegelbild der Abänderungsklage dar ( vgl. BGH NJW-RR 1989, 318; OLG Celle NJOZ 2006, 3587;Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage 2007,Vor § 253 Rn. 18 a m.w.N.).
ZPO § 323
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23568 OLG Köln - AG Brühl 26.2.2008 4 UF 120/07
Berücksichtigung erheblicher Überstunden bei der Kindesunterhaltsberechnung
1. Hat der Unterhaltspflichtige aus freien Stücken heraus seine Arbeitsbelastung so gewählt, dass er den von ihm gewünschten Lebensstandard decken kann, so kann er sich seinem unterhaltsberechtigten Kind nicht darauf berufen, dass er ganz erhebliche, überobligationsmäßige Überstunden geleistet hat, die bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sind.
2. Nach Auffassung des Senats erscheint es dann aber auch gerechtfertigt, dass der Unterhaltspflichtige Schulden, die er zur Finanzierung seines erhöhten Bedarfs aufgenommen hat, einkommensmindernd absetzen kann.
BGB §§ 1601, 1602, 1603 1606 Abs. 3, 1610, 1612 Abs. 1 und 3
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23567 OLG Köln - AG Bonn 07.11.2007 4 UF 110/07 4 UF 111/07
Zu den Voraussetzungen einer umfassenden Sorgerechtsentziehung
1. Die konkrete Familiensituation und die besondere Persönlichkeitsstruktur der Kinder kann die umfassende Sorgerechtsentziehung zwingend erforderlich machen.
2. Der Entzug des gesamten Sorgerechts kommt allerdings nur in Betracht, wenn mildere Mittel nicht ausreichen. Die strikte Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Trennung des Kindes von der Familie ist somit oberstes Verfassungsgebot, nach dem sich
die Familiengerichte bei der Auswahl der zu treffenden sorgerechtlichen Entscheidung zu richten haben (vgl. zu Vorstehendem: BverfG NJW 1982, 1379, 1380). Dabei gehört es nicht zum staatlichen Wächteramt, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung
zu sorgen. Vielmehr gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Daher reicht es jedenfalls für eine Trennung des Kindes von seinen Eltern allein nicht ausreicht, wenn das Kind woanders nur
besser erzogen oder gefördert würde (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl. 2007, § 1666 Rn. 15 m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Hinzu kommen muss eine drohende Kindeswohlgefährdung.
3. Um zu einer differenzierten Beurteilung des Gefährdungspotentials der betroffenen Kinder zu kommen, müssen die besondere Situation in der Familie und deren Auswirkung auf die betroffenen Kinder unter Berücksichtigung ihrer individuellen Persönlichkeitsstrukturen beurteilt werden.
4. Ergibt die besondere Situation des Aufwachsens in einer Großfamilie und hier insbesondere die Tatsache, dass nunmehr zwei besonders junge Kinder von knapp zwei Jahren und nicht ganz einem Jahr zur Familie gehören, die der besonderen Betreuung der Kindeseltern bedürfen, dass notgedrungen für die übrigen zahlreichen Kinder weniger Zeit bleibt und daher vor Allem die Versorgung der Kinder, die aufgrund ihrer seelisch-geistigen Entwicklung besonderer Betreuung bedürfen, in der Großfamilie nicht gewährleistet ist, so
rechtfertigt dies die umfassende Sorgerechtsentziehung, wenn den Kindern beim Belassen in der Familie und Unterbleiben von kontinuierlichen sozialpädagogischen Betreuungsmaßnahmen, die nur bei einer Fremdunterbringung gewährleistet erscheinen, die fortschreitende
seelisch-geistige Verwahrlosung droht.
BGB §§ 1666, 1666 a
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23566OLG Köln - AG Bonn 13.12.2007 4 UF 93/07
Keine gemeinsame elterliche Sorge bei Zerstrittenheit der Eltern
Streiten die Eltern bereits seit Jahren in einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren über Umgangs- und Sorgerechtsfragen und konnte auch das laufende Sorgerechtsverfahren nicht erreichen,
dass sich die geschiedenen Eheleute zum Kindeswohle über die wesentlichen Kindesfragen verständigen können, kann es bei der gemeinsamen Sorge der zerstrittenen Eltern nicht verbleiben. Dies gilt um so mehr, wenn die eingeholten Sachverständigengutachten in eindeutiger Weise belegen, dass die Einigungsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern dringend erforderlich ist, um die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder zu fördern.
BGB §§ 1671 Abs. 2 Nr. 2, 1687
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23565OLG Köln - AG Eschweiler 26.02.2008 4 UF 63/07
Anrechnung von Erwerbseinkommen aus Nebentätigkeit nach Pensionierung
Die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte aus einer Nebentätigkeit können im Einzelfall der Unterhaltsberechnung auch dann zugrunde zu legen., wenn der Unterhaltsschuldner inzwischen ein Alter von mehr als 65 Jahren erreicht hat. Zwar besteht keine Obliegenheit
zur Aufrechterhaltung dieser Tätigkeit. Der Umstand, dass die Erwerbstätigkeit auch bei Fortdauer der Ehe fortgesetzt worden wäre, rechtfertigt aber die unterhaltsrechtliche Zurechnung des daraus tatsächlich erzielten Einkommens (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage, Rdn. 749 mit weiteren Nachweisen).
Für die Annahme, dass der Unterhaltsschuldner die selbständige Tätigkeit auch bei Fortbestand der Ehe weiter geführt hätte, kann - neben der Aufnahme schon vor Trennung der Parteien - der Umstand der frühen Pensionierung in einem Alter von gerade erst 58 Jahren sprechen, wenn zudem die Aufnahme und Fortsetzung über das 65. Lebensjahr hinaus
auch nicht unüblich erscheint.
Für eine solche Üblichkeit kann sprechen, dass auch der Vorgänger im Amt des Verpflichteten seine im Dienst erworbenen Kenntnisse zu einer Erwerbstätigkeit nach seiner Pensionierung genutzt hat.
BGB § 1361
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http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23564OLG Düsseldorf Pressemitteilung 5.5.2008 II-2 UF 135/06
Neue Berechnungsmethode im Unterhaltsrecht: Unterhalt bei berufstätigen Ehepartnern aus erster und zweiter Ehe
Der zweite Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 5. Mai 2008 die bislang ungeklärte und umstrittene Frage entschieden, wie der Unterhalt zu berechnen ist, wenn beide - geschiedener und neuer - Ehepartner arbeiten und Einkommen erzielen.
Nach der seit dem 1.1.2008 geltende Unterhaltsrechtsreform stehen der geschiedene und nunmehrige Ehepartner im Rang gleich (§ 1609 Nr. 3 BGB, Ausnahmen bei Kinderbetreuung und Ehen von langer Dauer, vgl. § 1609 Nr. 2 BGB), so dass nunmehr im Grundsatz beiden ein gleich hoher Unterhaltsbedarf zusteht.
Der Senat geht davon aus, dass das zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und aller Ehepartner addiert und durch die Zahl der Beteiligten (ohne Kinder) geteilt wird. Anschließend wird das jeweilige Erwerbseinkommen des Ehepartners abgezogen, um die konkrete Höhe des individuellen Unterhaltsanspruchs eines Ehepartners zu ermitteln. Berücksichtigt wird ferner das schon bisher übliche Anreizsiebtel, das einem Erwerbstätigen einen Vorwegabzug von einem Siebtel seines Einkommens ermöglicht. Auch werden bei der Berechnung des Einkommens Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern vorweg abgezogen, weil diese im Rang den Ehegatten vorgehen (vgl. § 1603 Nr. 1 BGB).
