EUROPA 2003
Der Rat der europäischen Justizminister hat heute in Brüssel die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die so genannte Vorratsdatenspeicherung beschlossen. „Die Richtlinie ist ein gutes Beispiel für einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Freiheitsrechten der Bürgerinnen und Bürger und dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung. Bei der Aufklärung erheblicher Straftaten ist es für die Strafverfolgungsbehörden außerordentlich wichtig auf Daten zugreifen zu können, die bei Telefon- und Internetverbindungen entstehen und von Telekommunikationsunternehmen gespeichert werden. Aus diesen Daten können wichtige Hinweise gewonnen werden, z. B. wer wann mit wem Verbindung aufgenommen hat. Deutschland hat in intensiven Verhandlungen durchgesetzt, dass die Speicherpflicht im Interesse der Freiheitsrechte von Bürgerinnen und Bürger auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Das gilt nicht nur für die Datenarten, die gespeichert werden müssen, sondern auch für die Speicherdauer, die jetzt mindestens sechs Monate beträgt. Andere Mitgliedstaaten hatten vehement für eine Mindestspeicherfrist von einem Jahr plädiert. In Rede stand auch die Speicherpflicht von Standortdaten während und am Ende einer Mobilfunkverbindung und Daten bei erfolglosen Anrufversuchen. Beides halte ich für unverhältnismäßig und bin daher sehr zufrieden, dass wir die deutsche Position in Brüssel durchsetzen konnten“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Die europäischen Justizministerinnen und Justizminister hatten sich bereits am 2. Dezember 2005 auf die Inhalte der Richtlinie verständigt, verschiedene Staaten hatten ihre Zustimmung aber unter Parlamentsvorbehalt gestellt. Auch Bundesjustizministerin Brigitte Zypries legte Wert darauf, vor einer endgültigen Zustimmung Deutschlands zunächst den Deutschen Bundestag zu befassen. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen hat der Deutsche Bundestag am 16. Februar 2006 eine Entschließung (BT-Drs. 16/690) verabschiedet und den Inhalt der Richtlinie begrüßt. Der Inhalt der Richtlinie im Wesentlichen: 1. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den Telekommunikationsdiensteanbietern eine Speicherungsfrist von mindestens sechs Monaten für im Einzelnen aufgeführte Telekommunikationsbestands- und –verkehrsdaten aufzuerlegen. Den Mitgliedstaaten steht es frei, diese Frist im nationalen Recht bis auf 24 Monate auszudehnen. Bestandsdaten sind beispielsweise Name und Anschrift eines Anschlussinhabers, Verkehrsdaten sind diejenigen, die beim Zustandekommen der Verbindung anfallen (z.B. die angerufene Nummer oder die Uhrzeit des Telefonats). 2. Zweck der Speicherung ist die Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung schwerer Straftaten, zu denen auch alle mittels Telekommunikation begangene Straftaten gehören. Den Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu diesen Daten müssen die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit, des Rechts der europäischen Union und des Völkerrechts, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention regeln. Wie bislang schon wird auch künftig der Zugang zu solchen Daten grundsätzlich nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses zulässig sein. 3. Um die Kosten für die Speicherung möglichst niedrig zu halten, müssen Verkehrsdaten von erfolglosen Anrufversuchen nur dann gespeichert werden, wenn die Unternehmen diese Daten ohnehin speichern. Aus demselben Grund müssen Standortdaten im Mobilfunk nur für den Beginn, nicht aber auch für das Ende der Mobilfunkverbindung gespeichert werden. So wird zudem verhindert, dass nachträglich engmaschige Bewegungsprofile der Mobilfunknutzer erstellt werden können. 4. Im Bereich des Internets sind neben den Einwahldaten (IP-Adresse und Zeitpunkt) die Verkehrsdaten zu E-Mails und Internettelefonie zu speichern. 5. Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation (z.B. Email oder Telefongespräch oder Seiten, die ein Nutzer aufgerufen hat) geben, dürfen nach der Richtlinie nicht gespeichert werden. 6. Die Richtlinie enthält Vorgaben für Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit, die mit Sanktionen bewehrt werden müssen. Die Sanktionen sollen insbesondere einen unbefugten Zugriff oder Umgang mit den Daten verhindern und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sichern. Quelle: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz LG Mainz EuGH: Anerkennung von EU-Führerscheinen Der EuGH hat am 06. April 2006 in der Rechtssache C-227/05 entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Land anerkennen muss, wenn ein Verkehrssünder sie nach Ablauf der Sperrfrist erworben hat. Der Betroffene hatte im Jahr 2002 an seinem Wohnsitz in Österreich einen neuen Führerschein gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die 1996 in Deutschland gegen ihn verhängte Sperrfrist von 18 Monaten abgelaufen. Bei einer derartigen Sachlage müsse die Fahrerlaubnis auch ohne Untersuchung der Fahreignung umgeschrieben werden, so der EuGH. Zum Beschluss: http://europa.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&alldocs=alldocs&docj=docj&docop=docop&docor=docor&docjo=docjo&numaff=C-227%2F05&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100.
