Rechtssprechung zum Recht der Banken und Sonstiges

 

EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS SCHLIESST UND NICHT ÜBER SEIN WIDERRUFSRECHT BELEHRT WIRD, VERLIERT DIESES RECHT NICHT

2004

 

2005

unerlaubte Klauseln


Schlichtungssstellen


Nach Ansicht von Generalanwalt Philippe Léger müssen Kredite für Schrottimmobilien, die in einer Haustür-Situation vereinbart und später wirksam widerrufen wurden, sofort zurückgezahlt werden. Die Frage bleibt, in welcher Höhe und ob überhaupt, Zinsen zurückgezahlt werden müssen: gar keine oder die gesetzlichen ??

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/197/54143/


Bankenfusion berechtigt möglicherweise zur Kreditkündigung ohne Vorfälligkeitsentschädigung


Musterklage


Schrottimmobilienkäufer sollen zahlen - 20.06.2005


Eigenheimbauer haben zuviel Zinsen gezahlt

http://www.mdr.de/nachrichten/schwerpunkt/2021146.html
Quelle: MDR und vzbv  27.06.2005


Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des Schlussüberschusses
Der EuGH hat am 25. Oktober 2005 in den Urteilen zu den Vorabentscheidungsverfahren C-350/03 und C-229/04 die deutsche Rechtspraxis zum Widerruf von Haustürgeschäften als mit dem Europarecht vereinbar erklärt (s. EiÜ 23/2005). Der EuGH stellt klar, dass die Haustürwiderrufsrichtlinie 85/577/EWG dem Verbraucher kein Recht auf Widerruf eines Immobilienkaufvertrags einräumt, da Immobilienverträge vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind. Dies soll selbst dann gelten, wenn der Immobilienkaufvertrag Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalmodells ist, und die Vertragsverhandlungen sowohl hinsichtlich des Immobilienkaufvertrags als auch des ausschließlich seiner Finanzierung dienenden Darlehenvertrags in einer Haustürsituation erfolgen. Ferner bestätigt der EuGH, dass eine nationale Regelung richtlinienkonform sei, die vorsieht, dass der Verbraucher bei Widerruf des Darlehensvertrags das Darlehen zuzüglich der marktüblichen Zinsen sofort und vollständig zurückzahlen muss. Der EuGH betont, dass jedoch für den Fall, dass der Verbraucher vom Kreditinstitut nicht über sein Widerrufsrecht entsprechend der Richtlinie belehrt wurde, die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass das Kreditinstitut die Risiken zu tragen hat, die beispielsweise daraus resultieren, dass die Immobilie zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zu hoch bewertet wurde.  28.10.2005
 
Bank zahlt Erbeschein (BGH)
EuGH
25.10.2005
C 229/04

Verbraucherschutz – Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge – Als Haustürgeschäft in Verbindung mit dem Erwerb einer Immobilie geschlossener Darlehensvertrag – Widerrufsrecht

1. Die Artikel 1 und 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind dahin auszulegen, dass die Anwendung der Richtlinie, wenn ein Dritter im Namen oder für Rechnung eines Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss

eines Vertrages eingeschaltet wird, nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass der Gewerbetreibende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vertrag in einer Haustürsituation im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie geschlossen wurde.

2. Die Richtlinie 85/577, insbesondere ihr Artikel 5 Absatz 2, verbietet es nicht, dass
- ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird;
- die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird;
- nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen,
sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen zahlen

muss.

In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie 85/577 jedoch die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen.

85/577/EWG
 

Widerruf Immobilien ?
Musterklageregister
www.aktionaersforum.de

 

Am 1. Dezember 2005 tritt die Aktionärsforumsverordnung (AktFoV) in Kraft. Dann können Aktionäre im Internet unter der Adresse www.aktionaersforum.de zu einem gemeinsamen aktienrechtlichen Antrag oder zur Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung aufrufen.