Ohne Korrekturen könnte diese Berechnungsweise, etwa bei einem hohen Einkommen des neuen Ehepartners, dazu führen, dass der geschiedene Ehepartner besser als ohne erneute Eheschließung seines früheren Ehepartners stünde. Der Senat hat daher zusätzlich geprüft, welcher Unterhalt dem geschiedenen Ehepartner zu zahlen wäre, wenn der andere nicht erneut geheiratet hätte (Differenzmethode, fiktive Berechnung auf Basis der Steuerklasse 1). Ggfs. ist der Unterhalt dann auf diesen Betrag zu begrenzen.
Die Differenzmethode war bis Ende 2007 die übliche Berechnungsmethode. Allerdings gingen die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten damals noch denen des nunmehrigen Ehegatten vor. Im Ergebnis führte die alte Berechnung dazu, dass gerade bei geringem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten für den zweiten Ehepartner häufig kein oder nur ein Restbetrag als Unterhaltsanspruch verblieb. Da die Neuregelung des Unterhaltsrechts die Rangverhältnisse der Ehegatten änderte, war die Berechnung nach Überzeugung des Senats anzupassen. Die neue Berechnungsmethode ermöglicht es auch, Fälle mit zwei, drei oder mehr geschiedenen Ehepartner sachgerecht zu lösen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Polizeibeamter aus erster Ehe drei Kinder (zwischen 12 und 22 Jahren) und lebte in zweiter Ehe mit zwei Kindern (6 und 9 Jahre). Beide Ehefrauen erzielten eigenes Einkommen bzw. mussten sich wegen unterlassener Bemühungen um einen Arbeitsplatz fiktiv Einkommen anrechnen lassen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (§ 543 Zivilprozessordnung).
(Urteil des 2. Familiensenats vom 5.5.2008, Aktenzeichen II-2 UF 135/06)
Dr. Egger
§ 1609 BGB in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung lautet:
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=23559BVerwG - Hessischer VGH - VG Gießen 28.02.2008 2 C 44.07
Kürzung der Versorgungsbezüge; Unterhaltsanspruch; Unterhaltsvereinbarung; Formfreiheit einer Unterhaltsvereinbarung; Versorgungsausgleich
Aus § 5 Abs. 1 VAHRG ergibt sich kein Schriftformerfordernis für eine Unterhaltsvereinbarung.
VAHRG § 5 Abs. 1 BGB § 1585c BeamtVG § 57 Abs. 1 Satz 1 VwGO § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO § 144 Abs. 4
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=verwaltungsrecht&nr=12261 Gesetz zum besseren Schutz von Kindern hat den Bundesrat passiert
Der Bundesrat hat am 23.05.2008 das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls gebilligt. Das Gesetz erleichtert die Eingriffsmöglichkeit der Familiengerichte bei Gefährdung des Kindeswohls, beschleunigt die Verfahren durch Eilmaßnahmen und zwingt die Gerichte zur Kontrolle bereits gefällter Entscheidungen. Es tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Gesetzesänderungen beruhen auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, der insbesondere Praktiker aus den Familiengerichten und der Kinder- und Jugendhilfe angehörten. Durch das frühe Eingreifen soll die Trennung der Kinder von ihren Eltern vermieden werden. (Inhalt des Gesetzes und Gang des Verfahrens, Gesetzestext, PM Bundesjustizministerium BGH: Betriebliche Altersversorgung und öffentl.-rechtl. Versorgungsausgleich
Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, der keine Realteilung zulässt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht materiell beteiligt. Er kann mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei in der Ausgleichsbilanz der Ehegatten mit einem fehlerhaften Wert (hier: insgesamt volldynamisch statt angeblich statisch) berücksichtigt worden. Az XII ZB 62/07 Teilzeitarbeit für Alleinerziehende nach Unterhaltsrechtsreform
Alleinerziehende mit Grundschulkindern müssen auch nach Inkrafttreten der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 nur Teilzeit arbeiten. Einem geschiedenen alleinerziehenden Ehepartner ist nur zumutbar, neben der Betreuung zweier Kinder im Grundschulalter einer Teilzeittätigkeit (hier: fünf Stunden) nachzugehen. Er muss allerdings gegebenenfalls bestehende Kinderbetreuungsplätze nutzen und im Einzelfall beweisen, dass keine Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Entscheidend seien stets die Umstände des Einzelfalls (vgl. § 1570 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 BGB). So könne auch die zuvor in der Ehe praktizierte Rollenverteilung von Bedeutung sein. Es komme etwa ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, auch könne die Anzahl der Arbeitsstunden nach und nach auf das zumutbare Maß gesteigert werden, wenn ein alleinerziehende Ehepartner früher nicht berufstätig gewesen sei. Az II-2 WF 62/08, Beschluss vom 9.5.2008, Pressemitteilung. OLG Düsseldorf: neue Methode zur Berechung des Unterhalts
Bei berufstätigen Ehepartnern aus erster und zweiter Ehe legt das OLG eine neue Methode zur Berechnung des Unterhalts fest. Wenn sowohl der geschiedene als auch der neue Partner arbeiten und Einkommen erzielen, ist zur Berechnung des Unterhalts das zur Verfügung stehende Einkommen des Unterhaltspflichtigen und aller Ehepartner zu addieren und durch die Zahl der Beteiligten (ohne Kinder) zu teilen. Anschließend wird das jeweilige Erwerbseinkommen des Ehepartners abgezogen, um die konkrete Höhe des Individuellen Unterhaltsanspruchs eines Ehepartners zu ermitteln Az II-2 UF 135/06, Urteil vom 5.5.2008, Pressemitteilung vom 21.5.2008. OLG Hamm: Zuständigkeit des Familiengerichts bei Zahlung von Nutzungsentgelt
Für die Entscheidung über den Antrag auf Zahlung von Nutzungsentgelt gegen den nach rechtskräftiger Ehescheidung in der Ehewohnung der Parteien verbliebenen Ehegatten ist das Familiengericht zuständig. Das trifft auch dann zu, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte die Ehewohnung, die im Alleineigentum des antragstellenden Ehegatten steht, freiwillig aufgegeben hat und die Parteien noch keine endgültige und umfassende Einigung über die künftige Nutzung der Ehewohnung getroffen haben. Az 2 Sdb 6/08, Beschluss vom 6.3.2008 OLG Koblenz: Keine Darlehensaufnahme
Kann ein Unterhaltspflichtiger den zur Abfindung eines künftigen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs erforderlichen Betrag nicht aus seinem Vermögen, sondern nur durch Aufnahme eines Darlehens aufbringen, kann von ihm ein vorzeitiger schuldrechtlicher Ausgleich regelmäßig nur in Form von Ratenzahlung verlangt werden, wenn das der Billigkeit entspricht. Die Aufnahme eines Darlehens ist unzumutbar. Az 9 UF 693/07, Beschluss vom 5.3.2008 OLG Köln: Unterhaltsverpflichtung und freiwillig geleistete Überstunden
Zur Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber dem volljährigen Sohn muss der Unterhaltspflichtige grundsätzlich lediglich einer „normalen Arbeitstätigkeit nachgehen. Überstunden sind nur insoweit anzurechnen, wie dies berufsbedingt üblicherweise verlangt wird. Hat sich der Unterhaltspflichtige jedoch erheblich verschuldet, zum Beispiel durch den Kauf eines Hauses, und muss er deswegen in erheblichem Umfang Überstunden leisten, so hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch darauf, dass bei der Berechnung seines Bedarfs das gesamte Einkommen des Beklagten zu berücksichtigen ist. Denn der Unterhaltspflichtige hat seine Arbeitsbelastung aus freien Stücken so gewählt, dass er den von ihm gewünschten Lebensstandard decken kann. Noch nicht erwerbstätige Kinder leiten ihren Bedarf von der Lebensstellung ihrer Eltern ab. Az 4 UF 120/07, Urteil vom 26.2.2008 OLG Brandenburg: Erlernen der deutschen Sprache
Unterhaltspflichtige oder berechtigte Personen, die nur schlecht deutsch sprechen, sind verpflichtet, zur Herstellung bzw. Verbesserung ihrer beruflichen Chancen die deutsche Sprache zu erlernen. Az 9 UF 157/07, Urteil vom 7.2.2008, nicht in der Datenbank, muss schriftlich oder telefonisch angefordert werden: Kontakt OLG Brandenburg
OLG Nürnberg: Keine Befristung bei Unterhalt wegen Krankheit
Bei einem Unterhalt wegen Krankheit kommt der ehelichen Solidarität gesteigerte Bedeutung zu. Bei einer langen Ehedauer und drohender Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zukunft kann daher von einer Befristung abgesehen werden. Az 10 UF 1205/07, Urteil vom 28.1.2008 FamFG verabschiedet
Am 27. Juni 2008 hat der Bundestag das FamFG in der Fassung vom 23.6.2008 verabschiedet. (Plenarprotokoll) Der Gesetzgeber hat alle spezifisch familiengerichtlichen Vorschriften aus der ZPO gestrichen und im FamFG konzentriert. Dringliche Kindschaftssachen, insbesondere Streitigkeiten über das Umgangsrecht, müssen künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Die Verfahrensdauer in umgangsrechtlichen Verfahren soll verkürzt werden. Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden. Auch im Ehescheidungsverfahren wird es neue Regelungen geben. Darüber wird im Einzelnen noch zu berichten sein. Der Bundesrat wird sich mit dem Gesetz in der Plenarsitzung vom 19. September befassen. Mit seiner Zustimmung ist zu rechnen. Das Gesetz soll am 1. September 2009 in Kraft treten.
