Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Steuerschuldnerin, so kann grundsätzlich auch nur diese - und nicht ein Gesellschafter - klagebefugt sein. Diesem Grundsatz entsprechend muss die Klage im Namen der Gesellschaft nach § 709 Abs. 1, § 714 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden.
 


Unterhält ein Unternehmen keine eigene Rechtsabteilung, sondern beauftragt bei rechtlichen Streitfragen einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort, so sind dessen Fahrt und Reisekosten zum Prozessgericht grundsätzlich erstattungsfähig. Ob dem Unternehmen die Einrichtung einer eigenen Rechtsabteilung möglich und zumutbar ist, bleibt demgegenüber in der Regel außer Betracht
 


Zur Glaubhaftmachung eines Versehens bedarf es nicht der Darlegung von Gründen,
die das Versehen erklären könnten. 

 

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