„Das Aktionärsforum ist die konsequente Antwort des Gesellschaftsrechts auf die Veränderungen der Kapitalmärkte: Die Aktien vieler Gesellschaften befinden sich in breiterem Streubesitz als früher. Gleichzeitig stellen wir eine zunehmende Internationalisierung der Anteilseigner fest. Hier bieten die modernen Informationstechnologien neue Möglichkeiten, die Kommunikation zwischen den Aktionären zu erleichtern. Das verbessert die Kontrolle durch die Aktionäre“, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Mit dem Gesetz zur Unternehmenskontrolle und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), das zum 1. November 2005 in Kraft getreten ist, wurde das Aktionärsforum als eine neuartige elektronische Plattform im Internet geschaffen. Die Bundesministerin der Justiz hat jetzt die dazugehörige Aktionärsforumsverordnung erlassen. Damit kann das Aktionärsforum voll funktionsfähig an den Start gehen. Aktionäre und Aktionärsvereinigungen können sich beim Aktionärsregister registrieren und anschließend Aufrufe an Mitaktionäre platzieren. Sie können dabei Adressen (insbesondere E-Mail-Adressen) angeben, um die Kontaktaufnahme zu erleichtern. Eine Begründung für das Aktionärsbegehren darf im Forum nicht angegeben werden. Dazu kann der Aktionär aber auf seine Internetseite verweisen, die eine nähere Begründung enthält. Die betroffenen Gesellschaften können ihrerseits im Aktionärsforum einen Hinweis auf ihre Website platzieren, und dort dem Aufruf entgegentreten oder eine Gegendarstellung abgeben. Das Forum selbst dient nicht zur Auseinandersetzung über Inhalte, sondern ist eine reine elektronische „Pinwand“ um anderen Aktionären die Kontaktaufnahme und anschließende gemeinsame Aktion zu ermöglichen.



Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Ulf Gerder, Dr. Henning Plöger, Christiane Wirtz
Mohrenstr. 37, 10117 Berlin
Telefon 01888 580-9030
Telefax 01888 580-9046
presse@bmj.bund.de
 

EuGH-Urteile zur Vereinbarkeit der deutschen Rechtspraxis mit der Haustürgeschäfterichtlinie
Mit den Urteilen vom 25. Oktober 2005 in den Vorabentscheidungsverfahren C-350/03 und C-229/04 hat der EuGH bestätigt, dass die deutsche Rechtspraxis zum Widerruf von Haustürgeschäften grundsätzlich europarechtskonform ist. Da die Haustürgeschäfterichtlinie nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf Immobilienkaufverträge anwendbar sei, stehe dem Verbraucher insoweit kein Widerrufsrecht zu. Auch wenn der Darlehensvertrag als Haustürgeschäft widerrufen werden könne, bleibe der notariell beurkunde-te Immobilienkaufvertrag wirksam. Es sei auch mit Europarecht vereinbar, wenn der Verbraucher nach den nationalen Regelungen bei Widerruf des Darlehensvertrags verpflichtet sei, das Darlehen mit den marktüblichen Zinsen sofort und vollständig zurückzuzahlen. Dies gelte selbst dann, wenn der Immobi-lienkaufvertrag mit dem widerrufbaren Verbraucherkreditvertrag ein einheitliches Finanzgeschäft darstel-le. Allerdings stellt der EuGH klar, dass der Kreditgeber das Risiko der Geldanlage in Form einer Immobi-lie trägt, wenn es sich bei dem Darlehensvertrag zur Finanzierung der Immobilie um ein Haustürgeschäft handelt, die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Abschluss des Darlehensvertrags fehlt und der Scha-den, der durch den Kauf einer minderwertigen Immobilie entstanden ist, durch einen rechtzeitigen Wider-ruf hätte vermieden werden können. Dies durchzusetzen ist nach Ansicht des EuGH Sache der nationa-len Gerichte bei der Auslegung des nationalen Rechts unter Berücksichtigung der Haustürgeschäftericht-linie.


KapMuG tritt in Kraft
Zum 01.11.2005 ist das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz werden Musterverfahren für geschädigte Kapitalanleger wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen eingeführt. Es soll den Interessen der Anleger, der Gerichte und der beklagten Unternehmen dienen. Im elektronischen Bundesanzeiger ist das Klageregister eingestellt. Kapitalanleger können sich in diesem darüber informieren, ob bereits ein Musterverfahren beantragt oder eingeleitet worden ist. Lesen Sie hierzu auch die BMJ-Pressemitteilung v. 01.11.2005 und KammerInfo 14, 13, 7 und 2/2005.
UMAG ist in Kraft getreten
Zum 01.11.2005 ist das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt v. a. die Haftung der Organe, d.h. des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates, und die Anfechtungsklage in der Hauptversammlung. Im elektronischen Bundesanzeiger ist nun das Aktionärsforum
eingestellt. In diesem Internetforum können Aktionäre oder Aktionärsvereinigungen Aufrufe an andere Aktionäre einstellen, wenn sie mit diesen zusammen bestimmte Aktionärsrechte, z.B. Stimmrechtsausübung, geltend machen wollen. Lesen Sie hierzu auch die BMJ-Pressemitteilungen v. 28.09.2005 und vom 01.11.2005.