Daten zum Cochemer Modell
Prägendes Element der familiengerichtlichen Verfahren soll künftig der Gedanke der Einigung sein. Das BMJ lehnt sich dabei ausdrücklich an das Cochemer Modell an. Wie sonst bei anderen großen Modernisierungsprojekten üblich, wurden hier weder das bestehende Recht noch das Cochemer Modell zuvor evaluiert. Jetzt liegen die Ergebnisse einer nicht repräsentativen Befragung von wenigen Eltern und Kindern vor, die im Amtsgerichtsbezirk Cochem nach dem Modell beraten worden waren. Die Erhebung ergab, dass die Befragten die Beratung durch die Gerichte, das Jugendamt und andere Beratungsstellen als wenig zufriedenstellend empfanden. Eine Ausnahme bildeten jedoch die Anwältinnen und Anwälte: Sie hätten wesentlich zur Deeskalation und zu einer Einigung im Interesse der Kinder beigetragen. (Artikel in "Kindschaftsrecht und Jugendhilfe", Heft 6, 2008, S. 246 ff)
Gesetz gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern
Am 20. Juni 2008 hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz verabschiedet, mit dem Kinderpornografie besser bekämpft und das Abgleiten junger Menschen in die Prostitution verhindert werden soll. Ein Schwerpunkt der Reform liegt darin, künftig auch Sechzehn- und Siebzehnjährige davor zu schützen, dass sie entweder durch das Ausnutzen einer Zwangslage oder gegen Entgelt zu sexuellen Handlungen motiviert und dadurch von ihren "Kunden" in die Prostitution getrieben werden. Das Gesetz soll noch im Sommer in Kraft treten.
EuGH und das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht türkischer Ehepartner nach der Scheidung
Das Bundesverwaltungsgericht hat den EuGH zur Klärung der Frage angerufen, ob das Aufenthaltsrecht eines Ehepartners nach Art. 7 Satz 1/2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei auch im Fall der Scheidung der Ehe mit stammberechtigten türkischen Ehefrau fortbesteht. Az 1 C 20.07, Beschluss vom 24.4.2008, BVerwG-Pressemitteilung.
BGH: Umgangsrecht
Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden. Az XII ZB 225/06, Beschluss vom 14.5.2008, beim BGH unter Entscheidungen.
BGH: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten und überörtliche Sozietät
Die Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der auswärtigen Partei ansässigen Anwalts, die durch die Terminswahrnehmung entstehen, sind regelmäßig als zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und damit erstattungsfähig. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, gilt dieser Grundsatz auch, wenn der sachbearbeitende Anwalt einer überörtlichen Anwaltssozietät angehört, die auch am Sitz des Prozessgerichts vertreten ist Az XII ZB 214/04, Beschluss vom 16.4.2008, beim BGH unter Entscheidungen.
OLG Köln: Gemeinsames Sorgerecht trotz Streit der Eltern
Die Frage, ob die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen ist, ist ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren. Bei mangelnder Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist deshalb zu überprüfen, welche Auswirkungen die fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird. Trotz erheblicher Streitigkeiten und Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern kann es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben, wenn eine Einigung über die wesentlichen Kindesbelange möglich erscheint. Az 4 UF 209/07, Beschluss vom 20.11.2007. (bitte Az eingeben). Vgl. dagegen BGH FamRZ 2008, 592 vom 12.12.2007 - XII ZB 158/05 -
OLG Saarbrücken: Härteklausel und Länge der Trennungszeit
Bei einer Ehezeit von nicht ganz 23 Jahren und einer zum Ende der Ehezeit bereits gut 11 Jahre andauernden Trennung der Parteien kommt eine Anwendung der Härteklausel nach § 1587c Nr. 1 BGB allein schon im Hinblick auf die Länge der Trennungszeit in Betracht. Az 9 UF 123/07, Beschluss vom 19.3.2008, (bitte Az eingeben).
KG: Ansprüche auf Nutzungsvergütung
Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Nutzungsvergütung des freiwillig aus der Ehewohnung ausziehenden Ehegatten ist das Familiengericht zuständig. Az 2 AR 60/07, Beschluss vom 13.12.2007.
Ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 6. 3. 2008, Az 2 Sdb (FamS) Zust 6/08, wonach für die Entscheidung über den Antrag auf Zahlung von Nutzungsentgelt gegen den nach rechtskräftiger Ehescheidung in der Ehewohnung der Parteien verbliebenen Ehegatten das Familiengericht auch dann funktional zuständig ist, wenn der in Anspruch genommene Ehegatte die Ehewohnung, die im Alleineigentum des antragstellenden Ehegatten steht, freiwillig aufgegeben hat und sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf einen Zeitraum bezieht, in welchem die Parteien noch keine endgültige und umfassende Einigung über die Nutzung der Ehewohnung getroffen haben (BeckRS 2008, 7711).