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Konsultation eingeleitet. Hintergrund ist das Ziel, ein Instrument zu schaffen, mit Hilfe dessen es Verbrauchern ermöglicht wird, auch dann, wenn die individuelle Durchsetzung ihrer Ansprüche aus Kosten-Nutzen-Erwägungen unattraktiv ist, eine angemessene Entschädigung erstreiten zu können. Als zentrale Punkte eines effektiven und effizienten Systems der kollektiven Rechtsdurchsetzung für Verbraucher hat die Kommission die Finanzierbarkeit des Verfahrens, die Angemessenheit der Entschädigung (kein Strafschadensersatz), die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung, die Handhabung einer effektiven Bündelung von Individualansprüchen und die angemessene Verfahrenslänge sowie den präventiven Aspekt eines solchen Instruments und die Verhinderung missbräuchlicher Klagen identifiziert. In der Konsultation stellt sie diese Punkte zur Debatte und fragt nach Erfahrungen mit bestehenden Systemen kollektiver Rechtsdurchsetzung bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten. Stellungnahmen erbittet die Kommission bis zum 3. März 2008 . Die Ergebnisse der Konsultation sollen in eine für Ende 2008 angekündigte Mitteilung zum besten Vorgehen auf EU-Ebene einfließen.
LOBBYISTENREGISTER ONLINE – KOMMISSION Das Register der Interessenvertreter bei der Europäischen Kommission ist seit dem 23. Juni 2008 online zugänglich. Alle Interessenvertreter, die auf die Politikgestaltung und Entscheidungsprozesse der europäischen Institutionen Einfluss nehmen wollen, sind zur Registrierung aufgefordert (s. EiÜ 20/08).
LISSABON-VERTRAG – PARLAMENT Am 2. September 2008 haben die derzeitige französische sowie die nachfolgende tschechische und schwedische EU-Ratspräsidentschaft im Europäischen Parlament ihre Prioritäten vorgestellt. Das vorrangige Ziel des „Präsidentschaftstrios“ sei, dass der Vertrag von Lissabon in Kraft trete. Man wünsche sich, dass der Lissabon-Vertrag während der schwedischen Präsidentschaft durchgesetzt werden könne. Bisher haben 24 von 27 Mitgliedstaaten den Vertrag ratifiziert. Nach dem ursprünglichen Plan sollte der Vertrag bis Ende 2008 durch alle Mitgliedstaaten ratifiziert sein, sodass er am 1. Januar 2008 hätte in Kraft treten können. Jedoch geriet der Verfassungsprozess nach dem „Nein“ der Iren im Juni 2008 in eine Krise (s. EiÜ 23/08). Auch in Tschechien und Schweden steht eine Entscheidung derzeit noch aus. Der Lissabon-Vertrag wird momentan vom tschechischen Verfassungsgericht geprüft. Die Parlamente in Tschechien und Schweden planen, bis Ende 2008 eine Entscheidung zu treffen. Alle Anzeichen deuten darauf hin, dass Irland ein zweites Referendum durchführt (s. EiÜ 29/08). Dabei könnten die nichtverfassungsändernden Elemente des Lissabon-Vertrages per Parlamentbeschluss, die übrigen sodann durch ein oder mehrere Referenden ratifiziert werden. Es wird allerdings für unwahrscheinlich gehalten, dass das zweite Referendum vor der vom 4. bis 7. Juni 2009 stattfindenden Europawahl durchgeführt wird. So müsste die kommende Europawahl sich noch auf den Vertrag von Nizza stützen. Zeitarbeitsrichtlinie – EUGH Das Europäische Parlament hat am 22. Oktober 2008 die Richtlinie über Zeitarbeit in zweiter Lesung ohne Änderungsanträge angenommen. Schon der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten im Europäischen Parlament (EMPL) ist am 7.Oktober 2008 dem gemeinsamen Standpunkt des Rates ohne Änderungsanträge gefolgt. Nach der Richtlinie erhalten Zeitarbeiter vom ersten Tag an denselben Schutz wie Festangestellte, abweichende Vereinbarungen bleiben möglich.