Immer mehr Beschwerden über Banken

Ombudsmann: Kunden sollen zu ihrem Recht kommen

http://www.abendblatt.de/daten/2005/12/10/512313.html


Der durchleuchtete Kunde

Scoring: Banken, Versicherungen und andere Unternehmen durchleuchten die Verbraucher immer raffinierter.

http://www.ftd.de/ub/di/33966.html?p=1
 

 

 

2006

 

Falsch Beratene müssen Fristen beachten

Wenn Anleger von ihrer Bank Schadenersatz wegen vermeintlich falscher Anlageberatung haben wollen, müssen sie dabei die Verjährungsfrist im Auge behalten.

http://www.handelsblatt.de/pshb/fn/relhbi/sfn/buildhbi/cn/GoArt!204867,204886,1012317/SH/0/depot/0/index.html
Quelle: Handelsblatt

Kein Konto für jedermann

Nach einem aktuellen Gerichtsurteil dürfen Banken und Sparkassen Verbrauchern ein Girokonto verweigern.

http://www.nd-online.de/artikel.asp?AID=84543&IDC=3
Quelle: Neues Deutschland
Erwähnt wird: vzbv

BGH stärkt Rechte geprellter Anleger

Für Hunderttausende Anleger, die ihr Geld in Schrottimmobilien gesteckt haben, gibt es Hoffnung: Kreditverträge, die bei einem Haustürgeschäft abgeschlossen worden sind, können nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) leichter widerrufen werden.

http://ftd.de/bm/ga/40908.html
Quelle: FTD-Financial Times Deutschland + vzbv

Abwimmeln statt zahlen

Schwere Vorwürfe gegen Lebensversicherer

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/artikel/819/68751/
Quelle: Süddeutsche Zeitung
Erwähnt wird: vzbv

BGH: Kunde muss Bank-Beratungsfehler beweisen

Anleger kommen bei Klagen wegen angeblicher Beratungsfehler der Bank nicht in den Genuss von Beweiserleichterungen.

http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID5172120_REF1,00.html
Quelle: ARD Tagesschau

Kapitallebensversicherungen - Da kann man was erleben

PAS 1055 bietet Vorlage für "Kundenmitteilungen zum Stand der Überschussbeteiligung bei Kapitallebensversicherungen".

http://www.manager-magazin.de/unternehmen/vwdnews/0,2828,ticker-24215162,00.html
Quelle: Manager Magazin
Erwähnt wird: vzbv


BGH
Pressemitteilung
24.1.2006
XI ZR 320/04

Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern nicht schriftlich dokumentieren



Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass Kreditinstitute keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit zur schriftlichen Dokumentation der Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern haben. In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin nach erheblichen Kursverlusten die beklagte Bank wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens bei der Umschichtung eines Wertpapierdepots auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behauptete, ein Angestellter der beklagten Bank habe ihr trotz konservativen Anlageverhaltens die Umschichtung des Depots in Anteile an hochspekulativen Multimedia-, Biotechnologie-, Software- und Internetfonds empfohlen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den Beweis für eine fehlerhafte Anlageberatung nicht erbracht habe. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat die Klägerin u.a. geltend gemacht, z u ihren Gunsten griffen eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen ein, weil die beklagte Bank die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten nicht schriftlich dokumentiert hat.

Der XI. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trägt, auch im Bereich der Anlageberatung, derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Zum Ausgleich der mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten muss die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen, wie im einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft.



Diese Beweislastverteilung gilt unabhängig davon, ob der Beratungs- und Aufklärungspflichtige die Erfüllung seiner Pflichten schriftlich dokumentiert hat. Eine Obliegenheit oder Pflicht zur Dokumentation besteht nicht. Sie ergibt sich weder aus dem Beratungsvertrag noch aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die in § 34 Abs. 1 WpHG aufgeführten gesetzlichen Aufzeichnungspflichten beziehen sich nur auf den Geschäftsabschluss und setzen damit erst nach der (unterlassenen) Aufklärung bzw. Beratung ein. Eine Rechtsverordnung gemäß § 34 Abs. 2 WpHG zur Begründung weiterer Aufzeichnungspflichten ist bislang nicht erlassen worden. Auch die so genannten Wohlverhaltensregeln der §§ 31 und 32 WpHG sowie die zu ihrer Konkretisierung erlassene Richtlinie gemäß § 35 Abs. 6 WpHG sehen eine Aufzeichnung des Aufklärungs- bzw. Beratungsgespräches nicht vor.