Kirchliche Trauung ohne Standesamt
Am 01. Januar 2009 tritt eine Änderung des Personenstandsgesetzes in Kraft, mit der die §§ 67, 67a aufgehoben werden. Damit fällt das Verbot, sich kirchlich trauen zu lassen ohne vorher beim Standesamt die Ehe geschlossen zu haben Das Verbot besteht bereits seit 1875. Zuvor bildeten kirchliche und staatliche Ehe eine rechtliche Einheit. Insbesondere unter dem Einfluss der Aufklärung entfernten sich jedoch die weltliche und die kirchliche Auffassung von der Ehe so weit voneinander, dass eine Trennung unvermeidlich wurde. Der Gesetzgeber befürchtete nun, dass die Bevölkerung die Zivilehe aus alter Gewohnheit oder Tradition ignorieren und sich weiterhin ausschließlich kirchlich trauen lassen würde. Diese Sorge hat der heutige Gesetzgeber nicht mehr. Vielmehr ist er der Auffassung, das Verbot habe „keine praktische Bedeutung mehr. § 1310 BGB lasse keinen Zweifel daran, „dass nur die standesamtliche Eheschließung eine Ehe im Rechtssinne begründen kann. Dennoch ist sich manches Paar, das aus romantischen oder religiösen Gründen lediglich kirchlich heiraten will, nicht klar darüber, welche rechtlichen Konsequenzen das haben kann. (Tagesschau vom 3.7.2008, FAZ)
EuGH: Vollstreckung in Ehesachen
Der EuGH hat am 11. Juli 2008 in der Rechtssache C-195/08 PPU die europäischen Regelungen über die Rückgabe eines in einem anderen Mitgliedstaat widerrechtlich zurückgehaltenen Kindes im Eilvorlageverfahren ausgelegt. Diese Verfahrensart ist mit Wirkung zum 1. März 2008 geschaffen und in dieser Rechtssache zum ersten Mal angewandt worden. Zunächst muss im Aufenthalts- und Vollstreckungsmitgliedstaat ein Gerichtsentscheid ergehen, der die Kindesrückgabe verweigert. Erst danach kann bescheinigt werden, ob eine Entscheidung, mit der die Rückgabe angeordnet wird, vollstreckbar ist. Das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats prüft, ob die Rückgabeentscheidung vollstreckbar ist. Zwischenstreite im Vollstreckungsstaat, die zeitlich nach der Entscheidung der Rückgabeverweigerung begonnen oder wieder aufgenommen werden, sind irrelevant. Andernfalls könne das Ziel der sofortigen Rückgabe des Kindes de facto umgangen werden. Im vorliegenden Fall streiten sich eine litauische Frau und ein deutscher Mann um ihre Tochter. Az C-195/08 PPU, Urteil vom 11.7.2008, EuGH-Pressemitteilung.
BVerfG: Das Transsexuellengesetz (TSG) ist verfassungswidrig.
Der Antragsteller, seit 56 Jahren verheiratet, fühlt sich seit langem dem weiblichen Geschlecht zugehörig und führt auch aufgrund gerichtlicher Feststellung nach dem TSG einen weiblichen Vornamen. Außerdem unterzog er sich einer geschlechtsumwandelnden Operation. Für die Feststellung, dass er auch dem weiblichen Geschlecht zugehörig sei, darf er nach geltendem Recht nicht weiter verheiratet sein. Die Scheidung sei jedoch unzumutbar, entschied das BVerfG. Bis zum 1. August 2009 muss der Gesetzgeber das TSG entsprechend ändern. (Aktenzeichen 1 BvL 10/05, Beschluss vom 27.5.2008, BVerfG-Presseerklärung vom 23.7.2008)
BGH: Bedarf und Rangfolge bei Unterhaltsansprüchen
Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine neue Rangfolge festgelegt. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder sind im zweiten Rang stets die Ansprüche Kinder betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu befriedigen. Weil im vorliegenden Fall die neue Ehefrau des Beklagten das gemeinsame Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt war, ist sie zweitrangig unterhaltsberechtigt. Geschiedene Ehegatten stehen nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei ist aber nicht allein die Dauer der Ehe maßgeblich. Vielmehr ist gemäß den §§ 1609 Nr. 2, 1578b BGB entscheidend darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Weil die Beklagte in ihrer 24-jährigen und kinderlosen Ehe hier seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig war und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig. Az XII ZR 177/06, Urteil vom 30.7.2008, demnächst beim BGH unter Entscheidungen, BGH-Pressemitteilung
BGH: Bedarf und Dauer des Betreuungsunterhalts
Der BGH hatte sich erstmals mit Einzelfragen des Umfangs der Erwerbspflicht beim Betreuungsunterhalt nach neuem Recht befasst. Auch ledige alleinerziehende Mütter können noch nach dem dritten Lebensjahr ihres Kindes Betreuungsunterhalt erhalten, wenn die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, zum Beispiel bei längerem Zusammenleben und gemeinsamem Kinderwunsch. Selbst wenn das Kind im Kindergarten ganztags betreut werde, müsse eine vollschichtige Erwerbspflicht nicht zugemutet werden. Denn das könne zu einer unzumutbaren Doppelbelastung führen. Wegen der weitgehenden Angleichung an den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat das Urteil auch Auswirkungen auf die Dauer des Betreuungsunterhalts Geschiedener. Az XII ZR 109/05, Urteil vom 16.7.2008, demnächst beim BGH unter Entscheidungen, BGH-Pressemitteilung
BGH: Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts
Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, damit entfalle der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB. Die Auswirkungen einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit auf die künftige Altersversorgung belasten nach Durchführung des Versorgungsausgleichs beide Ehegatten in gleichem Umfang. Ein dadurch entstandener Nachteil ist dann vollständig ausgeglichen. Az XII ZR 109/07, Urteil vom 25.6.2008, beim BGH unter Entscheidungen.
BGH: Keine Zurechnung des Anwaltsverschuldens nach Mandatskündigung
Die Zurechnung eines Anwaltsverschuldens setzt das Bestehen eines wirksamen Mandats im Innenverhältnis voraus. § 85 Abs. 2 ZPO erfasst deshalb ein nach der Kündigung des Mandatsverhältnisses liegendes schuldhaftes Verhalten eines Anwalts nicht mehr. Az XII ZB 184/07, Beschluss vom 11.6.2008, beim BGH unter Entscheidungen.
BGH: Mitnutzung der Wohnung durch Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben. Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. Az XII ZR 110/06, Urteil vom 30.4.2008, beim BGH unter Entscheidungen.
OLG Köln: Pflicht zu vollschichtiger Tätigkeit bei 7 und 10 Jahre alten Kindern
Einer geschiedenen Ehefrau ist es nach neuem Unterhaltsrecht grundsätzlich zuzumuten, trotz Betreuung von 7 und 10 Jahre alten Kindern einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sofern die Notwendigkeit einer anderweitigen Regelung von ihr nicht dargelegt wird. Befindet sich die geschiedene Ehefrau noch in einer Berufsfortbildung, ist ihr nach deren Beendigung noch eine angemessene Zeit zu gewähren, um anschließend eine angemessene Beschäftigung zu finden; mit dem Auslaufen dieser Zeit ist der Unterhaltsanspruch zu befristen. Sollte danach eine unverschuldete Bedürftigkeit bestehen bleiben, ist es Sache der Gläubigerin, einen weiteren Unterhaltsanspruch gegen den Schuldner darzulegen, zu beweisen und gegebenenfalls neu einzuklagen. Az 4 UF 159/07, Urteil vom 27.5.2008, bitte Az in die Suchmaske eingeben.
OLG Karlsruhe: Nur begleitetes Umgangsrecht bei drohender weiblicher Genitalverstümmelung
Bei drohender weiblicher Genitalverstümmelung in Deutschland darf das Umgangsrecht auf den begleiteten Umgang beschränkt werden. Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden hat, kommen mildere Maßnahmen nicht in Betracht; denn das Kind kann durch ein Ausreiseverbot ebenso wenig geschützt werden wie durch die vom Vater angebotene Überlassung seiner Ausweispapiere für die Dauer des Umgangs, weil auch in EU-Staaten Genitalverstümmelungen durchgeführt werden. Az 16 UF 3/08, Beschluss vom 5.5.2008, kann nur schriftlich, telefonisch oder per e-mail angefordert werden.