Verbraucherschutz: Die Kommission hat eine Internetseite eingerichtet, auf der Verbraucher sich über ihre Rechte und Pflichten informieren können, wenn sie das Internet nutzen. Der „eyou Guide" basiert auf einer Forderung des Europäischen Parlaments, Verbraucherrechte im Internet zu spezifizieren. Auf der Internetseite können sich Verbraucher u.a. informieren über Datenschutz, Urheberrechte beim Download und Hochladen von Dateien, Online-Zahlungsverkehr, Fragen rund um den Internetanschluss.
Es hat die Europäische Kommission einen Wegweiser <http://ec.europa.eu/publications/booklets/others/84/index_de.htm> durch den Lissabon-Vertrag herausgegeben, der den EU-Bürgern die neue vertragliche Grundlage vereinfacht erklären soll. Der Lissabon-Vertrag schafft das 3-Säulen-System ab, verteilt durch einen Kompetenzkatalog die Aufgaben zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten transparenter und verstärkt die Rolle des Europäischen Parlaments. Die EU-Bürgern haben dann die Möglichkeit, per Petition auch die Kommission zu Gesetzgebungsinitiativen aufzufordern. Die nationalen Parlamente erhalten über ein neues Frühwarnsystem neue Prüfungsbefugnisse im EU-Entscheidungsprozess. Die seit zehn Jahren unterzeichnete Charta <http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:303:0001:0016:DE:PDF> der Grundrechte wird rechtsverbindlich. Ferner werden neue Institutionen wie der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Präsident des Europäischen Rates hinzugefügt. Die Innovationen und die Änderungen des Lissaboner Vertrags werden zur Bewältigung der jahrelangen institutionellen Probleme der Union und der globalen Herausforderungen beitragen. KEIN NUTZUNGSERSATZ BEI VERBRAUCHERWIDERRUF – EUGH Ein Verbraucher muss grundsätzlich keinen Nutzungsersatz leisten, wenn er einen Fernabsatzvertrag widerruft. Dies hat der EuGH am 3. September 2009 im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens entschieden (C-489/07 <http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79909096C19070489&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET> ). Eine Verbraucherin hatte über das Internet ein gebrauchtes Notebook gekauft und den Vertrag später nach § 312d BGB widerrufen. Der Verkäufer verlangte von ihr Nutzungsersatz in einer Höhe, die sogar den Kaufpreis überstieg. Dies steht im Einklang mit §§ 357 Abs. 3 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Der EuGH hält diese deutsche Regelung für nicht vereinbar mit Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG <http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1997L0007:20071225:DE:PDF> , wonach dem Verbraucher bei einem Widerruf nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren auferlegt werden dürfen. Allerdings lässt der EuGH Nutzungsersatz zu, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (z. B. Treu und Glauben oder ungerechtfertigte Bereicherung) unvereinbare Weise benutzt hat. Dabei dürfe aber die Effektivität des Widerrufsrechts nicht beeinträchtigt werden. Fraglich ist jedoch, wie das vorlegende Amtsgericht Lahr nun weiter verfährt, weil einer richtlinienkonformen Auslegung der Wortlaut des § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB entgegenstehen würde. Am 17. April 2008 hat der EuGH entschieden, dass der Verbraucher, der eine mangelhafte Sache zurückgibt, keinen Nutzungsersatz zu leisten hat (C-404/06 <http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79919582C19060404&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET> ).
