Allgemeines

 

2001

 

7.11.2000 Verkündung des neuen Produkthaftungsrechtes, in Kraft am 1.Dezember 2000.


voraussichtlich ab 1.1.2001: Handys und Autotelefone dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn dabei der Hörer augenommen oder der Hörer gehalten werden muß. Soll auch für Fahrrad- und Motorradfahrer gelten. Ausnahme: wenn das Fahrzeug steht und der Motor abgestellt ist.


BGH 5 StR 226/99:

Durchsuchungsbeschlüsse zu unbestimmt, wenn: wegen Steuerhinterziehung u.ä. Wichtig ist Nenung der Steuerart, Tatzeitraum, Sachverhaltsdarstellung. Sonst keine Unterbrechnung der Strafverfolgungsverjährung.


2003

2004

 

2006

 

SPORTWETTEN – KOMMISSION

Die Kommission hat gegen Deutschland und weitere sechs Mitgliedsstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226 EG) eingeleitet, das die Beschränkung von Sportwetten betrifft. Die Staaten werden aufgefordert, die Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Dienstleistungsfreiheit zu überprüfen und der Kommission Bericht zu erstatten. Stellt die Kommission eine Vertragsverletzung fest, kann sie Klage vor dem EuGH erheben. In diesem Zusammenhang ist das EuGH-Urteil in der Rs. C-243/01 zu beachten, wonach Begrenzungen der Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf Sportwetten nur gerechtfertigt sind, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses (Verbraucherschutz) kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Werden die Verbraucher aber von den öffentlichen Wettanbietern mittels Werbeaktivitäten ermuntert, an Wetten teilzunehmen, könnten sich die Staaten nicht auf die Notwendigkeit berufen, die Gelegenheit zum Spiel zu mindern. Auch nach dem Urteil des BVerfG in der Rs. 1 BvR 1054/01 kann das staatliche Monopol auf Sportwetten nur aufrecht erhalten werden, wenn verstärkt gegen Spielsucht vorgegangen wird.

2007

 

  • KFZ Fahrleistung als Zusicherung ???

  • Strompreis und 315 BGB - Urteil BGH

  • Ruhezeiten neu

  • Handygespräche zwischen Anwalt und Mandant dürfen nicht abgehört werden

    Mit Beschluss vom 18. April 2007 (AZ: 2 BvR 2094/05) war ein Strafverteidiger mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolgreich. Er ist Strafverteidiger eines wegen schweren Raubes untergetauchten Verdächtigen. Das Amtsgericht hatte die Überwachung des Anwalt-Mobiltelefons angeordnet. Damit wollten die Ermittler den Aufenthaltsort des Verdächtigen herausfinden. Zunächst war die Beschwerde des Anwalts gegen die Telefonüberwachung vom Landgericht Frankfurt/Main als unbegründet verworfen worden. Die Karlsruher Richter sehen das Fernmeldegeheimnis und die Berufsfreiheit des Anwalts verletzt. Die Rechtsgarantie des unüberwachten mündlichen Verkehrs diene der Gewährleistung einer wirksamen Strafverteidigung, indem sie die Vertrauensbeziehung zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten nach außen abschirme und gegen Eingriffe schütze. Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies es an dieses zurück. Es habe eine Berücksichtigung des verfassungsrechtlich besonders geschützten Mandatsverhältnisses nicht stattgefunden, da das Amtsgericht nicht vom Vorliegen eines Verteidigerverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mandanten ausgegangen ist.

  • BGB § 675 Abs. 1

    Schließt der Käufer einer Eigentumswohnung auf Empfehlung des ihn beratenden Verkäufers einen Mietpoolvertrag ab, durch den das Risiko des Leerstands einzelner Wohnungen allen an dem Mietpool beteiligten Wohnungseigentümern anteilig ohne Rücksicht darauf auferlegt wird, wem von ihnen die leerstehenden Wohnungen gehö-ren, muss der Verkäufer bei der Berechnung des Eigenaufwands des Käufers auch das damit verbundene Risiko der Vermietung fremder Wohnungen, etwa in Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastun-gen, angemessen berücksichtigen (Fortführung von Senat, BGHZ 156, 371, 378 und Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207).