BVerfG: Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung
Im Sorgerechtsverfahren ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft. Hierzu gehört, dass der vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und seiner eigenen Meinung geäußerte Wille als Ausübung seines Rechts auf Selbstbestimmung bei der Entscheidung über sein zukünftiges Verbleiben bei einem Elternteil hinreichend Berücksichtigung findet. Im vorliegenden Fall wandte sich ein Vater gegen die Ablehnung der Ab änderung einer Sorgerechtsentscheidung für seinen 11jährigen Sohn und hatte mit seiner Beschwerde Erfolg. Das OLG Braunschweig hatte seine Grundrechte aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt.
Az 1 BvR 311/08, Beschluss vom 27.6.2008
BGH: Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe
Der Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten gilt auch im Mangelfall für das gesamte verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen und schließt den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein.
Az XII ZR 72/06, Urteil vom 17.9.2008, demnächst beim BGH unter Entscheidungen, BGH-Pressemitteilung
BGH: Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich und dynamische Ausgleichsrente
Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erwirbt der Berechtigte keinen Anspruch auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente, die in einem Vomhundertsatz des jeweiligen Zahlbetrags der aktuell geschuldeten Ausgleichsrente ausgedrückt werden könnte. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann deshalb auch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Betriebsrente verpflichtet werden.
AZ XII ZB 148/06, Beschluss vom 2.7.2008, beim BGH unter Entscheidungen
OLG Celle: Kindesbetreuung durch geschiedenen Ehegatten zur Ermöglichung erweiterter Erwerbstätigkeit
Wenn zwischen dem geschiedenen Unterhaltsschuldner und den von seiner früheren Ehefrau betreuten gemeinsamen Kindern im grundschulpflichtigen Alter seit geraumer Zeit kein unbegleiteter Umgang stattfindet, stellt das Angebot des Ehemannes, zwecks Erweiterung der - halbschichtig ausgeübten - Erwerbstätigkeit der Ehefrau am Nachmittag auf die Kinder aufzupassen, keine ernsthafte alternative Betreuungsmöglichkeit dar.
Az 10 UF 77/08, Urteil vom 12.8.2008
OLG Thüringen: Auskunftsverpflichtung über die Einkommensverhältnisse des Ehegatten
Der von seinem volljährigen Kind im Wege der Stufenklage auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil hat auf Verlangen - jedoch nur in groben Zügen - auch über die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten Auskunft zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um dessen Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können. Ein Beleganspruch besteht nicht.
Az 1 UF 397/07, Urteil vom 3.7.2008, Az bitte in die Suchmaske eingeben
OLG Köln: Befristung und Beschränkung nach neuem Unterhaltsrecht
Die Entscheidung bestätigt, dass trotz der weitgehenden Reform des Unterhaltsrechts viele Aspekte der Reform sich schon vorher in der Rechtsprechung durchgesetzt hatten, so dass sich im Ergebnis seit dem 1.1.2008 gar nicht so viel geändert habe. Hauptziel der Reform war, das Unterhaltsrecht an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse und den eingetretenen Wertewandel anzupassen. Darauf könne die Rechtsprechung viel schneller und effektiver reagieren als der Gesetzgeber. Eine umfassende Neubewertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei daher nicht erforderlich.
Az 4 UF 252/07, Urteil vom 10.6.2008
OLG Düsseldorf: Übergangsfrist nach Wegfall des bisherigen "Altersphasenmodells" beim Betreuungsunterhalt
Eine Kindsmutter, die einen Unterhaltsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Betreuungsunterhalts hat, kann bis Ende 2008 davon ausgehen, dass sie bis zum achten Lebensjahr ihres Kindes keine Erwerbsobliegenheit trifft. Ihr ist nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts eine Übergangsfrist, in diesem Fall sechs Monate, zuzubilligen. In dieser Frist kann sie sich auf die verschärften Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit einstellen und sich um einen Arbeitsplatz bemühen.
Az 4 WF 41/08, Beschluss vom 19.3.2008
OLG Naumburg: Einwand der Leistungsunfähigkeit durch unterhaltspflichtigen Rechtsanwalt
Sofern ein unterhaltspflichtiger Anwalt behauptet, zur Leistung des Kindesunterhalts nicht in der Lage zu sein, muss er als Selbständiger einen nachvollziehbaren Nachweis über Einkommen und Vermögen der letzten drei zusammenhängende Jahre erbringen. Ist nach dem nachgewiesenen Einkommen keine Unterhaltszahlung möglich, ist der Anwalt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg unter Umständen verpflichtet, seine freiberufliche Tätigkeit aufzugeben und im Anstellungsverhältnis zu arbeiten, auch wenn er schon 60 Jahre alt ist. Er muss auch durch Bewerbungsbelege nachweisen, dass ihm eine andere oder ergänzende Tätigkeit nicht zur Verfügung steht
Az 8 WF 16/08, Beschluss vom 1.2.2008 Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wird einfacher
Die Justizministerinnen und -minister der Europäischen Union haben sich am 24.10.2008 auf eine Verordnung geeinigt, die die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen in der Europäischen Union über die Grenzen hinweg erleichtern wird. Unterhaltsberechtigte, vor allem Kinder, sollen ihre Ansprüche auch dann effektiv durchsetzen können, wenn der Unterhaltsschuldner in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union lebt oder sich sein Vermögen dort befindet. Die neue Verordnung baut auf einem weltweiten Übereinkommen zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen auf; die Verhandlungen dazu wurden im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht im November 2007 abgeschlossen. Pressemitteilung BMJ, Europa im Überblick, Unterhaltsansprüche in Europa.