UWG VERSTÖSST GEGEN RICHTLINIE – EUGH § 4 Nr. 6 UWG a. F., der verbot, die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel an den Erwerb einer Ware oder an die Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu koppeln, verstößt gegen die Richtlinie 2005/29/EG <http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:149:0022:0039:DE:PDF> . Zu diesem Ergebnis kommt Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen vom 3. September 2009 (C-304/08 <http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79909096C19080304&doc=T&ouvert=T&seance=CONCL> ) aufgrund einer Vorlagefrage des BGH. Die Plus Warenhandelsgesellschaft mbH hatte 2004 eine Bonusaktion gestartet. Ab 20 Bonuspunkten konnten die Kunden kostenlos an den Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilnehmen. Dieses Vorgehen verstößt gegen § 4 Nr. 6 UWG a. F. Die Richtlinie enthält in ihrem Anhang I einen Katalog von Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten. Dort sei das Verhalten von Plus nicht aufgeführt. Es sei auch nicht aggressiv oder irreführend i. S. d. Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie verbietet Geschäftspraktiken, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widersprechen und die Verbraucher beeinflussen können. Das Verhalten von Plus könne zwar eventuell unter diese Bestimmung fallen, wobei eine Einzelfallbetrachtung erforderlich sei. Da die Richtlinie aber auf eine maximale Angleichung abziele und die Mitgliedstaaten somit grundsätzlich keine strengeren Regeln erlassen könnten, sei es unzulässig, dass § 4 Nr. 6 UWG a. F. zwingend die Koppelung verbiete, ohne den Gerichten und Behörden einen Ermessensspielraum zu belassen.
KONSULTATIONSPFLICHT BEI MASSENENTLASSUNGEN – EUGH Wenn ein Unternehmen beabsichtigt, Massenentlassungen vorzunehmen, ist es gemäß der einschlägigen Richtlinie 98/59/EG <http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31998L0059:DE:HTML> verpflichtet, die Arbeitnehmer davon in Kenntnis zu setzen und Konsultationen mit ihnen durchzuführen. Doch ab welchem Zeitpunkt kann von einer solchen Absicht gesprochen werden (s. EiÜ 16/09 <http://anwaltverein.de/downloads/europa-im-ueberblick/EiUe-16-2009.pdf> )? Wie konkret müssen solche Pläne sein, um eine Konsultationspflicht auszulösen? Zu diesen Fragen nahm der EuGH in einem Urteil vom 10. September 2009 Stellung (C-44/08 <http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=Submit&numaff=C-44/08> ). Die Richter gaben zu bedenken, dass eine auf einen zu frühen Zeitpunkt terminierte Pflichtinformation dem Arbeitnehmerschutz als Ziel der Richtlinie zuwider laufen würde. Falls den Unternehmen Konsultation in einem frühen Zeitraum der Entscheidungsfindung auferlegt würde, könne dies bei den Arbeitnehmern unnötig Sorgen verursachen. Außerdem würde die unternehmerische Flexibilität eingeschränkt. Ziel der Konsultationen sei jedoch, gemeinsam mit den Arbeitnehmern Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken. Daher dürfe eine endgültige Entscheidung durch den Vorstand zum Zeitpunkt der Konsultationen noch nicht existieren. Im Ergebnis entstehe laut EuGH eine Konsultationspflicht, ab dem Erlass von strategischen Entscheidungen, die den Arbeitgeber zwingen, Massenentlassungen ins Auge zu fassen. Trifft eine Muttergesellschaft eine solche Entscheidung, gilt eine solche Pflicht ab dem Zeitpunkt, in dem sie die konkret betroffene Tochtergesellschaft benennt.
WER SCHEIDET EHEN MIT DOPPELTER STAATSANGEHÖRIGKEIT? – EUGH Im Fall einer Scheidung von Eheleuten, die beide die gleiche doppelte Staatsangehörigkeit zweier EU-Mitgliedsstaaten besitzen, können Gerichte beider Länder zuständig sein. Laut EuGH-Entscheidung (C-168/08 <http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&alljur=alljur&jurcdj=jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&numaff=c-168/08&nomusuel=&docnodecision=docnodecision&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&alldocrec=alldocrec&docor=docor&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldocnorec&docnoor=docnoor&radtypeord=on&newform=newform&docj=docj&docop=docop&docnoj=docnoj&typeord=ALL&domaine=&mots=&resmax=100&Submit=Rechercher> ) verpflichte die Verordnung 2201/2003/EG <http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32003R2201:DE:HTML> ein Gericht in seiner Zuständigkeitsprüfung, die Staatszugehörigkeit der Ehegatten zu einem anderen Mitgliedsstaat zu berücksichtigen. Es stehe den Parteien frei, sich für eine Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Für den Fall, dass sich die Ehegatten an Gerichte in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten wenden, müsse das später angerufene Gericht sein Verfahren von Amts wegen aussetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt sei (Art. 19 Abs. 1 der o.g. Verordnung). Ein Gericht in Frankreich hatte die vom Ehemann bei einem ungarischen Gericht eingereichte Scheidung nicht anerkannt und stattdessen der französischen Staatszugehörigkeit Vorrang eingeräumt. Die Ehefrau hatte knapp ein Jahr nach ihrem Mann in Frankreich die Scheidung der Ehe beantragt. Beide Eheleute besitzen sowohl die ungarische als auch die französische Staatsangehörigkeit und lebten seit 1980 in Frankreich. Zu dem Problem, dass sich die zuerst klagende Partei durch Wahl des Gerichtstandortes materiellrechtliche Vorteile verschaffen kann, hat der DAV bereits kritisch Stellung genommen („Forum-Shopping“, s. StN. 43/05 <http://anwaltverein.de/downloads/stellungnahmen/2005-43.pdf> ).
