Allgemeines
2001
7.11.2000 Verkündung des neuen Produkthaftungsrechtes, in Kraft am 1.Dezember 2000. voraussichtlich ab 1.1.2001: Handys und Autotelefone dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn dabei der Hörer augenommen oder der Hörer gehalten werden muß. Soll auch für Fahrrad- und Motorradfahrer gelten. Ausnahme: wenn das Fahrzeug steht und der Motor abgestellt ist. BGH 5 StR 226/99: Durchsuchungsbeschlüsse zu unbestimmt, wenn: wegen Steuerhinterziehung u.ä. Wichtig ist Nenung der Steuerart, Tatzeitraum, Sachverhaltsdarstellung. Sonst keine Unterbrechnung der Strafverfolgungsverjährung.
SPORTWETTEN – KOMMISSION Die Kommission hat gegen Deutschland und weitere sechs Mitgliedsstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren (Art. 226 EG) eingeleitet, das die Beschränkung von Sportwetten betrifft. Die Staaten werden aufgefordert, die Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Dienstleistungsfreiheit zu überprüfen und der Kommission Bericht zu erstatten. Stellt die Kommission eine Vertragsverletzung fest, kann sie Klage vor dem EuGH erheben. In diesem Zusammenhang ist das EuGH-Urteil in der Rs. C-243/01 zu beachten, wonach Begrenzungen der Dienstleistungsfreiheit in Bezug auf Sportwetten nur gerechtfertigt sind, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses (Verbraucherschutz) kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Werden die Verbraucher aber von den öffentlichen Wettanbietern mittels Werbeaktivitäten ermuntert, an Wetten teilzunehmen, könnten sich die Staaten nicht auf die Notwendigkeit berufen, die Gelegenheit zum Spiel zu mindern. Auch nach dem Urteil des BVerfG in der Rs. 1 BvR 1054/01 kann das staatliche Monopol auf Sportwetten nur aufrecht erhalten werden, wenn verstärkt gegen Spielsucht vorgegangen wird.
verbesserte Timesharing-richtlinie – parlament Am 19. Mai 2008 hat der Binnenmarktsausschuss (IMCO) des Europäischen Parlaments den Berichtsentwurf des Berichterstatters Toine Manders zur Aktualisierung der Timesharingrichtlinie von 1994 einstimmig beschlossen. Die Rechte von Timeshare-Urlaubern in der Europäischen Union sollen zukünftig durch eindeutigere Bestimmungen für Reiseagenturen und einen erleichterten Zugang zum Rechtsweg besser geschützt werden. „Ehrliche“ Anbieter werden nicht länger den unfairen Praktiken von Betrügern ausgesetzt sein. Der Text, der auf einem Vorschlag der Kommission (s. EiÜ 24/07) beruht, bekräftigt eine Reihe bereits harmonisierter Vorschriften (Widerrufsrecht, Wahl der Vertragssprache, Verbot einer Anzahlung während der Überlegungsfrist, vorvertragliche Informationen). Einige Verbraucherrechte werden erweitert, z.B. soll den Europaabgeordneten zufolge die Widerrufsfrist von bislang 10 auf 21 Tage verlängert werden. Die vorgeschlagenen Ziele zur Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und der rechtlichen Klarheit sollen erreicht werden durch vereinfachte EU-weite Regelungen. Im Ergebnis dürfte mit der Stärkung der verbraucherrechtlichen Belange eine Wiederbelebung dieses Gewerbes einhergehen, das lange Zeit unterhalb seines Potenzials auftrat. Der angenommene Bericht wird nun an den Rat weitergeleitetMit Urteil vom 14. Juni 2006 hat das Landgericht Mannheim drei Angeklagte wegen strafbarer Werbung (§ 16 Abs. 1 UWG) zu Freiheitsstrafen verurteilt und den Verfall von Wertersatz gegen sie und zwei nebenbeteiligte Gesellschaften angeordnet. Bei zwei anderen nebenbeteiligten Gesellschaften hat es von Verfallsanordnungen abgesehen. Nach den Urteilsfeststellungen waren die Angeklagten für im Versandhandel tätige Unternehmen verantwortlich. Über ein System ausländischer Domizilgesellschaften veranlassten und organisierten sie die Versendung standardisierter Werbesendungen an Verbraucher, die mittels Adressdatenbanken personalisiert wurden