Eltern haften anteilig für den Volljährigenunterhalt bei Bemessung des Ehegattenunterhalts
Es geht um die Darlegungs- und Beweislast für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB. Eine anteilige Haftung (hier: unter Einbeziehens fiktiven Einkommens) beider für den Volljährigenunterhalt wird im Rahmen der Bemessung des Ehegattenunterhalts berücksichtigt. Az XII ZR 12/06, Urteil vom 30.7.2008 Ausschluss des Versorgungsausgleichs nichtig
Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nichtig (nach § 138 Abs. 1 BGB), wenn die Ehegatten bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird. In solchen Fällen kann der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sogar dazu führen, dass der gesamte Ehevertrag nichtig wird, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt gegeben wird. Az XII ZR 6/07, Urteil vom 9.7.2008 OLG Zweibrücken: Verzicht auf künftige Trennungsunterhaltsansprüche
Ein Verzicht auf künftige Trennungsunterhaltsansprüche, wenn sie materiellrechtlich dem Grunde nach bestehen, ist gesetzlich nicht zulässig und somit unwirksam (§§ 1361 IV 4, 1360a III, 1614 I BGB). Der Bestand des materiellrechtlichen Anspruchs, der vollstreckt werden soll, wird zwar durch einen Vollstreckungsverzicht grundsätzlich nicht berührt. Da er jedoch im Ergebnis wie der Verzicht auf den materiellen Anspruch selbst wirkt, sind die genannten Vorschriften entsprechend anzuwenden. Az 6 UF 19/08, Beschluss vom 21.8.2008 OLG Köln: Wöchentliche Arbeitszeit von 40-41 Stunden
Eine zusätzliche Nebentätigkeit, um die bis zum Selbstbehalt von 900 Euro erforderlichen Mehreinkünfte zu erzielen, ist zumutbar, insbesondere in Form von Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeiten. Sie ist auch dann zumutbar, wenn dann die Gesamtarbeitszeit 40 bis 41 Stunden in der Woche beträgt und wenn eine Fahrstrecke von 30 km zur Arbeitsstelle und 30 km zurück bewältigt werden muss. Az 4 WF 104/08, Beschluss vom 10.9.2008. OLG Dresden und OLG Bremen: Präklusion für zeitliche Befristung
Ein unterhaltsrechtliches Abänderungsbegehren, mit dem eine nachträgliche Befristung von nachehelichem Ehegattenunterhalt verlangt wird, ist unzulässig, wenn der Ausgangstitel nach der maßgeblichen Änderung der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12.4.2006, Az XII RZ 240/03, FamRZ 2006, 1006 und NJW 2006, 2401) errichtet worden ist, so dass die seitdem erweiterten Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung schon damals hätten berücksichtigt werden können. OLG Dresden Az 20 WF 0574/08, Beschluss vom 4.7.2008 OLG Bremen Az 4 WF 68/08, Beschluss vom 24.6.2008
OLG Hamm: Nutzungsvorteil bei "aufgedrängter" Nutzung eines Firmen-PKW
Wenn ein PKW vom Arbeitgeber dem Unterhaltsschuldner auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, ist er als Sachleistung unterhaltsrechtlich als Einkommensbestandteil zu behandeln. Der Nutzungsvorteil bemisst sich regelmäßig nach der Nutzungsmöglichkeit. Die steuerrechtliche Pauschalisierung von 1 Prozent des Bruttoanschaffungspreises ist im Regelfall eine geeignete Schätzgrundlage. Dies gilt jedoch nicht, wenn der PKW die tatsächlichen Einkommens- und Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners deutlich übersteigt und ihm der teure Wagen nur deshalb zur Verfügung gestellt wurde, weil das Erscheinungsbild des Arbeitgebers entscheidend durch einen repräsentativen Firmen-Pkw geprägt wird. Az 6 UF 42/07, Urteil vom 16.8.2007.
2009 - BGH zur Befristung nachehelichen Betreuungsunterhalts
- BGH: Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts
Wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen Dies verlängert sich, wenn die Belange des Kindes es erfordern. Ob und wie lange ein betreuender Elternteil arbeiten gehen muss, hängt auch von den Möglichkeiten der externen Versorgung ab, zum Beispiel Kindergarten oder Hort. Ein abrupter Wechsel von der Kinderbetreuungszeit zur Vollerwerbstätigkeit wird nicht verlangt. Die alleinige Anknüpfung am Alter des Kindes ("Altersstufenmodell") sei nicht ausreichend. Az XII ZR 74/08, Urteil vom 18. März 2009, demnächst beim BGH unter Entscheidungen, BGH-Pressemitteilung, dpa-Bericht, ZDF-Bericht.
BGH: Keine Begutachtungspflicht von Vermögensgegenständen
Der Auskunftspflichtige muss seine Vermögenswerte ermitteln und angeben, aber nur insoweit, als er selbst dazu imstande ist (§ 1379 l 1 BGB). Bei einer auf § 1379 l 2 BGB beruhenden Verurteilung ist er nicht dazu verpflichtet, die Vermögensgegenstände, insbesondere das Grundeigentum, selbst begutachten zu lassen. Allerdings muss er zu Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten, um den Wert der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Die Kosten der Werteermittlung hat der Auskunftspflichtige zu tragen. Az XII ZB 121/08, Beschluss vom 28.1.2009, beim BGH unter Entscheidungen.
OLG Düsseldorf: Kapitalzinsen und Sparprämien aus der Altersversorgung
Kapitalzinsen und Sparprämien, die im Rahmen eines zur zusätzlichen Alterssicherung abgeschlossenen Sparvertrages jährlich anfallen, sind nicht als Einkommen anzusehen. Wenn sie jedoch Kapital erhöhend auf dem Sparkonto bleiben, sind sie bei der Bewertung der Einkünfte eines Kindes zum Zwecke der Zahlung von Elternunterhalt als Rendite anzusehen, die dem Kind zu belassen ist. (Nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30.08.2006 - XII ZR 98/04, FamRZ 2006, 1511, 1516.) Az II-8 UF 172/08, Urteil vom 14.1.2009
OLG Schleswig: Befristung des Unterhaltsanspruchs einer Arzthelferin
Wenn der Unterhaltsanspruch trotz Befristungsmöglichkeit weiter bestehen soll, müssen fortdauernde ehebedingte Nachteile vorliegen (§1578b BGB). Diese können sich vor allem daraus ergeben, wie lange ein gemeinschaftliches Kind betreut wurde, wie die Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe gestaltet war und wie lange die Ehe gedauert hat. Zu berücksichtigen ist auch, wenn ein Ehegatte krank wird, selbst wenn die Krankheit unabhängig von der Ehe beginnt. Der Unterhaltsschuldner muss die Voraussetzungen einer Befristung darlegen und beweisen; dabei müssen die maßgeblichen Umstände feststehen, so dass eine sichere Prognose möglich ist. Wenn die Ehefrau während der Ehe 15 Jahre lang nicht in dem erlernten Beruf gearbeitet hat und krankheitsbedingt nur zu einer halbschichtigen Tätigkeit in der Lage ist, kann der Unterhalt nicht befristet werden. Az 13 UF 100/08, Urteil vom 22.12.2008.
OLG Saarbrücken: Prozesskosten und Verkauf eines Familienhauses
Die bedürftige Partei verkauft ein früheres Familienhaus. Das dadurch erlangte Vermögen muss sie für schon entstandene Kosten einsetzen. Das gilt auch, wenn sie damit ein neues angemessenes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung erworben hat oder erwerben möchte. Az WF 107/08, Beschluss vom 8.12.2008
AG Offenburg: Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Umzug nach Paris
Eine Mutter, die das gemeinsame Kind aus der früheren Beziehung betreut, darf entscheiden, zu ihrem neuen Freund nach Paris zu ziehen. Das entspricht ihrem Recht darauf, frei über die Wahl ihres Lebensmittelpunktes entscheiden zu können. Dies hat Vorrang vor dem Recht des Kindesvaters, den Umgang im bisherigen Umfang ausüben zu können. Az 2 F 423/06, Beschluss vom 18.06.2008,
BMJ: Broschüre über Eherecht im Internet veröffentlicht
Eherecht in einer Broschüre veröffentlicht, Fragen des Kindschaftsrechts; hierzu hat das Bundesministerium der Justiz eine eigene Broschüre veröffentlicht.
Bundesgesetzblatt: Neuregelung des Versorgungsausgleichs verkündet
Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) ist am 3.April 2009 im Bundesgesetzblatt I 2009, S. 700ff verkündet worden.Das Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft. BMJ-Informationen, BMJ-Pressemitteilung http://beck-online.beck.de/?bcid=Y-300-Z-FDFamR-B-2009-N-277407
EuGH: Inobhutnahme und Unterbringung von Kindern
Anwendungsbereich der Brüssel II-Verordnung (2201/2003/EG). Az C-523/07, Urteil vom 2. April 2009 (s. EiÜ Nr. 13/09 und Nr. 5/09).
