Arztrecht und Patient 2003 2004 2005 2006 OLG München - LG München I 21.7.2004 1 W 1961/04
Die Formulierung in einem Behandlungsvertrag
„Der Schuldner verzichtet auf Einwendungen jeglicher Art hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld. Der Schuldner erkennt die Forderung an.“
verstößt gegen das AFB-Gesetz und ist damit rechtswidrig
Erstattungspflicht der Krankenkasse ??
2007 Das LG Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 29.09.2006 (Az. 3-12 O 205/06) festgestellt, dass die Werbung eines Zahnarztes mit einem Franchise-Konzept für Angehörige zahnmedizinischer Assistenzberufe, die zum Betreiben von Studios zur Durchführung von Bleachings (Zahnweißungen) und professionellen Zahnreinigungen aufgefordert werden, nicht wettbewerbswidrig ist. Die angesprochenen Personen werden nicht zur Ausübung von Tätigkeiten verleitet, die Zahnärzten vorbehalten sind. Sowohl das Bleaching als auch die Zahnreinigungen sind nicht als Ausübung der Zahnheilkunde anzusehen, da sie nicht die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten betreffen. Die beanstandete Werbung stellt daher keine Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche, das Marktverhalten regelnde Vorschrift dar. Das LG Mannheim hat in einem Urteil vom 17.11.2006 (Az. 1 S 227/05) festgestellt, dass die in § 37 Abs. 1 HBKGBW enthaltenen Beschränkungen ärztlicher Tätigkeit, wonach ein Arzt, der eine Gebietsbezeichnung führt, nur in dem Gebiet tätig sein darf, dessen Bezeichnung er führt, ein gesetzliches Verbot darstelle, zur Nichtigkeit einer Vereinbarung über die Erbringung einer dem Arzt hiernach nicht gestatteten Leistung führt. Soweit die Regelung normiert, dass der Arzt grundsätzlich nur in dem Gebiet tätig sein darf, dessen Bezeichnung er führt, lässt sie zwar auch erlaubte gebietsfremde Tätigkeiten zu. Diese sind aber auf einzelne Ausnahmefälle beschränkt, wie sie sich in der täglichen Praxis ergeben können, in der die Abgrenzung der Fachgebiete nicht immer eindeutig ist. Suchmaschine Onkologie - Diskutieren Sie mit anderen Betroffenen und tauschen Sie sich aus. Zwei Themen seien eingerichtet: Darmkrebs und Lungenkrebs.
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Krebsarten A–Z Krebsberatung und Hilfe Zertifizierte Zentren Diskussionsforen GOÄ § 4 Abs. 2a, § 12; GOÄ GebVerz Nr. 2565, 2574, 5295 a) Die ärztliche Vergütung wird fällig, wenn die Rechnung die formellen Voraus-setzungen in § 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ erfüllt; die Fälligkeit wird nicht davon be-rührt, dass die Rechnung mit dem materiellen Gebührenrecht nicht überein-stimmt. b) Zum Verzugseintritt, wenn sich in einem laufenden Rechtsstreit herausstellt, dass eine in Rechnung gestellte Gebührenposition nicht begründet ist, der Klage aber auf der Grundlage einer anderen, nicht in Rechnung gestellten Gebührenposition (teilweise) entsprochen werden könnte. c) Zur selbständigen Abrechenbarkeit der Durchleuchtung nach Nr. 5295 neben einer Operation an der Halswirbelsäule. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 -
2008
Weigert sich ein Patient nach Eingliederung von Zahnersatz, zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen des Arztes hinzunehmen, kommen insofern Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht in Betracht. Zumutbar kann auch die Neuanfertigung der Prothese sein. 2. Schmerzen beim Tragen der Prothese, mangelnde Kaufähigkeit sowie optische und psychische Beeinträchtigungen durch eine eine fehlerhaft gefertigte Zahnprothese rechtfertigen auch beim Vorliegen eines Behandlungsfehlers, dessen Behebung längere Zeit in Anspruch nimmt, kein Schmerzensgeld über 2000 EUR. OLG Dresden Entscheidung LSG NRW - SG Düsseldorf 13.06.2007 L 11 KA 19/06
Honorarverteilung durch die Kassenärztliche Vereinigung
1. Bei der Verteilung der Gesamtvergütung sind Art und Umfang der Leistungen des Vertragsarztes zugrunde zu legen. Der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ist ein Gestaltungsspielraum dahingehend eingeräumt, die auf die einzelnen Fachgruppen entfallenen Honorarkontingente festzuschreiben und damit zu verhindern, dass Leistungsausweitungen
einer Fachgruppe Einfluss auf die Honorierung ärztlicher Leistungen anderer Fachgruppen hätten.
2. Die Bildung von Teilbudgets löst eine Beobachtungsund Reaktionspflicht der KV dahingehend aus, die Verteilungsregelungen regelmäßig zu überprüfen. Eine Pflicht zum Einschreiten seitens der KV besteht solange nicht, als die zum Punktwertverfall führende
Mengenausweitung von der betroffenen Arztgruppe mit zu verantworten ist.
SGB V § 85 Abs 4
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=sozialrecht&nr=3777 LSG NRW - SG Münster 25.04.2007 L 11 KA 5/05
Prüfung der Wirtschaftlichkeit (zahn-)ärztlicher Leistungen durch die Krankenkasse
1. Die Wirtschaftlichkeit der vertrags-(zahn)ärztlichen Versorgung erfolgt durch eine Gegenüberstellung der durchschnittlichen Fallkosten des geprüften (Zahn-)Arztes einerseits und der Gruppe vergleichbarer Ärzte andererseits. Dabei liegt die Grenze zum offensichtlichen
Missverhältnis bei einer Überschreitung der durchschnittlichen Fallkostenwerte von 40 %.
2. Der sich aus der Überschreitung ergebende Anscheinsbeweis wird entkräftet, wenn sich erweist, dass in der geprüften Praxis besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende Umstände vorliegen, die für die zum Vergleich herangezogenen (Zahn-) Ärzte untypisch sind.
3. Paradontoseleistungen des Vertragszahnarztes können als Praxisbesonderheit anerkannt werden, wenn sie vor ihrer Durchführung durch die Krankenkasse genehmigt worden sind.
SGB V § 106
Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=sozialrecht&nr=3776 - Beschwerden über Behandlungsfehler nehmen zu
2010 Eine Suchmaschine in Krankheit und Krise - Nürnberg
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