und daher als persönliche Schreiben gestaltet waren. Die Sendungen, denen jeweils Warenkataloge beigefügt waren, enthielten unwahre und irreführende Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen. Die in den Sendungen bezeichneten Gewinne und Geschenke wurden nicht ausgekehrt. Denn die zugesagten Gewinne wurden nicht ausgezahlt; es fanden überhaupt keine Gewinnspiele statt. Die übersandten Geschenke waren nur "wertloser Plunder". Den Angeklagten kam es darauf an, mit den Werbemaßnahmen den Absatz der in den Katalogen angebotenen Waren zu fördern; der Kundenstamm bestand vorwiegend aus älteren Personen mit geringem Bildungsniveau. Das Urteil war mit Revisionen sowohl der Angeklagten und zweier nebenbeteiligter Gesellschaften als auch der Staatsanwaltschaft angegriffen worden. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung wegen strafbarer Werbung bestätigt und die Rechtsprechung zu diesem Straftatbestand präzisiert. Er hat dabei auch die Beurteilung des Landgerichts als zutreffend erachtet, dass die Angeklagten in der "Absicht" handelten, "den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen". Dieses subjektive Tatbestandsmerkmal war gegeben, auch wenn sich die unwahren und irreführenden Angaben nicht unmittelbar auf die Katalogwaren, sondern auf die Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen bezogen. Denn diese geldwerten Vorteile und die Katalogwaren stellten nach dem – für die rechtliche Bewertung maßgeblichen – Gesamteindruck der Werbesendungen insgesamt ein einheitliches "Angebot" im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG dar: Die Geschenke sollte der Empfänger nur erhalten können, wenn er Waren im Mindestwert von 15, € bestellte (rechtlicher Zusammenhang). Der Bundesgerichtshof hat insoweit ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Rückgaberecht für bedeutungslos gehalten. Hinsichtlich der Gewinnmitteilungen fehlte ein solcher rechtlicher Zusammenhang. Der Bundesgerichtshof hat allerdings erstmals entschieden, dass auch dann ein einheitliches Gesamtangebot vorliegt, wenn die Entscheidung der Empfänger für die Warenbestellung von den Gewinnmitteilungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beeinflusst werden soll (wirtschaftlicher Zusammenhang). Dies war hier nach den Gesamtumständen der Fall. Insbesondere erfolgte die Gestaltung der Werbesendungen in der Weise, dass für den Empfänger der Eindruck entstehen sollte, durch einen Gewinn schon begünstigt worden zu sein; vor diesem Hintergrund erschien auch die Ware günstiger, weil der Kunde für sein Geld vermeintlich mehr erhielt als nur diese. Der Bundesgerichtshof hat den Ausspruch über den Verfall teilweise aufgehoben und teilweise bestätigt. Mit ihren Revisionen beanstandete die Staatsanwaltschaft insbesondere zu Recht, dass sich das Landgericht – unter unzutreffender Berufung auf ein Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2005 (BGHSt 50, 299 – "Kölner Müllskandal") – gehindert sah, in Fallgestaltungen der hier gegebenen Art den Verfall über den (Netto)Gewinn hinaus auf den (Brutto)Erlös zu erstrecken. Eine nebenbeteiligte Gesellschaft hatte mit ihrer Revision insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hatte, ob Kunden Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Gesellschaft hatten, die der Anordnung des Verfalls vorgehen. Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07 Landgericht Mannheim – Entscheidung vom 14. Juni 2006 – 22 KLs 605 Js 27831/04 Karlsruhe, den 30. Mai 2008 § 16 UWG. Strafbare Werbung. (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
· Bestimmung der Verbrauchereigenschaft nach dem objektiven Vertragszweck o Fundstelle: LMK 2010, 296275 o BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780
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