BVerfG: Einstweilige Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht
Das Gericht ordnete an, dass ein Kind bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Mutter bleibt Az 1 BrR 142/09, Beschluss vom 11. Februar 2009
BGH: Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts
Az XII ZR 74/08, Urteil vom 18. März 2009, beim BGH unter Entscheidungen, BGH-Pressemitteilung
BGH: Freistellungsversprechen und Begrenzung des Kindesunterhalts
Az XII ZR 18/08, Urteil vom 4. März 2009, beim BGH unter Entscheidungen
BGH: Unterhaltsberechtigter Student - Wohnung am Studienort
Az XII ZR 54/06, Urteil vom 21.1.2009, beim BGH unter Entscheidungen
BGH: Kindergartenbeiträge und Unterhaltstabellen
Kindergartenbeiträge und vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung sind in den Unterhaltsbeiträgen, die in den Tabellen ausgewiesen sind, nicht enthalten. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten. Az.: XII ZR 65/07, Urteil vom 26.11.2008, beim BGH unter Entscheidungen
OLG Brandenburg: Bloßer Hinweis auf eine Erkrankung reicht nicht aus
Az 10 UF 92/08 Urteil vom 24.3.2009
OLG Koblenz: Befristung des Unterhaltsanspruchs nach §1615l II BGB
Az 9 UF 596/08, Urteil vom 18.3.2009
OLG Brandenburg: Mangelnde Kooperationsbereitschaft
Az 10 UF 204/08, Beschluss vom 9.3.2009
OLG Düsseldorf: Quotenunterhalt und konkrete Bedarfsberechnung
Az 8 UF 113/08, Urteil vom 14.1.2009
KG: Zusätzliche Altersvorsorge im Mangelfall
Az 16 UF 189/07, Urteil vom 31.7.2008
BGH: Nachehelicher Betreuungsunterhalt
Der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt dauert nur noch dann über die ersten drei vollendeten Lebensjahre des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht. (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB) Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach den im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich. (Im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748). Az XII ZR 102/08, Urteil vom 17. Juni 2009, beim BGH unter Entscheidungen.
BGH: Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt, ehebedingte Nachteile
Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage ist im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB auch ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem sog. Tabellenbetrag zu berücksichtigen, sondern mit dem Zahlbetrag, der sich ergibt, nachdem die Hälfte des Kindergeldes abgezogen wurde. (Gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB. Der Paragraph verstößt auch mit dieser Wirkung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.)
Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen entsprechende Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht.
Die Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB ist vorgreiflich nach § 1577 BGB zu beurteilen und obliegt dem Unterhaltsberechtigten, wenn ihm gegenwärtig die Möglichkeit fehlt, eine seiner Ausbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu erlangen. Gelangt das Familiengericht hier zu der Überzeugung, dass der Unterhaltsgläubiger kein adäquates Einkommen erzielen kann, erübrigt sich insoweit eine erneute Prüfung im Rahmen von § 1578 b BGB.
Az XII ZR 78/08, Urteil vom 27.05.2009, beim BGH unter Entscheidungen.
BGH: Berechnung des Ehezeitanteils der Besitzstandsrente
Hat ein Versorgungsberechtigter bereits am 31. Dezember 2001 eine laufende Versorgungsrente der VBL bezogen, die infolge des Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seit 1. Januar 2002 als Besitzstandsrente gezahlt wird, ist der Ehezeitanteil der Besitzstandsrente im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne von § 43 VBL-S a.F. zu berechnen. Die zum 31. Dezember 2001 nach § 75 Abs. 1 VBL-S ermittelte Besitzstandsrente ist jedoch auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zurückzurechnen. Die Rückrechnung hat grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende zu erfolgen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589). Der Ehezeitanteil einer im Zeitpunkt der Entscheidung laufenden und im Leistungsstadium volldynamischen Rente ist regelmäßig nur dann mit seinem Nominalbetrag und ohne Umrechnung nach der Barwert-Verordnung auszugleichen, wenn die Versorgung schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine bestehende verfallbare (Anwartschaftsdynamik) unverfallbar und das Anrecht damit insgesamt volldynamisch wird oder wenn die Rente schon zum Ende der Ehezeit bezogen wurde (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 -FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.). Az XII ZB 24/07, Beschluss vom 6.5.2009, beim BGH unter Entscheidungen.
OLG Hamm: "Dreiteilungsgrundsatz" und fiktives Einkommen
Wenn der Unterhaltsschuldner wieder heiratet, wird die Berechnung des Ehegattenunterhaltsanspruchs nach dem "Dreiteilungsgrundsatz" berechnet. Dies kann zu einer unverhältnismäßigen Entwertung des Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten führen. Deshalb ist das Ergebnis zu überprüfen und gegebenenfalls wertend zu korrigieren. Auf Seiten des neuen Ehegatten kann ein Erwerbseinkommen fiktiv zugerechnet und in die Bedarfsrechnung nach dem "Dreiteilungsgrundsatz" eingestellt werden. Az 2 UF 179/08, Urteil vom 12.3.2009.
OLG Köln: Beratungshilfeverfahren
Wie die im Berechtigungsschein bezeichnete Angelegenheit nachträglich im Einzelnen gebührenrechtlich zu bewerten ist, darf nicht der Rechtspfleger im Bewilligungsverfahren entscheiden. Die Beurteilung ist allein dem anschließenden Vergütungsfestsetzungsverfahren vorbehalten. Entscheidend für das Vorliegen einer Angelegenheit im Beratungshilfeverfahren ist allein, ob ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben sind. Insgesamt müssen ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Bearbeitung bestehen. Weder bei außergerichtlichen Trennungs- noch bei Scheidungsfolgesachen genügt es, dass die verschiedenen Folgen ihren gemeinsamen Grund in der Trennung bzw. der Scheidung der Eheleute haben. Az 16 Wx 252/08, Beschluss vom 9.2.2009.
2010 Neue Düsseldorfer Tabelle
Zum 1. Januar 2010 trat die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Eine Anpassung war erforderlich, weil sich zum Jahreswechsel die steuerlichen Kinderfreibeträge und auch das Kindergeld geändert haben. In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. (Frühere Tabellen, Anschreiben des OLG Bremen zur Düsseldorfer Tabelle 2010 und den Unterhaltsleitlinien, Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland.) Eine erneute Änderung kann es noch Mitte des Jahres 2010 geben, da bei dem BVerfG ein Verfahren zur neuen Festsetzung des Eigenbedarfs von Hartz- IV-Empfängern und zu den Regelsätzen für Kinder noch anhängig ist.
Änderungen 2010
Ab 2010 haben Familien mehr Geld zur Verfügung: eine Kindergelderhöhung, höhere Freibeträge, eine Unterhaltsvorschusserhöhung und weitere steuerliche Vereinfachungen und Entlastungen - etwa mit dem neuen Faktorverfahren bei der Lohnsteuer. Was sich für Familien ändert: Hier finden Sie einen Überblick.
Rechtsanwaltskammer Berlin führt Anwaltsliste für Informationsgespräche
Seit dem 1. September 2009 kann das Familiengericht nach § 135 Abs.1 des neuen FamFG „anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Die Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar“. Trotz Kritik an der staatlichen Zumutung, kostenlos arbeiten zu sollen, beschloss der Vorstand der Berliner Rechtsanwaltskammer, eine Liste der daran interessierten Kolleginnen und Kollegen zu führen, um das Berufsfeld der Mediation nicht anderen Berufsgruppen zu überlassen. Die Aufnahme in die Liste erfolgt durch schriftlichen Antrag an die Rechtsanwaltskammer. BGH: Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes Einem Unterhaltsberechtigten steht wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 Euro monatlich beträgt. Nach § 1615 l BGB darf sich der betreuende Elternteil nur in den ersten drei Lebensjahren für eine vollzeitige persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entscheiden. Verlangt er darüber hinaus Betreuungsunterhalt, muss er im Einzelnen darlegen, dass neben den vorhandenen Möglichkeiten der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung noch eine weitere persönliche Betreuung erforderlich ist. Ob gesundheitliche Gründe gegen eine Erwerbsfähigkeit sprechen, ist im Rahmen des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes unerheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB die Lebensstellung nur wegen der notwendigen Kindesbetreuung sichern will. Az XII ZR 50/08, Urteil vom 16. Dezember 2009, demnächst beim BGH unter Entscheidungen, BGH-Pressemitteilung.