Urteil vom 24. Januar 2006 XI ZR 320/04
 


BGH
Pressemitteilung
24.1.2006
XI ZR 384/03

Bundesgerichtshof entscheidet über die Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und Dr. Breuer



Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Leo Kirch, Gründer des seinerzeit im Mediengeschäft tätigen Kirch-Konzerns, aus eigenem und aus abgetretenem Recht der Konzernholding, der TaurusHolding GmbH & Co. KG, sowie deren Enkelgesellschaft, der PrintBeteiligungs GmbH, gegen die Deutsche Bank AG und ihren ehemaligen Vorstandssprecher Dr. Rolf E. Breuer zu entscheiden.



I. Die Deutsche Bank AG hatte der PrintBeteiligungs GmbH ein Darlehen über 1,4 Milliarden DM gewährt, das durch ein Aktienpaket der Kreditnehmerin abgesichert war. Im Zusammenhang damit und mit der in den Medien erörterten Finanzkrise des Kirch-Konzerns antwortete Dr. Breuer im Februar 2002 in einem vom Fernsehsender Bloomberg TV ausgestrahlten Interview auf die Frage:



„Kirch hat sehr, sehr viele Schulden, sehr hohe Schulden. Wie exponiert ist die Deutsche Bank ?“



(Dr. Breuer:)



„Relativ komfortabel, würde ich mal sagen, denn – das ist bekannt und da begehe ich keine Indiskredition, wenn ich das erzähle – der Kredit, den wir haben, ist zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittleren Bereich und voll gesichert durch ein Pfandrecht auf Kirchs Aktien am Springer-Verlag.



Uns kann also eigentlich nichts passieren, wir fühlen und gut abgesichert. Es ist nie schön, wenn ein Schuldner in Schwierigkeiten kommt, und ich hoffe, das ist nicht der Fall. Aber wenn das so käme, wir bräuchten keine Sorgen zu haben.“



Frage:



„Die Frage ist ja, ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen.“



Dr. Breuer:



„Das halte ich für relativ fraglich. Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine wie Sie gesagt haben Stützung interessieren.



Im Juni 2002 wurde über das Vermögen mehrerer zum Kirch-Konzern gehörender Gesellschaften, darunter der PrintBeteiligungs GmbH, das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Deutsche Bank kündigte den gewährten Kredit, verwertete das ihr verpfändete Aktienpaket und verzichtete auf den verbleibenden Darlehensrestbetrag von rd. 50 Millionen €. Dr. Kirch hat mit seiner Klage geltend gemacht, die Interviewäußerungen von Dr. Breuer hätten den Zusammenbruch des Kirch-Konzerns und bei der PrintBeteiligungs GmbH, bei der TaurusHolding GmbH & Co. KG sowie bei ihm selbst noch nicht abschließend bezifferbare Vermögensschäden verursacht.



II.
Der Bundesgerichtshof hat der Schadensersatzfeststellungsklage, die nicht den Nachweis eines durch die Interviewäußerung verursachten Vermögensschadens, sondern lediglich die Wahrscheinlichkeit eines solchen voraussetzt, nur aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH stattgegeben. Er hat in den Interviewäußerungen von Dr. Breuer eine Verletzung der aus dem Darlehensvertrag der Deutschen Bank AG mit der PrintBeteiligungs GmbH folgenden Pflicht, die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmerin nicht zu gefährden, gesehen. Die Interviewäußerungen waren unter Berücksichtigung des Ansehens der Deutschen Bank AG und von Dr. Breuer in der Kreditwirtschaft geeignet, die Aufnahme dringend benötigter neuer Kredite durch Dr. Kirch und die Gesellschaften seines Konzerns erheblich zu erschweren. Auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung kann sich die Deutsche Bank AG nicht mit Erfolg berufen, da dieses die Verletzung vertraglic her Pflichten nicht erlaubt. Insoweit liegt auch ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Printbeteiligungs GmbH durch die Deutsche Bank AG vor.



Im Ergebnis Entsprechendes gilt auch für Dr. Breuer. Zwar haftet er nicht aus Vertrag, weil zwischen ihm selbst und der Printbeteiligungs GmbH keine vertraglichen Beziehungen bestanden. Seine Interviewäußerung stellt aber unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der PrintBeteiligungs GmbH eine unerlaubte Handlung dar. Als Vorstandssprecher der Deutschen Bank AG, die zur PrintBeteiligungs GmbH darlehensvertragliche Beziehungen unterhielt, traf ihn die organschaftliche Pflicht, alles zu unterlassen, was die Deutsche Bank einem Schadensersatzanspruch der PrintBeteiligungs GmbH aussetzen konnte. Was der Deutschen Bank AG als Vertragspartnerin der PrintBeteiligungs GmbH wegen der bestehenden Loyalitätspflicht untersagt war, war auch ihren Organen verboten. Das Recht zur freien Meinungsäußerung schützt Dr. Breuer nicht, da es kein vertragwidriges Verhalten erlaubt.



