Deutsche Kündigungsfristen verstoßen gegen EU-Recht§ 622 ABS. 2 S. 2 BGB UNIONSRECHTSWIDRIG / VORRANG EU-RECHT– EUGH § 622 Abs. 2 S. 2 BGB hat der EuGH am 19. Januar 2010 mit seinem Urteil C-555/07 nach Vorabentscheidungsersuchen des LAG Düsseldorf für EU-rechtswidrig erklärt. Die deutsche Regelung, nach der die Beschäftigungszeit vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt wird, verstoße gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung, der in Art. 21 Abs. 1 der EU-Grundrechtcharta verankert ist und von der Richtlinie 2000/78/EG konkretisiert wird. Anders als der Generalanwalt Bot (s. Rn. 49 seiner Schlussanträge; s. EiÜ 27/09) ist der EuGH der Auffassung, dass die Regelung durch das legitime Ziel gerechtfertigt sei, die Einstellung jüngerer Arbeitnehmer zu erleichtern. Trotzdem stelle sie keine angemessene Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles. Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung war die Umsetzungsfrist für die Richtlinie abgelaufen. Angesichts dessen und des Umstands, dass im Ausgangsverfahren zwei Privatparteien streiten, führt der Gerichtshof aus, dass die nationalen Gerichte durch Rückgriff auf richtlinienkonforme Auslegung die volle Wirksamkeit des EU-Rechts auch im horizontalen Verhältnis zwischen Bürgern garantieren müssen. Erforderlichenfalls müsse das Gericht entgegenstehende nationale Vorschriften unangewendet lassen. Dies gelte unabhängig davon, ob sie von ihrer Vorlagebefugnis gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV Gebrauch machen wollen.
KEINE UNGLEICHBEHANDLUNG WEGEN des ALTERS – EUGH Die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung von Feuerwehrleuten bzw. die Berufsausübung von Vertragsärzten stellt keine Altersdiskriminierung dar. Das setzt allerdings voraus, dass diese Festsetzung durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt wird und ein verhältnismäßiges Mittel darstellt. Zwei deutsche Regelungen hat der EuGH am 12. Januar 2009 mit seinen Urteilen C-229/08 und C-341/08 mit der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG in Beschäftigung und Beruf für vereinbar erklärt. Im ersten Fall hat die Stadt Frankfurt a. M. einen Deutschen nicht in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst eingestellt, weil er zum anvisierten Einstellungstermin älter als 30 Jahre war. Der EuGH sieht darin keinen Verstoß gegen EU-Recht. Ausgehend von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sei die Festsetzung des Höchstalters geeignet, die effiziente Erfüllung von Feuerwehraufgaben sicherzustellen. Im zweiten Fall hat der EuGH nur teilweise den Generalanwaltsvorschlag bestätigt. Der Entziehung der Zulassung eines Kassenzahnarztes nach seinem 68. Lebensjahres könne gem. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt werden, wenn damit die Verteilung der Berufchancen zwischen den Generationen erreicht werden solle. Für den Gesundheitsschutz oder zur Gewährleistung eines finanziell ausgewogenen Sozialsystems stelle die Altersgrenze jedoch kein angemessenes Mittel dar, da eine vergleichbare Alterbeschränkung für Nichtkassenzahnärzte nicht bestehe (s. EiÜ 31/09).
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