BGH: Anlass zur Unterhaltsklage bei Teilleistungen
Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für ein Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist. Az XII ZB 207/08, Beschluss vom 2.12.2009.
BGH: Anpassung eines pauschalen Unterhaltsvergleichs
Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Wenn sich die Geschäftsgrundlage geändert hat (§ 313 BGB), weil sich die tatsächlichen Verhältnisse, das Gesetz oder die höchstrichterliche Rechtsprechung geändert haben, ist die Abänderbarkeit dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen. Az XII ZR 8/08, Urteil vom 25.11.2009
OLG Köln: Frau erkannte wirksam die Vaterschaft – Transsexuellengesetz (TSG)
Die Frau war mit männlichem Geschlecht zur Welt gekommen. Nach einer geschlechtsangleichenden Operation wurde festgestellt, dass sie als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Zuvor hatte sie in einer Samenbank ein Spermadepot anlegen lassen. Mit Hilfe dieses Spermas unterzog sich die spätere Lebenspartnerin Jahre danach in einer belgischen Klinik einer künstlichen Befruchtung und brachte Zwillinge zur Welt. Die Eltern begründeten vor dem Standesamt eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Die Frau, die früher ein Mann war, erkannte vor dem Jugendamt die Vaterschaft zu den Zwillingen an. Die Vaterschaftsanerkenntnisse sind wirksam, und die Frau ist deshalb nach § 1592 Nr. 2 BGB auch rechtlich als Vater der Zwillinge anzusehen. Die Entscheidung fußt u.a. auf § 11 TSG. Nach dieser Vorschrift lässt die Entscheidung, dass die Frau als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihren Kindern unberührt. Diese Reglung erfasst nicht nur im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 8 TSG bereits geborene oder gezeugte Kinder, sondern auch solche, die später zur Welt gekommen sind. Der Anspruch eines jeden Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ist grundgesetzlich geschützt und wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet (BVerfGE 90, 253 ff.). Az 16 Wx 94/09, Beschluss vom 30.11.2009.
OLG Düsseldorf: Erwerbsobliegenheit bei Mutter eines chronisch kranken Kindes
Hat die geschiedene Ehefrau ein aus der Ehe abstammendes, etwa sechs Jahre altes Kind zu betreuen, das an einer Immunschwäche mit besonderer Anfälligkeit für Erkrankung der Atemwege leidet, so kann eine mehr als halbschichtige Erwerbstätigkeit von ihr nicht geleistet werden. Diese Einschätzung steht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH, der am 17.06.2009 (XII ZR 102/08) einen vergleichbaren Fall zu entscheiden hatte und dabei eine halbschichtige Tätigkeit einer ein 7-jähriges Kind betreuenden Mutter als angemessen bewertet hat. Az II-8 UF 32/09, Urteil vom 7.10.2009
OLG Karlsruhe: Keine Einigungsgebühr bei wechselseitigem Verzicht auf Versorgungsausgleich
Vereinbaren die Parteien mit Genehmigung des Familiengerichts einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich, weil sie ihn angesichts kurzer Ehe und wegen Geringfügigkeit für überflüssig halten, löst dies keine Einigungsgebühr aus. Es fällt u.a. deshalb keine Einigungsgebühr an, weil sich die Vereinbarung der Parteien über den Versorgungsausgleich auf einen Verzicht auf dessen Durchführung beschränkt. Eine inhaltliche Vereinbarung, die hierüber hinausginge, enthält die Vereinbarung nicht. Trotz des erklärten wechselseitigen Verzichts liegt kein gegenseitiges Nachgeben vor, denn es verzichtet letztlich nur eine der Prozessparteien vollständig auf den ihr allein zustehende Ausgleich, da der Versorgungsausgleich nur einem der Ehepartner zustehen kann. Az 16 WF 133/09, Beschluss vom 28.8.2009.
Deutsch-französischer Wahlgüterstand Das Bundeskabinett hat am 13.01.2010 einem Vertragsentwurf zum deutsch-französischen Wahlgüterstand zugestimmt. Das Abkommen soll am 04.02.2010 beim deutsch-französischen Ministerrat gezeichnet werden. Anschließend muss der Vertrag in Deutschland und Frankreich ratifiziert werden. Der deutsch-französische Wahlgüterstand soll künftig regelmäßig gewählt werden können: 1. wenn deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben, 2. wenn deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder 3. wenn ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort entweder in Deutschland oder in Frankreich haben. Er steht auch deutschen Ehepaaren, die in Deutschland leben, zur Verfügung. Die BRAK hatte eine Stellungnahme zum Abkommens-entwurf abgegeben ( BRAK-Stellungnahme-Nr. 33/2008). Darin wird das Vorhaben zwar grundsätzlich begrüßt, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass sprachliche Abweichungen in den beiden Fassungen unbedingt vermieden werden müssten. Außerdem sprach sich die BRAK seinerzeit dafür aus, dass gesetzlich sichergestellt wird, dass der Ausgleichsanspruch nach Art. 8 des Abkommens steuerlich genauso wie der Ausgleichs-anspruch nach § 1371 BGB behandelt wird. Der jetzige Entwurf liegt lediglich in deutscher Fassung vor, so dass leider nicht festgestellt werden, inwieweit die beiden Versionen nach Anregung der BRAK einander angeglichen wurden. Die Änderungen im jetzt vorliegenden Entwurf sind im Wesentlichen redaktioneller Natur. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 13.01.2010. Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder Das BMJ hat einen Referentenentwurf zur Stellungnahme an die Länder und Verbände verschickt, der vorsieht, dass alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden. Nach der derzeitigen Rechtslage sind nichteheliche und eheliche Kinder erbrechtlich grundsätzlich gleichgestellt. Eine Ausnahme, die das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 vorsah, hat jedoch weiterhin Bestand. Nach dieser Sonderregelung gelten vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute mit ihren Vätern als nicht verwandt und haben deshalb auch kein gesetzliches Erbrecht. Dies soll nun geändert werden. Eine Zusammenfassung der geplanten Neuregelung finden Sie in der BMJ-Pressemitteilung v. 22.01.2010. BGH: Zuwendungen der Eltern an das Schwiegerkind Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGHZ 129, 259, 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert habe (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.). Wenn die Ehe scheitert, sind Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.). Az XII ZR 189/06, Urteil vom 3.2.2010, BGH-Pressemitteilung vom 4.2.2010 OLG Koblenz: Betreuung von gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern Betreut der Ehegatte, der Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes beansprucht, neben dem gemeinschaftlichen Kind ein weiteres nichtgemeinschaftliches Kind, so sind bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ehegatten grundsätzlich nur die Belange des gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Im Rahmen des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB ist nicht relevant, inwieweit der betreuende Ehegatte wegen der Betreuung eines weiteren nichtgemeinschaftlichen Kindes an der Ausweitung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das nichtgemeinschaftliche Kind bereits während des ehelichen Zusammenlebens von dem betreuenden Ehegatten im Einverständnis des anderen Ehegatten betreut worden ist. Allein aus diesem Grund kann auch eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1576 BGB nicht angenommen werden. Az 11 UF 532/09, Urteil vom 16.3.2010 |
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