MASSENENTLASSUNG BEI TOD DES ARBEITGEBERS? – EUGH Handelt es sich um eine Massenentlassung, wenn im Todesfall des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis der Angestellten erlischt? Mit dieser Frage beschäftigt sich zurzeit der EuGH. Sieben Beschäftigte eines spanischen Unternehmers klagen nach dem Tod ihres Arbeitgebers gegen dessen ruhenden Nachlass. Sie behaupten, unrechtmäßig entlassen worden zu sein. In seinen Schlussanträgen vom 16. Juli 2009 (C-323/08 <http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&alljur=alljur&jurcdj=jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&numaff=c-323/08&nomusuel=&docnodecision=docnodecision&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&alldocrec=alldocrec&docor=docor&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldocnorec&docnoor=docnoor&radtypeord=on&newform=newform&docj=docj&docop=docop&docnoj=docnoj&typeord=ALL&domaine=&mots=&resmax=100&Submit=Rechercher> ) plädierte Generalanwalt Mengozzi dafür, dass sich der Begriff der Entlassung im Sinne der maßgeblichen Richtlinie 98/59/EG <http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31998L0059:DE:HTML> nicht auf die Beendigung von Arbeitsverträgen beziehe, die durch den Tod des Unternehmers ausgelöst würden. Dies gelte zumindest für den Fall, dass der Unternehmer eine natürliche Person sei, die rechtmäßigen Erben auf ihre Erbschaft verzichteten und nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaates keine Behörde die den Unternehmer treffenden Verpflichtungen übernehme. Nach Ansicht des Generalanwalts setze eine Entlassung gemäß der Richtlinie eine Entscheidung innerhalb der Sphäre des Arbeitgebers voraus. Zudem sei es mit der Richtlinie vereinbar, wenn das nationale Recht für den Fall der vollständigen Geschäftsaufgabe durch den Tod des Unternehmers einerseits und für den Fall der Massenentlassung andererseits unterschiedliche Abfindungsregelungen vorsehe.
GERICHTSSTAND DER UNERLAUBTEN HANDLUNG NACH EUGVVO – EUGH Nimmt Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 <http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:012:0001:0023:DE:PDF> (EuGVVO) Bezug auf den Ort, an den das fehlerhafte Produkt geliefert wurde oder auf den Ort, an dem der ursprüngliche Schaden beim gewöhnlichen Gebrauch des Erzeugnisses für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingetreten ist? Diese Frage hatte ein niederländisches Gericht dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt. Die Bestimmung besagt, dass jemand, der eine unerlaubte Handlung begangen hat, dort verklagt werden kann, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Im Ausgangsfall hatte ein niederländischer Düngemittelhersteller bei einem belgischen Hersteller einen Grundstoff abgeholt, der allerdings eine falsche Zusammensetzung aufwies. In seinem Urteil vom 16. Juli 2009 hat der EuGH entschieden (C-189/08 <http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79909283C19080189&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET> ), dass es bei der Frage des „Erfolgsorts“ darauf ankommt, wo der ursprüngliche Schaden beim gewöhnlichen Gebrauch des Erzeugnisses für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingetreten ist. Der Erfolgsort sei daher dort, wo sich der durch das fehlerhafte Erzeugnis verursachte Schaden konkret zeige. Dies sei im Ausgangsfall am Ort der Fabrik in den Niederlanden, wo das fehlerhafte Ausgangsprodukt zu Kunstdünger verarbeitet wurde. Der Gerichtshof stellt aber auch klar, dass nach Art. 5 Nr. 3 der VO Nr. 44/2001 sowohl am „Handlungsort“ als auch am „Erfolgsort“ geklagt werden kann.
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