Die gegen die Deutsche Bank AG und gegen Dr. Breuer gerichtete Schadensersatzfeststellungsklage aus eigenem Recht von Dr. Kirch und aus abgetretenem Recht der TaurusHolding GmbH & Co. KG hat der Bundesgerichtshof abgewiesen. Schadensersatzansprüche auf vertraglicher Basis scheiden insoweit mangels bestehender vertraglicher Beziehungen aus. Die enge Einbindung der PrintBeteiligungs GmbH als Darlehensnehmerin der Deutschen Bank AG in den Kirch-Konzern reicht für einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter nicht aus. Das konzernrechtliche Trennungsprinzip, das zu einer Beschränkung der Haftung für ein Darlehen auf die vertragsschließende Konzerngesellschaft führt, muss konsequenterweise auch beachtet werden, wenn es um Rechte aus dem Darlehensvertrag geht.



Schadensersatzansprüche von Dr. Kirch und der TaurusHolding GmbH & Co. KG aus unerlaubter Handlung sind nicht gegeben, weil die in dem Interview von Dr. Breuer geäußerten Tatsachen wahr und die darin enthaltenen Werturteile durch das Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt sind. Das Recht der Beklagten, sich zu der in den Medien behandelten Finanzkrise des Kirch-Konzern frei zu äußern, ist gegenüber Dr. Kirch und gegenüber der TaurusHolding GmbH & Co. KG nicht durch vertragliche Pflichten eingeschränkt, da mit ihnen vertragliche Beziehungen nicht bestanden.



Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03



LG München I - Urteil vom 18. Februar 2003 – 33 O 8439/02


OLG München - Urteil vom 10. Dezember 2003 – 21 U 2392/03

Karlsruhe, den 24. Januar 2006


BGH - LG Mainz - AG Mainz
8.11.2005
XI ZR 74/05

a) Die Teilkündigung einzelner Leistungselemente (hier: Lastschriften abzubuchen, Daueraufträge auszuführen und in Bankbriefkästen eingeworfene Überweisungen zu bearbeiten) eines zu banküblichen Bedingungen geschlossenen Girovertrages ist unzulässig, weil durch sie einseitig der Inhalt des Vertrages verändert werden soll, ohne dass es sich bei den gekündigten Leistungen um abtrennbare Geschäftsbeziehungen im Sinne von Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken handelt.

b) Der gesondert zum Girovertrag abgeschlossene Bankkartenvertrag, der dem Bankkunden die Nutzung einer Bank-/EC-Karte mit PIN ermöglicht, wird nicht durch den Ablauf des Gültigkeitsdatums der ausgegebenen Karte automatisch beendet; er kann aber unabhängig vom Girovertrag gekündigt werden.

c) Die Pflichten aus §§ 1812, 1813 BGB zum Schutz von betreuten Menschen treffen grundsätzlich nicht die beteiligten Kreditinstitute.
 


BGH kreditfinanzierter Erwerb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds.


2007

 

  • Rechte und Pflichten der Bank nach Erlöschen des
    Girovertrags bzw. Kündigung des Überweisungsvertrags
    (BGH, Urteil vom 5.12.2006, XI ZR 21/06)

 

  • BGH Beschluss vom 8.1.2007, Az: II ZR 304/04

    Eine Genossenschaft trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Vorstand gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein - sich als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellendes - Verhalten des Vorstands in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können; demgegenüber hat der Geschäftsleiter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 34 Abs. 1 GenG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (im Anschluss an BGHZ 152, 280 - zur GmbH).

    Zu den Sorgfaltspflichten des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank bei der Kreditbewilligung und der nachfolgenden Kreditausreichung.

     

  • BGH Urteil vom 19.9.2006, Az: XI ZR 204/04

    a) Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank ...... auslösender ..Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung setzt konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus

b) § 2 HWiG ist richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers zu verstehen, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht aus cic zur Folge haben kann.

c) Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus.......hierzu muss der Darlehensnehmer konkret beweisen, dass der Belehrungsverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist, d.h. dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen hätte.

 

  • Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung von Darlehensforderungen

  • ZPO § 563 Abs. 2

    BGB a.F. §§ 123, 276 Fb

    a) Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zu-grunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bindung an das zurückweisende Revisionsurteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts.

    b) Die im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgestellten Grundsätze über einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der finan-zierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs gelten auch bei einem ver-bundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitia-toren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammenge-wirkt hat.

    BGH, Urteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05



     

2008

 

Home   2010   2009   2008  2007   2006   2005    2004      Datenschutz   Impressum             © RA Zehentmeier