    BGH, Urt. v. 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06

 

 

  • OLG Dresden
    23.2.2007
    8 U 63/07

    1. Ein Haustürgeschäft i.S.v. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB liegt nicht nur vor, wenn der Verbraucher unaufgefordert im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz mit dem Ziel eines Vertragsschlusses angesprochen wird, mag er seine dadurch veranlasste

    Vertragserklärung auch erst später in Abwesenheit des Unternehmers oder sogar in dessen Geschäftsräumen abgeben. Vielmehr kann ein Widerrufsrecht auch umgekehrt bei einer Erstansprache im Geschäftslokal des Unternehmers und Fortführung der Verhandlungen in

    einer Privatwohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers bestehen, sofern die Fortsetzungsverhandlung nicht auf einer vorhergehenden Bestellung i.S.v. § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB beruht.

    2. Erweckt der Unternehmer, der ein in einer Haustürsituation ohne Widerrufsbelehrung abgegebenes (Werkvertrags-) Angebot bestätigt, es aber in Wahrheit nicht uneingeschränkt annimmt, sondern in einem Einzelpunkt eine Entscheidung für eine von zwei neuen Alternativen verlangt, im Bestätigungsschreiben den unzutreffenden Eindruck eines bereits verbindlich geschlossenen Vertrages, wirkt die ursprüngliche Haustürsituation bei Abgabe der neuen Vertragserklärung des Verbrauchers fort und gebietet es außerdem das Umgehungsverbot des § 312f Satz 2 BGB, die Widerrufsmöglichkeit auch auf die zweite Willenserklärung zu erstrecken. Dies gilt selbst dann, wenn der Verbraucher vor Abgabe der

    neuen Willenserklärung einen Vertreter des Unternehmers zum Zwecke der Verhandlung über den vermeintlich allein regelungsbedürftigen Punkt aufgesucht oder zu sich in die Wohnung bestellt hat.
     
  • OLG Köln - LG Bonn
    09.01.2007
    3 U 158/05

    Deckungsbeitragsausgleich für Mindermengen einer Bierbezugsverpflichtung als Schadensersatz
     

 

  • OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
    14.03.2007
    I-18 U 163/06

    Eine Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Frachtführers, durch die dieser sich ausbedingt, die Sendung statt an den vertragsmäßigen Empfänger auch an dessen „Nachbarn” zustellen zu dürfen, ist nach § 307 BGB unwirksam.

     
  • Beweislastumkehr Autokauf Gebrauchtwagen - BGH

 

 

 

2008

 

verbesserte Timesharing-richtlinie – parlament

Am 19. Mai 2008 hat der Binnenmarktsausschuss (IMCO) des Europäischen Parlaments den Berichtsentwurf des Berichterstatters Toine Manders zur Aktualisierung der Timesharingrichtlinie von 1994 einstimmig beschlossen. Die Rechte von Timeshare-Urlaubern in der Europäischen Union sollen zukünftig durch eindeutigere Bestimmungen für Reiseagenturen und einen erleichterten Zugang zum Rechtsweg besser geschützt werden. „Ehrliche“ Anbieter werden nicht länger den unfairen Praktiken von Betrügern ausgesetzt sein. Der Text, der auf einem Vorschlag der Kommission (s. EiÜ 24/07) beruht, bekräftigt eine Reihe bereits harmonisierter Vorschriften (Widerrufsrecht, Wahl der Vertragssprache, Verbot einer Anzahlung während der Überlegungsfrist, vorvertragliche Informationen). Einige Verbraucherrechte werden erweitert, z.B. soll den Europaabgeordneten zufolge die Widerrufsfrist von bislang 10 auf 21 Tage verlängert werden. Die vorgeschlagenen Ziele zur Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und der rechtlichen Klarheit sollen erreicht werden durch vereinfachte EU-weite Regelungen. Im Ergebnis dürfte mit der Stärkung der verbraucherrechtlichen Belange eine Wiederbelebung dieses Gewerbes einhergehen, das lange Zeit unterhalb seines Potenzials auftrat. Der angenommene Bericht wird nun an den Rat weitergeleitet


 Bundesgerichtshof entscheidet zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen im Versandhandel

Mit Urteil vom 14. Juni 2006 hat das Landgericht Mannheim drei Angeklagte wegen strafbarer Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG) zu Freiheitsstrafen verurteilt und den Verfall von Wertersatz gegen sie und zwei nebenbeteiligte Gesellschaften angeordnet. Bei zwei anderen nebenbeteiligten Gesellschaften hat es von Verfallsanordnungen abgesehen. Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten für im Versandhandel tätige Unternehmen verantwortlich. Über ein System ausländischer Domizilgesellschaften veranlassten und organisierten sie die Versendung standardisierter Werbesendungen an Verbraucher, die mittels Adressdatenbanken personalisiert wurden und daher als persönliche Schreiben gestaltet waren. Die Sendungen, denen jeweils Warenkataloge beigefügt waren, enthielten unwahre und irreführende Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen. Die in den Sendungen bezeichneten Gewinne und Geschenke wurden nicht ausgekehrt. Denn die zugesagten Gewinne wurden nicht ausgezahlt; es fanden überhaupt keine Gewinnspiele statt. Die übersandten Geschenke waren nur "wertloser Plunder". Den Angeklagten kam es darauf an, mit den Werbemaßnahmen den Absatz der in den Katalogen angebotenen Waren zu fördern; der Kundenstamm bestand vorwiegend aus älteren Personen mit geringem Bildungsniveau. Das Urteil war mit Revisionen sowohl der Angeklagten und zweier nebenbeteiligter Gesellschaften als auch der Staatsanwaltschaft angegriffen worden. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung wegen strafbarer Werbung bestätigt und die Rechtsprechung zu diesem Straftatbestand präzisiert. Er hat dabei auch die Beurteilung des Landgerichts als zutreffend erachtet, dass die Angeklagten in der "Absicht" handelten, "den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen". Dieses subjektive Tatbestandsmerkmal war gegeben, auch wenn sich die unwahren und irreführenden Angaben nicht unmittelbar auf die Katalogwaren, sondern auf die Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen bezogen. Denn diese geldwerten Vorteile und die Katalogwaren stellten nach dem – für die rechtliche Bewertung maßgeblichen – Gesamteindruck der Werbesendungen insgesamt ein einheitliches "Angebot" im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG dar: Die Geschenke sollte der Empfänger nur erhalten können, wenn er Waren im Mindestwert von 15, € bestellte (rechtlicher Zusammenhang). Der Bundesgerichtshof hat insoweit ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rückgaberecht für bedeutungslos gehalten. Hinsichtlich der Gewinnmitteilungen fehlte ein solcher rechtlicher Zusammenhang. Der Bundesgerichtshof hat allerdings erstmals entschieden, dass auch dann ein einheitliches Gesamtangebot vorliegt, wenn die Entscheidung der Empfänger für die Warenbestellung von den Gewinnmitteilungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beeinflusst werden soll (wirtschaftlicher Zusammenhang). Dies war hier nach den Gesamtumständen der Fall. Insbesondere erfolgte die Gestaltung der Werbesendungen in der Weise, dass für den Empfänger der Eindruck entstehen sollte, durch einen Gewinn schon begünstigt worden zu sein; vor diesem Hintergrund erschien auch die Ware günstiger, weil der Kunde für sein Geld vermeintlich mehr erhielt als nur diese. Der Bundesgerichtshof hat den Ausspruch über den Verfall teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt. Mit ihren Revisionen beanstandete die Staatsanwaltschaft insbesondere zu Recht, dass sich das Landgericht – unter unzutreffender Berufung auf ein Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2005 (BGHSt 50, 299 – "Kölner Müllskandal") – gehindert sah, in Fallgestaltungen der hier gegebenen Art den Verfall über den (Netto)Gewinn hinaus auf den (Brutto)Erlös zu erstrecken. Eine nebenbeteiligte Gesellschaft hatte mit ihrer Revision insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hatte, ob Kunden Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Gesellschaft hatten, die der Anordnung des Verfalls vorgehen. Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07 Landgericht Mannheim – Entscheidung vom 14. Juni 2006 – 22 KLs 605 Js 27831/04 Karlsruhe, den 30. Mai 2008 § 16 UWG. Strafbare Werbung. (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

2009

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Zwangsabgabe für Bauern gekippt  - Rückforderungen können möglicherweise gestellt werden gegen die Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) u.a.

 

 

2010

 

·         Bestimmung der Verbrauchereigenschaft nach dem objektiven Vertragszweck
Anmerkung von Prof. Dr. Thomas Pfeiffer

o    Fundstelle: LMK 2010, 296275

o    BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780

 

 

 

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